8 112. Die Kriegsleistungen, 307
fordern wie für die eigentlichen, an den Bahnanlagen verursachten
Kriegsschäden. Es bleibt vielmehr nach $ 35 des Kriegsleistungsgesetzes
dem Reiche anheimgestellt, durch ein Spezialgesetz über eine etwa zu
gewährende Entschädigung Anordnung zu treffen.
V. Kriegsleistungen der Besitzer von Schiffen und
Fahrzeugen').
1. Hergabe der Schiffe usw zur Benutzung.
a) Inhalt der Last. Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen
sind verpflichtet, dieselben zur Benutzung für Kriegszwecke der Militär-
verwaltung auf Erfordern zur Verfügung zu stellen ?. Die Zwecke
können sowohl in der Ausführung von Transporten als auch in der
Herstellung von Fluß- und Hafensperren bestehen. Während nach
dem Naturalleistungsgesetz 8 10 die Stellung von Schiffen nur für die
Kaiserliche Marine gefordert werden kann, enthält das Kriegsleistungs-
gesetz diese Beschränkung nicht: es können daher die Requisitionen
auch von den Militärbehörden des Heeres, den Festungskommandan-
ten usw. erlassen werden. Nach den Motiven der Regierungsvorlage
ist diese Kriegslast eingeführt worden für Zwecke der Kriegsführung
zur See und des Küstenschutzes °); das Gesetz selbst enthält aber auch
in dieser Hinsicht keine Einschränkung, so daß auch im Binnenlande
die Hergabe von Flußkähnen im Falle eines Bedürfnisses verlangt
werden könnte. Dagegen sind die Besitzer der Schiffe zur Ausführung
von Iransporten oder zur Stellung von Schiffsleuten nicht verpflichtet.
b) Geltendmachung. In der Regel ist die Leistung durch
Vermittlung der zuständigen Hafenpolizeibehörde oder in Ermangelung
einer solchen durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde in Anspruch
zu nehmen. Die requirierte Behörde hat sogleich die nötigen Anord-
nungen zu treffen, um die Erfüllung der geforderten Leistung zu
sichern, und hat vor oder bei Uebergabe der Schiffe die für die Be-
nutzung derselben zu gewährende Vergütung festzustellen und eine
genaue Beschreibung des Zustandes und eine Werttaxe aufzunehmen !).
c) Eine Vergütung erfolgt für die entzogene Benutzung, sowie
für die durch dieselbe herbeigeführte Wertsverminderung. Hinsicht-
lich der Bemessung derselben gelten dieselben Vorschriften wie bei der
Hergabe von Gebäuden (8 14); hinsichtlich der Anmeldung, Prüfung
und Feststellung der Ansprüche, der Erteilung von Anerkenntnissen, der
Verzinsung und Zahlung kommen die allgemeinen, für die Leistungen
der Gemeinden und Lieferungsverbände gegebenen Regeln zur An-
wendung °).
1) Unter Fahrzeugen werden im Gegensatz zu Fuhrwerken nur Schiffsgefäße
verstanden, also Kähne, Prahmen, Fähren u. dgl.
2) Kriegsleistungsgesetz $ 23. 3) Motive S. 18.
4) Ausführungsverordnung Art. 12, Abs. 1.
5) Kriegsleistungsgesetz $ 23. Ausführungsverordnung Art. 12, Abs. 2,