Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 112. Die Kriegsleistungen, 307 
fordern wie für die eigentlichen, an den Bahnanlagen verursachten 
Kriegsschäden. Es bleibt vielmehr nach $ 35 des Kriegsleistungsgesetzes 
dem Reiche anheimgestellt, durch ein Spezialgesetz über eine etwa zu 
gewährende Entschädigung Anordnung zu treffen. 
V. Kriegsleistungen der Besitzer von Schiffen und 
Fahrzeugen'). 
1. Hergabe der Schiffe usw zur Benutzung. 
a) Inhalt der Last. Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen 
sind verpflichtet, dieselben zur Benutzung für Kriegszwecke der Militär- 
verwaltung auf Erfordern zur Verfügung zu stellen ?. Die Zwecke 
können sowohl in der Ausführung von Transporten als auch in der 
Herstellung von Fluß- und Hafensperren bestehen. Während nach 
dem Naturalleistungsgesetz 8 10 die Stellung von Schiffen nur für die 
Kaiserliche Marine gefordert werden kann, enthält das Kriegsleistungs- 
gesetz diese Beschränkung nicht: es können daher die Requisitionen 
auch von den Militärbehörden des Heeres, den Festungskommandan- 
ten usw. erlassen werden. Nach den Motiven der Regierungsvorlage 
ist diese Kriegslast eingeführt worden für Zwecke der Kriegsführung 
zur See und des Küstenschutzes °); das Gesetz selbst enthält aber auch 
in dieser Hinsicht keine Einschränkung, so daß auch im Binnenlande 
die Hergabe von Flußkähnen im Falle eines Bedürfnisses verlangt 
werden könnte. Dagegen sind die Besitzer der Schiffe zur Ausführung 
von Iransporten oder zur Stellung von Schiffsleuten nicht verpflichtet. 
b) Geltendmachung. In der Regel ist die Leistung durch 
Vermittlung der zuständigen Hafenpolizeibehörde oder in Ermangelung 
einer solchen durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde in Anspruch 
zu nehmen. Die requirierte Behörde hat sogleich die nötigen Anord- 
nungen zu treffen, um die Erfüllung der geforderten Leistung zu 
sichern, und hat vor oder bei Uebergabe der Schiffe die für die Be- 
nutzung derselben zu gewährende Vergütung festzustellen und eine 
genaue Beschreibung des Zustandes und eine Werttaxe aufzunehmen !). 
c) Eine Vergütung erfolgt für die entzogene Benutzung, sowie 
für die durch dieselbe herbeigeführte Wertsverminderung. Hinsicht- 
lich der Bemessung derselben gelten dieselben Vorschriften wie bei der 
Hergabe von Gebäuden (8 14); hinsichtlich der Anmeldung, Prüfung 
und Feststellung der Ansprüche, der Erteilung von Anerkenntnissen, der 
Verzinsung und Zahlung kommen die allgemeinen, für die Leistungen 
der Gemeinden und Lieferungsverbände gegebenen Regeln zur An- 
wendung °). 
1) Unter Fahrzeugen werden im Gegensatz zu Fuhrwerken nur Schiffsgefäße 
verstanden, also Kähne, Prahmen, Fähren u. dgl. 
2) Kriegsleistungsgesetz $ 23. 3) Motive S. 18. 
4) Ausführungsverordnung Art. 12, Abs. 1. 
5) Kriegsleistungsgesetz $ 23. Ausführungsverordnung Art. 12, Abs. 2,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.