308 $ 112. Die Kriegsleistungen.
2. Hergabe der Schiffe usw. zu Eigentum.
Zum Zwecke der Hafen- und Flußsperren kann die Militärver-
waltung die Besitzer von Schiffen usw. zur Abtretung des Eigentums
daran nöligen. In diesem Falle ist den Expropriüerten der volle
Wert der ihnen entzogenen Schiffe aus den bereitesten Beständen der
Kriegskasse bar zu bezahlen. In Ermangelung einer Einigung über
die Höhe der zu gewährenden Vergütung wird dieselbe durch die
Abschätzung Sachverständiger nach Maßgabe des 8 33 des Gesetzes
festgestellt ?).
VI. Kriegsleistungen der Besitzer von Pferden.
1. Inhalt der Last. Alle Pferdebesitzer sind verpflichtet, ihre
zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde zur Beschaffung und
Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee der Mili-
tärverwaltung zu überlassen. Befreit hiervon sind nur die Mitglieder
der regierenden deutschen Familien ?), die Gesandten fremder Mächte
und das Gesandtschaftspersonal, ferner die Beamten im Reichs- oder
Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und
Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes notwendigen
Pferde, endlich die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche
von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden
muß). Alle anderen Befreiungen, gleichviel auf welchem Rechtstitel
sie beruht haben, sind aufgehoben.
Die »Ueberlassung« der Pferde ist ihrem juristischen Charakter
nach kein Verkauf, sondern ein Dulden der Enteignung. Deshalb
haften die Pferdebesitzer weder für die Kriegsbrauchbarkeit der aus-
gehobenen Pferde noch für heimliche Mängel derselben, und sie sind
zur Zurücknahme auch dann nicht verpflichtet, wenn Krankheiten der
Pferde in bestimmter Frist zutage treten, welche nach dem Bürger-
lichen Gesetzbuch zur Rückgängigmachung des Kaufes berechtigen
würden *). Andererseits befreit der Abschluß eines Verkaufes der Pferde
den Besitzer derselben nicht von Erfüllung der Last, solange die Pferde
nicht wirklich übergeben sind. Dagegen tritt die Enteignung nicht ein
hinsichtlich aller derjenigen Pferde, welche an die Militärverwaltung
oder an Offiziere, Militärärzte oder Militärbeamte, welche sich ihre
Mobilmachungspferde selbst beschaffen müssen, verkauft worden sind.
1) Kriegsleistungsgesetz $S 24. Vgl. Ausführungsverordnung Art. 11a, Ziff. 1.
2) Nach einem Erlaß des preuß. Ministeriums des Innern und des Kriegsministers
vom 4. Dezember 1894 (bei Reger Bd. 15, S. 229) erstreckt sich diese Befreiung nur
auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, dagegen nicht auf die in
Wirtschaftsbetrieben verwendeten.
3) Kriegsleistungsgesetz $ 25. Vgl. Naturalleistungsgesetz $ 3.
4) Bei freihändigem Ankauf der Mobilmachungspferde treten die Vorschriften
des BGB.s $ 481 ff. und der Verordnung vom 27. März 1899 wegen Gewährleistung
in Anwendung.