& 112. Die Kriegsleistungen. 299
Die Kommission ist befugt, von den Gemeindebehörden über die Ver-
hältnisse der einzelnen Familien Auskunft zu verlangen. Hat der Lie-
ferungsverband eine gesetzlich anerkannte korporative Organisation,
so bestimmt sich nach derselben auch die Bildung der Kommission ;
jedoch ist in allen Fällen die Landesregierung befugt, den Vorsitzen-
den mit Stimmrecht zu ernennen. Fehlt es an einer solchen Organi-
sation, so hat die Regierung die Kommission einzusetzen. Jeder Kom-
mission wird, soweit die Verhältnisse es gestatten, vom Landwehrbe-
zirkskommando ein Offizier beigeordnet, der aber an den Abstimmun-
gen nicht teilnimmt. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mehr
als die Hälfte ihrer Mitglieder zugegen ist; die Beschlüsse werden nach
Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden ').
Die Beschlüsse der Kommission sind endgültig; es findet weder
Beschwerde statt, noch ist der Rechtsweg gestattet.
4. Erfüllung der Leistungspflicht.
Verpflichtet zur Unterstützung ist derjenige Lieferungsverband,
innerhalb dessen der Unterstützungsbedürflige zur Zeit des Beginns
des Unterstützungsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat?).
Ein Wechsel des Aufenthaltsortes während der Dauer des Unter-
stützungsanspruchs bewirkt keine Veränderung hinsichtlich des ver-
pflichteten Lieferungsverbandes 3). Die zur Erfüllung der Verpflichtung
erforderlichen Mittel hat der Lieferungsverband nach Maßgabe seiner
Verfassung aufzubringen; sind die gesetzlichen Befugnisse des Liefe-
rungsverbandes hierzu nicht ausreichend, so sind die Landesregie-
rungen befugt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und den
Verbandsangehörigen Abgaben aufzulegen®). Diese Anordnungen sind
daher — obwohl sie Gesetze im materiellen Sinn sind — nicht im
Wege der Gesetzgebung, sondern im Verordnungswege zu erlassen.
Die geleisteten Unterstützungen sind zu den im Reichsgesetz fest-
gesetzten Mindestbeträgen aus der Reichskasse zu ersetzen; der
Zeitpunkt der Zahlung dieser Entschädiguugen wird aber jedesmal
durch Spezialgesetz des Reiches bestimmt).
IV. Kriegsleistungen der Eisenbahnverwaltungen‘).
1. Allgemeines.
Die Kriegslasten der Eisenbahnverwaltungen sind verschieden nach
Art, Umfang und Geltendmachung, je nachdem die Eisenbahnen auf
1) Gesetz $ 6—8.
2) Gewöhnlich wird dies auch der Aufenthaltsort des in den Dienst Eingetretenen
sein; indes ist dies nicht notwendig. Haben die zur Unterstützung berechtigten An-
gehörigen einer Militärperson ihre Aufenthaltsorte in den Bezirken verschiedener
Lieferungsverbände, so verteilt sich auf die letzteren auch die Unterstützungspflicht.
3) Gesetz $ 4.
4) Gesetz $ 9. 5) Gesetz $ 12.
6) Außer der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 ist zur Ausführung des