286 $ 112. Die Kriegsleistungen.
welche vom ersten Tage des auf die Leistung folgenden Monats an
mit vier Prozent verzinst werden. Die Einlösung und Zinszahlung
findet nach Maßgabe der verfügbaren Mittel statt. Die Inhaber werden
von den oberen Verwaltungsbehörden durch öffentliche Bekannt-
machung in den amtlichen Anzeigeblättern zur Empfangnahme von
Kapital und Zinsen bei den zu bezeichnenden öffentlichen Kassen auf-
gefordert. Mit dem Ende des Monats, in welchem diese Bekannt-
machung erfolgt ist, hört der Zinsenlauf auf. Die Anerkenntnisse ha-
ben den rechtlichen Charakter von Wertpapieren; sie lauten auf den
Namen des Gläubigers (Gemeinde, Lieferungsverband), können aber
veräußert (indossiert) und verpfändet werden und die Zahlung der
Beträge erfolgt gültig an die Inhaber der Anerkenntnisse gegen
Rückgabe derselben. Die Legitimation der Inhaber zu prüfen ist
die Kasse berechtigt, aber nicht verpflichtet').
Nach Wiedereintritt des Friedenszustandes haben die oberen Ver-
waltungsbehörden durch Bekanntmachung in den amtlichen Anzeige-
blättern eine Aufforderung zur Anmeldung aller noch nicht angemel-
deten Ansprüche auf Vergütung zu erlassen. Die Frist zur Anmeldung
bei den Behörden der Gemeinden und Lieferungsverbände beträgt ein
Jahr und beginnt mit dem Tage der Ausgabe des Anzeigeblattes; den
Gemeinden und Lieferungsverbänden ist eine weitere Frist von drei
Monaten zur Anmeldung bei den Staatsbehörden gewährt. Die Frist
ist eine präklusivische, mit deren Ablauf die nicht angemeldeten An-
sprüche erlöschen?). Daß aus den Anerkenntnissen der Reichsfiskus
im Rechtswege in Anspruch genommen werden kann, unterliegt kei-
nem Zweifel.
4. Ueber die Grundsätze, nach welchen die Vergütung zu bemes-
legen. Diese Behörden haben die Prüfung darauf zu richten, ob die Liquidationen
nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsverordnungen auf-
gestellt sind, und ihre Feststellungen den etwaigen Erinnerungen. des Rechnungs-
hofes gegenüber zu vertreten. Von dem Ergebnis der Prüfung und Feststellung ist
dem Entschädigungsberechtigten Kenntnis zu geben; demselben steht innerhalb einer
Präklusivfrist von 14 Tagen der Rekurs an die in Kol. V aufgeführte Behörde zu,
und gegen die Entscheidung der letzteren ist wiederum innerhalb einer Präklusivfrist
von 14 Tagen der weitere Rekurs an den Reichskanzler zulässig, jedoch nur inso-
weit, als die Verletzung eines Reichsgesetzes oder einer Ausführungsbestimmung zu
einem solchen behauptet wird. Sind die Liquidationen definitiv festgestellt, so
fertigen die in Kol. Vl aufgeführten Behörden auf Grund derselben die Anerkennt-
nisse nach dem der erwähnten Verordnung unter E beiliegenden Schema aus. Das
Verzeichnis ist in neuer Fassung, in welcher die inzwischen eingetretenen Organi-
sationsänderungen berücksichtigt sind, am 24. Juli 1894 veröffentlicht worden (Zen-
tralbl. 1894, S. 341 ff.).
1) Kriegsleistungsgesetz 8 21.
2) Kriegsleistungsgesetz $ 22, 23, 30. Für die sogleich bar zu vergütenden
Leistungen kommen diese Vorschriften natürlich nicht in Anwendung, für die Ver-
gütungsansprüche der Eisenbahnen nur in analoger Weise, da die Liquidationen der-
selben nicht von denjenigen Behörden, denen die Kommunalaufsicht obliegt, geprüft
und festgestellt werden.