8 112. Die Kriegsleistungen. 309
2. Geltendmachung. Das Reichsgesetz hat den einzelnen
Staaten die Befugnis übertragen, das Verfahren bei der Enteignung
der Mobilmachungspferde zu ordnen. Auf Grund dieser Ermächtigung
sind von den Regierungen der Bundesstaaten Reglements erlassen
worden, welche sämtlich sich eng an das preußische Pferde-
Aushebungsreglement vom 22. Juni 1886 anschließen !). Das
in diesen Reglements vorgeschriebene Verfahren ist eine vollständige
Nachbildung des Rekrutierungsverfahrens. In dem Mobilmachungs-
plane. wird auf jede Provinz der von ihr in natura aufzubringende
Bedarf repartiert; dieser Bedarf wird bereits im Frieden von dem Ober-
präsidenten im Einvernehmen mit dem kommandierenden General auf
die einzelnen Kreise oder Lieferungsverbände verteilt, und die Landräte
haben die von jedem Kreise aufzubringende Quote nach Maßgabe des
Pferdebestandes weiter zu verteilen ?). Von 10 zu 10 Jahren finden
behufs Feststellung des Pferdebestandes auf Anordnung der Landes-
regierungen Vormusterungen statt, welche in jedem Kreise von
dem Landrat und einem von dem kommandierenden General ernannten
Offizier abgehalten werden. Zu dem Vormusterungstermin müssen die
Besitzer ihre Pferde gestellen; über das Ergebnis werden in jedem
Kreise Uebersichten angefertigt, welche den Oberpräsidenten zum Zweck
der Zusammenstellung einzureichen sind °). Bei Eintritt einer Mobil-
machung werden in den einzelnen Kreisen Musterungen abgehalten.
Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bezeichnung der Muste-
rungsorte liegt dem Landrat ob; die Musterungskommissionen werden
von den Kreisvertretungen von 6 zu 6 Jahren gewählt ). Jeder Pferde-
besitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämtlichen
der Aushebung unterworfenen Pferde zur bestimmten Zeit und an dem
bestimmten Orte zur Musterung vorzuführen 5). Die von der Muste-
rungskommission als kriegsbrauchbar bezeichneten und ausgewählten
Pferde sind von den Besitzern an dem vom Landrat bestimmten Tage
der Aushebungskommission vorzuführen ®. Für die Aushebung
bildet in der Regel jeder Kreis einen Bezirk; die Aushebungskommission
besteht aus dem Landrat als Zivilkommissarius und einem vom kom-
mandierenden General bezeichneten Offizier als Militärkommissarius,
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann; ihnen sind zuzu-
teilen ein Tierarzt und drei von der Kreisvertretung von 6 zu 6 Jahren
1) Militärgesetze Bd. 1, Abtl. 3, S. 209 ff. Eine neue Fassung ist
durch die Kabinettsordre vom 3. Februar 1900 genehmigt worden. Armeeverordnungsbl.
S. 231. Da diese Reglements keine Rechtsvorschriften enthalten, die nicht schon im
Kriegsleistungsgesetz selbst sanktioniert sind, sondern nur das bei Ausführung der-
selben zu beobachtende Verfahren normieren, so können sie in allen Staaten im
Verordnungswege erlassen und abgeändert werden. Es wird dies hier ausdrück-
lich bemerkt, weil diese Frage in Hamburg streitig geworden ist.
2) Pferdeaushebungsreglement 8 8—10. 3) Ebendaselbst 8 1—7.
4) Die näheren Vorschriften ebendaselbst $ 13 ff. 5) Ebendaselbst 8 19.
6) 8 21 a.a. O.