Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 112. Die Kriegsleistungen. 295 
gelieferten Feuerungsmaterials und Lagerstrohes anerkannt, indem die 
Vergütung dafür nur nach den in gewöhnlichen Zeiten (Friedens- 
stand) ortsüblichen Preisen gewährt wird'!). 
8 Befriedigung außerordentlicher Militärbe- 
dürfnisse. 
Zu den im vorhergehenden aufgeführten, durch einen bestimmten 
Inhalt abgegrenzten Kriegslasten der Gemeinden hat das Gesetz noch 
eine generalis clausula hinzugefügt, kraft welcher die Gemeinden zur 
Leistung aller Dienste und zur LieferungallerGegenstände 
verpflichtet sind, welche das militärische Interesse ausnahmsweise 
erforderlich machen könnte, soweit die hierzu nötigen Personen und 
Gegenstände im Gemeindebezirk anwesend oder vorhanden sind’). 
Als Beispiele führt das Gesetz die Lieferung von Bewaffnungs- und 
Ausrüstungsgegenständen, von Arznei- und Verbandmitteln an. Dem 
ganz unbestimmten und unbegrenzten Umfang der Last entspricht der 
ganz subsidiäre Charakter derselben; ihre Erfüllung soll nur »aus- 
nahmsweise« verlangt werden, wenn ungewöhnliche Verhältnisse un- 
gewöhnliche Bedürfnisse hervorrufen. Eine Sicherung gegen miß- 
bräuchliche Geltendmachung dieser Last ist dadurch gegeben, daß die 
Vergütung für diese Leistungen ausnahmsweise nicht durch Aner- 
kenntnisscheine, sondern bar aus den bereitesten Beständen der Kriegs- 
kasse zu zahlen ist®).. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach 
den Durchschnittspreisen am Ort und zur Zeit der erfolgten Leistung‘). 
Il. Landlieferungen. 
1. Voraussetzungen und Umfang der Last. 
Der Zweck der Landlieferungen ist die Füllung der Kriegsma- 
gazine; sie haben also nicht, wie die den Gemeinden auferlegten 
Kriegslasten, die Bestimmung, den augenblicklichen Bedürfnissen der 
Truppenteile unmittelbar abzuhelfen, sondern sie sollen zur Ansamm- 
lung der Vorräte dienen, welche zu einem ordnungsmäßigen Unter- 
halt der bewaffneten Macht im Wege der Magazinverpflegung erfor- 
derlich sind. Zunächst sind diese Vorräte durch Ankäufe und ähn- 
liche Rechtsgeschäfte (Lieferungsverträge) anzuschaffen und zu ergän- 
zen und nur im Notfalle, d. h. falls der Unterhalt für die bewaffnete 
Macht auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, darf die Ausschrei- 
bung von Landlieferungen erfolgen >). 
Die Anordnung der Landlieferungen geschieht deshalb durch einen 
Beschluß des Bundesrates, welcher sowohl das tatsächliche 
— 
  
1) Daselbst 8 13. 2) Daselbst $ 3, Ziff. 6. 
3) Daselbst $ 20, Abs. 1. 4) Daselbst $ 15. 
5) In den Motiven zum Entwurf S. 17 wird anerkannt, daß bei der heutigen 
Gestaltung der wirtschaftlichen und Verkehrsverhältnisse es in der Regel möglich 
sein wird, für den Unterhalt der bewaffneten Macht auf anderem Wege als durch 
Landlieferungen zu sorgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.