Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

286 $ 112. Die Kriegsleistungen. 
welche vom ersten Tage des auf die Leistung folgenden Monats an 
mit vier Prozent verzinst werden. Die Einlösung und Zinszahlung 
findet nach Maßgabe der verfügbaren Mittel statt. Die Inhaber werden 
von den oberen Verwaltungsbehörden durch öffentliche Bekannt- 
machung in den amtlichen Anzeigeblättern zur Empfangnahme von 
Kapital und Zinsen bei den zu bezeichnenden öffentlichen Kassen auf- 
gefordert. Mit dem Ende des Monats, in welchem diese Bekannt- 
machung erfolgt ist, hört der Zinsenlauf auf. Die Anerkenntnisse ha- 
ben den rechtlichen Charakter von Wertpapieren; sie lauten auf den 
Namen des Gläubigers (Gemeinde, Lieferungsverband), können aber 
veräußert (indossiert) und verpfändet werden und die Zahlung der 
Beträge erfolgt gültig an die Inhaber der Anerkenntnisse gegen 
Rückgabe derselben. Die Legitimation der Inhaber zu prüfen ist 
die Kasse berechtigt, aber nicht verpflichtet'). 
Nach Wiedereintritt des Friedenszustandes haben die oberen Ver- 
waltungsbehörden durch Bekanntmachung in den amtlichen Anzeige- 
blättern eine Aufforderung zur Anmeldung aller noch nicht angemel- 
deten Ansprüche auf Vergütung zu erlassen. Die Frist zur Anmeldung 
bei den Behörden der Gemeinden und Lieferungsverbände beträgt ein 
Jahr und beginnt mit dem Tage der Ausgabe des Anzeigeblattes; den 
Gemeinden und Lieferungsverbänden ist eine weitere Frist von drei 
Monaten zur Anmeldung bei den Staatsbehörden gewährt. Die Frist 
ist eine präklusivische, mit deren Ablauf die nicht angemeldeten An- 
sprüche erlöschen?). Daß aus den Anerkenntnissen der Reichsfiskus 
im Rechtswege in Anspruch genommen werden kann, unterliegt kei- 
nem Zweifel. 
4. Ueber die Grundsätze, nach welchen die Vergütung zu bemes- 
legen. Diese Behörden haben die Prüfung darauf zu richten, ob die Liquidationen 
nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsverordnungen auf- 
gestellt sind, und ihre Feststellungen den etwaigen Erinnerungen. des Rechnungs- 
hofes gegenüber zu vertreten. Von dem Ergebnis der Prüfung und Feststellung ist 
dem Entschädigungsberechtigten Kenntnis zu geben; demselben steht innerhalb einer 
Präklusivfrist von 14 Tagen der Rekurs an die in Kol. V aufgeführte Behörde zu, 
und gegen die Entscheidung der letzteren ist wiederum innerhalb einer Präklusivfrist 
von 14 Tagen der weitere Rekurs an den Reichskanzler zulässig, jedoch nur inso- 
weit, als die Verletzung eines Reichsgesetzes oder einer Ausführungsbestimmung zu 
einem solchen behauptet wird. Sind die Liquidationen definitiv festgestellt, so 
fertigen die in Kol. Vl aufgeführten Behörden auf Grund derselben die Anerkennt- 
nisse nach dem der erwähnten Verordnung unter E beiliegenden Schema aus. Das 
Verzeichnis ist in neuer Fassung, in welcher die inzwischen eingetretenen Organi- 
sationsänderungen berücksichtigt sind, am 24. Juli 1894 veröffentlicht worden (Zen- 
tralbl. 1894, S. 341 ff.). 
1) Kriegsleistungsgesetz 8 21. 
2) Kriegsleistungsgesetz $ 22, 23, 30. Für die sogleich bar zu vergütenden 
Leistungen kommen diese Vorschriften natürlich nicht in Anwendung, für die Ver- 
gütungsansprüche der Eisenbahnen nur in analoger Weise, da die Liquidationen der- 
selben nicht von denjenigen Behörden, denen die Kommunalaufsicht obliegt, geprüft 
und festgestellt werden.
	        
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