8 112. Die Kriegsleistungen. 295
gelieferten Feuerungsmaterials und Lagerstrohes anerkannt, indem die
Vergütung dafür nur nach den in gewöhnlichen Zeiten (Friedens-
stand) ortsüblichen Preisen gewährt wird'!).
8 Befriedigung außerordentlicher Militärbe-
dürfnisse.
Zu den im vorhergehenden aufgeführten, durch einen bestimmten
Inhalt abgegrenzten Kriegslasten der Gemeinden hat das Gesetz noch
eine generalis clausula hinzugefügt, kraft welcher die Gemeinden zur
Leistung aller Dienste und zur LieferungallerGegenstände
verpflichtet sind, welche das militärische Interesse ausnahmsweise
erforderlich machen könnte, soweit die hierzu nötigen Personen und
Gegenstände im Gemeindebezirk anwesend oder vorhanden sind’).
Als Beispiele führt das Gesetz die Lieferung von Bewaffnungs- und
Ausrüstungsgegenständen, von Arznei- und Verbandmitteln an. Dem
ganz unbestimmten und unbegrenzten Umfang der Last entspricht der
ganz subsidiäre Charakter derselben; ihre Erfüllung soll nur »aus-
nahmsweise« verlangt werden, wenn ungewöhnliche Verhältnisse un-
gewöhnliche Bedürfnisse hervorrufen. Eine Sicherung gegen miß-
bräuchliche Geltendmachung dieser Last ist dadurch gegeben, daß die
Vergütung für diese Leistungen ausnahmsweise nicht durch Aner-
kenntnisscheine, sondern bar aus den bereitesten Beständen der Kriegs-
kasse zu zahlen ist®).. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach
den Durchschnittspreisen am Ort und zur Zeit der erfolgten Leistung‘).
Il. Landlieferungen.
1. Voraussetzungen und Umfang der Last.
Der Zweck der Landlieferungen ist die Füllung der Kriegsma-
gazine; sie haben also nicht, wie die den Gemeinden auferlegten
Kriegslasten, die Bestimmung, den augenblicklichen Bedürfnissen der
Truppenteile unmittelbar abzuhelfen, sondern sie sollen zur Ansamm-
lung der Vorräte dienen, welche zu einem ordnungsmäßigen Unter-
halt der bewaffneten Macht im Wege der Magazinverpflegung erfor-
derlich sind. Zunächst sind diese Vorräte durch Ankäufe und ähn-
liche Rechtsgeschäfte (Lieferungsverträge) anzuschaffen und zu ergän-
zen und nur im Notfalle, d. h. falls der Unterhalt für die bewaffnete
Macht auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, darf die Ausschrei-
bung von Landlieferungen erfolgen >).
Die Anordnung der Landlieferungen geschieht deshalb durch einen
Beschluß des Bundesrates, welcher sowohl das tatsächliche
—
1) Daselbst 8 13. 2) Daselbst $ 3, Ziff. 6.
3) Daselbst $ 20, Abs. 1. 4) Daselbst $ 15.
5) In den Motiven zum Entwurf S. 17 wird anerkannt, daß bei der heutigen
Gestaltung der wirtschaftlichen und Verkehrsverhältnisse es in der Regel möglich
sein wird, für den Unterhalt der bewaffneten Macht auf anderem Wege als durch
Landlieferungen zu sorgen.