Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 311 
8 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon 
der Festungen *). 
I. Begrenzung und Einteilung des Rayonbezirkes. 
1. Die Umgebung der Festungen, innerhalb deren die Benutzung 
des Grundeigentums aus Rücksicht auf die Verteidigungsfähigkeit der 
Festungen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen ist, besteht aus 
einem um die Festungswerke gezogenen Gürtel, dessen äußere Um- 
grenzungslinie von der Festungsenceinte bei normaler Absteckung 
2250 Meter entfernt ist. Dieser Bezirk zerfällt der Regel nach in drei 
Rayons, welche für das Maß der Eigentumsbeschränkungen bestimmend 
sind. Der erste Rayon erstreckt sich bis zu einer der Festungseinfassung 
parallelen, von derselben 600 Meter entfernten Linie; der zweite Rayon 
begreift das Terrain zwischen der äußeren Grenze des ersten Rayons 
und einer von dieser im Abstande von 375 Metern gezogenen Linie; 
der dritte Rayon endlich umfaßt das Terrain zwischen der äußeren 
Grenze des zweiten Rayons bis zu einer Entfernung von 1275 Metern. 
Zum ersten Rayon gehört außerdem bei Festungen, welche an Ge- 
wässern belegen sind und besondere Kehlbefestigungen haben, das 
Terrain zwischen diesen und dem Ufer !). | 
Bei detachierten Forts hat der Rayonbezirk zwar dieselbe Gesamt- 
ausdehnung wie bei Festungen; sie haben indes keinen zweiten Rayon, 
sondern das Terrain von der Grenze des ersten Rayons bis zu einer 
lösung bezeichneten Kassen vorschußweise ausgezahlt werden. Nach Prüfung der 
Liquidationen werden diesen Kassen die Beträge von der Generalkriegskasse erstattet. 
*, Gesetzgebung: Reichsgesetz, betreffend die Beschrän- 
kungen des Grundeigentums in der Umgebung von Festungen, 
vom 21. Dezember 1871 (Reichsgesetzbl. 1871, S. 459). Das Gesetz gilt im ganzen 
Bundesgebiet einschließlich Bayerns; in Elsaß-Lothringen ist es eingeführt wor- 
den durch Gesetz vom 21. Februar 1872 (Reichsgesetzbl. 1872, S. 56; Gesetzbl. für 
Elsaß-Lothringen 1872, S. 133). 
Entwurf mit Motiven, Drucksachen des Reichstages 1871, II. Session, 
Nr. 16; Kommissionsbericht des Reichstages ebendaselbst Nr. 93 und Nach- 
trag dazu Nr. 120; Verhandlungen Stenogr. Berichte 1871, II. Sess., S. 59 ff., 
489 u. 547 ff. 
Instruktion der Reichsrayonkommission über die Handhabung dieses Gesetzes. 
Vom 4. Januar 1873. Dieselbe ist auf Grund des 8 47 des Gesetzes erlassen, aber 
nicht publiziert worden und hat lediglich die Bedeutung einer Verwaltungsvorschrift. 
Sie ist ersetzt worden durch die, ebenfalls nur „für den Dienstgebrauch bestimmte“ 
gleichartige Instruktion vom 22. März 1886. Vgl. Militärgesetze Bd. 1, Abtl.3, S. 238, 
Ziff. 6. 
Literatur: Seydel in Airths Annalen 1874, S. 1066. Dahn, Grundriß 
des deutschen Privatrechts I, S. 122 fg.; Löning, Verwaltungsrecht $ 112; Meyer- 
Dochow, Verwaltungsrecht $ 211; John in v. Holtzendorffs Rechtslexikon Bd. 1, 
8.819 fg.; Gierke,D.Privatr. U, S. 408; Apel in Fleischmanns Wörterb. I, S. 768 ff. 
1) Rayongesetz $8 2—6. Ueber die Art der Abmessung des Rayons vgl. $ 3 des 
Gesetzes und die Instruktion zu $ 3—7.
	        
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