8 112. Die Kriegsleistungen. 285
werden. Dagegen ist diese Frage der richterlichen Beurteilung in dem
Falle unterworfen, wenn ein Militärbeamter oder Offizier wegen gesetz-
widriger Requisition persönlich auf Schadenersatz verklagt wird. Die
Beweislast für die behauptete Gesetzwidrigkeit liegt in diesem Falle
selbstverständlich dem Kläger ob, da sie zur Klagebegründung gehört.
Hinsichtlich der persönlichen Verantwortlichkeit der Militärpersonen
ist hierbei zu beachten, daß auf alle Militärbeamten, insbesondere also
auch auf die Intendanturbeamten, das Reichsbeamtengesetz, $ 13 und
154, Anwendung findet, auf die Personen des Soldatenstandes dagegen
nicht !).
3. Auch für die Kriegsleistungen gilt im allgemeinen der Satz, daß
für dieselben Vergütung zu gewähren ist?). Nur einige Leistungen
sind hiervon ausgenommen, welche mehr mit Unbequemlichkeiten als
mit positiven Vermögenseinbußen für den Verpflichteten verbunden
sind, nämlich die Gewährung von Quartier und Stallung an durch-
marschierende oder kantonierende Truppen und die Ueberlassung
von Gemeindegebäuden, Plätzen usw. zu Kriegszwecken?). In diesen
Fällen werden nur die Auslagen und positiven Beschädigungen ersetzt;
vorbehaltlich einer Schadloshaltung derjenigen Gemeinden oder Per-
sonen, welche in außergewöhnlichem Maße belastet worden sind, nach
Maßgabe eines Spezialgesetzes*). Eigentümlich für die Kriegsleistungen
ist jedoch die Art, in welcher die Vergütung gewährt wird. Nur aus-
nahmsweise besteht dieselbe in Barzahlung’); in der Regel werden
über die Vergütungsansprüche auf Grund der festgestellten Liquidation
Anerkenntnisse, d. h. Schuldurkunden des Reichsfiskus ausge-
stellt und demjenigen übergeben, welcher die Vergütung zu verlangen
hat®). Der Bundesrat hat die Behörden zu bestimmen, bei welchen
die Vergütungsansprüche anzumelden und von welchen die Anerkennt-
nisse auszustellen sind, und das dabei zu beobachtende Verfahren vor-
zuschreiben ’. Die Anerkenntnisse lauten auf bestimmte Geldsummen,
1) Auch in betreff der Erhebung des Kompetenzkonflikts kommt dieser Unter-
schied in Betracht; bei der Verfolgung der Militärbeamten ist dieselbe durch 8 154
des Reichsbeamtengesetzes ausgeschlossen, rücksichtlich der Offiziere kommen die
Vorschriften des Art. 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in
Anwendung.
2) Kriegsleistungsgesetz $ 2, Abs. 2. 3) Kriegsleistungsgesetz 8 9, 14.
4) Kriegsleistungsgesetz 8 35.
5) In dem Fall des 8 3, Ziff. 6, sowie für die Enteignung von Schiffen und
Pferden $ 20, Abs. 1; $ 24, 26, Abs. 3.
6) Kriegsleistungsgesetz $ 20, Abs. 2. Dieselben sind wohl zu unterscheiden
von den Bescheinigungen, welche über die gemachten Leistungen erteilt werden.
7) Ebendaselbst 3 20, Abs. 3. Diese Vorschriften sind enthalten in der Verord-
nung vom 1. April 1876, S 11. Die Beilage C enthält das Verzeichnis der in den
einzelnen Bundesstaaten zuständigen Behörden. Die daselbst in Kol. III aufgeführten
Behörden haben die mit Beweisstücken versehenen Ansprüche aus ihren Verwaltungs-
bezirken entgegenzunehmen und die Liquidationen aufzustellen. Die letzteren sind
den in Kol. IV aufgeführten höheren Behörden zur Prüfung und Feststellung vorzu-