Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 112. Die Kriegsleistungen. 293 
Abnutzung an Zugtieren, Wagen und Geschirr zu gewähren, welche 
infolge oder gelegentlich der Vorspann- und Spanndienstleistungen 
ohne Verschulden des Eigentümers oder des von ihm gestellten Ge- 
spannführers entstanden sind. Wenn Fuhren länger als 48 Stunden 
außerhalb ihrer Heimat oder auf unbestimmte Dauer in Anspruch ge- 
nommen werden, so sind Zugtiere, Wagen und Geschirr vor dem Ab- 
gang durch Sachverständige zu taxieren und dem Eigentümer der Er- 
satz auf Grund der Taxe zu zahlen; ist aber eine vorherige Schätzung 
nicht möglich, so. soll der Wert nachträglich festgestellt werden, wofür 
die allgemeinen Vorschriften des 8 33 des Kriegsleistungsgesetzes in 
Anwendung zu bringen sind!!). 
9. Arbeitsleistung. 
a) Umfang der Last. Die Gemeinden sind verpflichtet zur 
Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mannschaften zum 
Dienste als Gespannführer, Wegweiser und Boten, ferner zum Wege-, 
Eisenbahn- und Brückenbau, desgleichen zu fortifikatorischen Arbeiten 
und zu Fluß- und Hafensperren, und endlich zu Boots- und Prahm- 
diensten?). Die Verpflichtung der Gemeinden geht nicht auf Herstel- 
lung des erforderlichen Werks (opus), sondern auf Lieferung der Ar- 
beitskräfte (operae) zur Verfügung der Militärbehörde. Die Verwendung 
der Arbeiter ist der letzteren überlassen. Die Gemeinde ist zwar nicht 
verpflichtet, auswärtige Arbeitskräfte herbeizuschaffen, sondern sie 
braucht nur die anwesenden (arbeitsfähigen) Männer zu stellen; es ist 
ihr aber unbenommen, der Requisition in der Art zu genügen, daß 
sie die verlangte Anzahl von Arbeitern mietet und dadurch die Mit- 
glieder der Gemeinde als solche von der unmittelbaren Erfüllung der 
Militärfronden befreit. 
b) Vergütung. Für die Gewährung von Arbeitskräften und 
Transportmitteln mit Ausnahme der Fuhrenleistung wird eine Vergü- 
tung gewährt, welche nach den in gewöhnlichen Zeiten ortsüb- 
lichen Preisen berechnet wird?°). 
6. Ueberlassung von Grundstücken. 
a) Umfang der Last. Die Gemeinden sind verpflichtet, der 
Militärbehörde die für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundstücke 
und vorhandenen Gebäude einzuräumen®. Es macht in dieser Be- 
ziehung keinen Unterschied, ob die Grundstücke im Eigentum oder in 
— 
1) Kriegsleistungsgesetz $ 12, Ziff. 3. Ausführungsverordnung Art. 5, Ziff. 2. 
Eine Abschätzung muß in allen Fällen ohne Ausnahme stattfinden, die freie Verein- 
barung über den Schadensersatz ist ausdrücklich ausgeschlossen durch die Ausführungs- 
verordnung Art. 1, Ziff. 3. 
2) Kriegsleistungsgesetz $ 3, Ziff. 3. 
3) Kriegsleistungsgesetz $ 13. Dieser Preis kann durch Uebereinkommen fest- 
gesetzt werden unter Beobachtung der in der Ausführungsverordnung Art. 1, Ziff. 3, 
Abs. 2 gegebenen Vorschriften. Ist eine Verständigung nicht zu erreichen, so tritt 
das Abschätzungsverfahren des $ 33 ein. Vgl. Ausführungsverordnung Art. 6. 
4) Kriegsleistungsgesetz 8 3, Ziff. 4.
	        
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