Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

294 $ 112. Die Kriegsleistungen. 
der Nutzung der Gemeinde selbst sich befinden oder nicht, und eben- 
sowenig ist es von Belang, zu welchem Zwecke die Truppen sich der 
Grundstücke und Gebäude bedienen, wofern er nur als »Kriegszweck« 
sich charakterisiert. 
b) Vergütung. Keine Vergütung wird bezahlt für die Ueber- 
lassung der leerstehenden oder disponiblen eigenen Gebäude der Ge- 
meinden, sowie der freien Plätze, Oedungen und unbestellten Aecker 
bis zur Zeit der Bestellung. Dagegen wird Ersatz gewährt für die durch 
die Benutzung erweislich herbeigeführte Beschädigung und außeror- 
dentliche Abnutzung). Behufs Feststellung derselben ist bei der Ueber- 
nahme der Gebäude eine genaue Beschreibung des baulichen Zustan- 
des und eine Wertstaxe aufzunehmen und bei der Rückgabe die ein- 
getretene Beschädigung und außerordentliche Abnutzung zu konsta- 
tieren?). | 
Für andere Grundstücke wird eine Vergütung für die entzogene 
Nutzung gewährt, sofern der Anspruch darauf nicht durch das Rayon- 
gesetz ausgeschlossen ist®). Die Vergütung ist in allen Fällen durch 
Abschätzung zu ermitteln ®). 
Die Benutzung zu Kriegszwecken kann sich in eine definitive Ent- 
eignung verwandeln, wenn Grundstücke zur Ergänzung fortifikatori- 
scher Anlagen im Falle der Armierung einer Festung in Anspruch 
genommen worden sind und nach eingetretener Desarmierung nicht 
zurückgegeben werden. In diesem Falle ist die für die Eigentumsab- 
tretung zu zahlende Entschädigung nach Vorschrift des in dem be- 
treffenden Gebiete geltenden Enteignungsgesetzes festzustellen >). 
7. Ueberweisungvon Materialien. 
a) Umfang. Den Truppen sind zu liefern die im Gemeindebe- 
zirk vorhandenen Materialien zur Anlegung von Wegen, Eisen- 
bahnen, Brücken, Lagern, Uebungs- und Biwaksplätzen, zu fortifika- 
torischen Anlagen und zu Fluß- und Hafensperren, sowie das im Ge- 
meindebezirk vorhandene Feuerungsmaterial und Lager- 
stroh für Lager und Biwaks°,). 
b) Die Vergütung wird berechnet nach den am Orte und zur 
Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen”?); fehlt es 
an solchen, z. B. hinsichtlich der Feldsteine, Erdmaterialien usw., so 
wird der Preis durch sachverständige Schätzung ermittelt. Eine Aus- 
nahme hat das Gesetz jedoch hinsichtlich des für Lager und Biwaks 
1) Kriegsleistungsgesetz $ 14, Abs. 1. Darunter ist aber nicht zu verstehen die 
Beschädigung durch eigentliche Kriegshandlungen, z. B. durch Beschießung, sondern 
nur durch die Benutzung, welche zu dem in der Requisition angegebenen Zwecke 
erfolgt ist. Ausführungsverordnung Art. 7, Ziff. 1. 
2) Ausführungsverordnung Art. 7,.Ziff. 2. 
3) Kriegsleistungsgesetz $ 14, Abs. 2. 
4) Ausführungsverordnung Art. 1, Ziff. 3 und Art. 7, Ziff. 3 u. 4. 
5) Kriegsleistungsgesetz $ 14, Abs. 3. 
6) Kriegsleistungsgesetz $ 3, Ziff. 4 u. 5. 7) Daselbst 8 15.
	        
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