Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

296 8 112. Die Kriegsleistungen. 
Bedürfnis konstatiert als auch den Umfang der Lieferungen feststellt). 
Objekte der Lieferungen sind: lebendes Vieh, Brotmaterial, Hafer, 
Heu und Stroh. 
2. Die Geltendmachung. 
a) Aus der Bestimmung der Landlieferungen, zur Füllung der 
Kriegsmagazine zu dienen, ergibt sich, daß es sich bei dieser Militär- 
last um sehr bedeutende Mengen von Nahrungsmitteln und Fourage 
handelt. Die Gemeinden sind daher, abgesehen von den großen Städten, 
nicht imstande, sie zu erfüllen. Vielmehr sind als Subjekte der Last 
Lieferungsverbände bezeichnet. Die Bildung derselben ist den 
einzelnen Bundesstaaten überlassen, denselben aber dabei die Rück- 
sichtnahme auf angemessene Leistungsfähigkeit und auf die bestehende 
Bezirkseinteilung zur Pflicht gemacht‘). Staaten von geringem Gebiets- 
umfange ist es freigestellt, von der Bildung von Lieferungsverbänden 
abzusehen und die Lieferungspflicht selbst zu übernehmen ?). 
b) Der Bundesrat hat festzusetzen, welche Lieferungen von den 
einzelnen Verbänden zu leisten sind, sowohl der Art wie der Größe 
nach. Hierbei, sowie bei der Unterverteilung ist darauf Rücksicht zu 
nehmen, daß den einzelnen Verbänden nur die Lieferung solcher 
Gegenstände und Quantitäten auferlegt wird, die sich in deren Bereich 
in natura vorfinden !). 
c) Hinsichtlich der Obliegenheiten der Lieferungsverbände und der 
ihnen zur Erfüllung derselben zustehenden Befugnisse gelten dieselben 
Vorschriften, welche für die Gemeinden rücksichtlich der ihnen ob- 
liegenden Kriegsleistungen gelten. Auch können sich die Lieferungs- 
verbände zur Beschaffung der von ihnen geforderten Leistungen der 
Vermittlung der Gemeinden bedienen ’). In dem letzteren Falle kön- 
nen die Lasten der Lieferungsverbände vermittelst der Unterverteilung 
tatsächlich in Gemeindelasten aufgelöst werden; rechtlich aber bleibt 
der Lieferungsverband als solcher für die ganze, ihm auferlegte Lie- 
ferung verpflichtet, so daß er für die Anteile der etwa leistungsun- 
fähigen oder säumigen Gemeinden aufkommen muß. 
3. Die Vergütung. 
Dieselbe wird berechnet nach den Durchschnittspreisen 
derletzten zehn Friedensjahre, mit Weglassung des teuer- 
sten und des wohlfeilsten Jahres, indem für jeden Lieferungsverband 
1) Kriegsleistungsgesetz $ 16, 17, Abs. 4. 
2) Kriegsleistungsgesetz 8 17, Abs. 1. Ein Verzeichnis der Lieferungsverbände 
ist der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 beigegeben und im Reichsgesetzbl. 
S. 154 abgedruckt; in berichtigter Fassung im Zentralblatt des Deutschen Reichs 
1894, S. 342. Innerhalb des früheren Geltungsgebietes des Gesetzes vom 11. Mai 1851 
(vgl. oben S. 283, Note *) sind bis zur anderweitigen Regelung die Kreise und 
gleichartigen Verbände als Lieferungsverbände beizubehalten. 8 17 cit., Abs. 3. 
3) 8 17 cit., Abs. 2. Besondere Verbände sind nicht gebildet worden von den 
beiden Mecklenburg, den beiden Lippe, den freien Städten und Schwarzburg-Rudolstadt. 
4) & 17 cit., Abs. 4 u. 5. 5) Ebendaselbst $ 18. Siehe oben S. 288.
	        
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