Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 112. Die Kriegsleistungen. 285 
werden. Dagegen ist diese Frage der richterlichen Beurteilung in dem 
Falle unterworfen, wenn ein Militärbeamter oder Offizier wegen gesetz- 
widriger Requisition persönlich auf Schadenersatz verklagt wird. Die 
Beweislast für die behauptete Gesetzwidrigkeit liegt in diesem Falle 
selbstverständlich dem Kläger ob, da sie zur Klagebegründung gehört. 
Hinsichtlich der persönlichen Verantwortlichkeit der Militärpersonen 
ist hierbei zu beachten, daß auf alle Militärbeamten, insbesondere also 
auch auf die Intendanturbeamten, das Reichsbeamtengesetz, $ 13 und 
154, Anwendung findet, auf die Personen des Soldatenstandes dagegen 
nicht !). 
3. Auch für die Kriegsleistungen gilt im allgemeinen der Satz, daß 
für dieselben Vergütung zu gewähren ist?). Nur einige Leistungen 
sind hiervon ausgenommen, welche mehr mit Unbequemlichkeiten als 
mit positiven Vermögenseinbußen für den Verpflichteten verbunden 
sind, nämlich die Gewährung von Quartier und Stallung an durch- 
marschierende oder kantonierende Truppen und die Ueberlassung 
von Gemeindegebäuden, Plätzen usw. zu Kriegszwecken?). In diesen 
Fällen werden nur die Auslagen und positiven Beschädigungen ersetzt; 
vorbehaltlich einer Schadloshaltung derjenigen Gemeinden oder Per- 
sonen, welche in außergewöhnlichem Maße belastet worden sind, nach 
Maßgabe eines Spezialgesetzes*). Eigentümlich für die Kriegsleistungen 
ist jedoch die Art, in welcher die Vergütung gewährt wird. Nur aus- 
nahmsweise besteht dieselbe in Barzahlung’); in der Regel werden 
über die Vergütungsansprüche auf Grund der festgestellten Liquidation 
Anerkenntnisse, d. h. Schuldurkunden des Reichsfiskus ausge- 
stellt und demjenigen übergeben, welcher die Vergütung zu verlangen 
hat®). Der Bundesrat hat die Behörden zu bestimmen, bei welchen 
die Vergütungsansprüche anzumelden und von welchen die Anerkennt- 
nisse auszustellen sind, und das dabei zu beobachtende Verfahren vor- 
zuschreiben ’. Die Anerkenntnisse lauten auf bestimmte Geldsummen, 
1) Auch in betreff der Erhebung des Kompetenzkonflikts kommt dieser Unter- 
schied in Betracht; bei der Verfolgung der Militärbeamten ist dieselbe durch 8 154 
des Reichsbeamtengesetzes ausgeschlossen, rücksichtlich der Offiziere kommen die 
Vorschriften des Art. 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in 
Anwendung. 
2) Kriegsleistungsgesetz $ 2, Abs. 2. 3) Kriegsleistungsgesetz 8 9, 14. 
4) Kriegsleistungsgesetz 8 35. 
5) In dem Fall des 8 3, Ziff. 6, sowie für die Enteignung von Schiffen und 
Pferden $ 20, Abs. 1; $ 24, 26, Abs. 3. 
6) Kriegsleistungsgesetz $ 20, Abs. 2. Dieselben sind wohl zu unterscheiden 
von den Bescheinigungen, welche über die gemachten Leistungen erteilt werden. 
7) Ebendaselbst 3 20, Abs. 3. Diese Vorschriften sind enthalten in der Verord- 
nung vom 1. April 1876, S 11. Die Beilage C enthält das Verzeichnis der in den 
einzelnen Bundesstaaten zuständigen Behörden. Die daselbst in Kol. III aufgeführten 
Behörden haben die mit Beweisstücken versehenen Ansprüche aus ihren Verwaltungs- 
bezirken entgegenzunehmen und die Liquidationen aufzustellen. Die letzteren sind 
den in Kol. IV aufgeführten höheren Behörden zur Prüfung und Feststellung vorzu-
	        
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