Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

& 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 313 
3. Unmittelbar nach der Absteckung der Rayonlinie hat die Kom- 
mandantur einen Rayonplan und einen Rayonkataster aufzustellen. 
Bei bereits bestehenden Festungen bleibt die Anfertigung dem Er- 
messen der Kommandantur überlassen; sie muß jedoch stets erfolgen, 
wenn die bisherigen Rayons infolge: eines Neu- oder Verstärkungs- 
baues verändert werden sollen‘. Der Rayonplan muß die Grenzen 
der Rayonbezirke, sowie die Lage, Beschaffenheit und Benutzungs- 
weise der einzelnen in den Rayons belegenen Grundstücke erkennen 
lassen; das Kataster muß unter Bezugnahme auf den Rayonplan die 
Besitzer der einzelnen Grundstücke, eine Beschreibung aller innerhalb 
der ersten beiden und der Zwischenrayons vorhandenen Baulichkeiten 
und Anlagen unter Angabe ihres Zustandes und ihrer Entstehungs- 
zeit?), endlich Vermerke über die Entschädigungsberechtigung bei etwa 
stattfindender Demolierung enthalten’). Rayonplan und Rayonkata- 
ster haben eine doppelte Bestimmung; sie dienen einerseits der Kom- 
mandantur zur Information über die Terrainverhältnisse des ganzen 
Rayonbezirks und als Anhalt zur Ueberwachung aller baulichen Ver- 
änderungen; sie dienen andererseits aber auch den Eigentümern der 
einzelnen Grundstücke gegenüber zum Erweise des Zustandes der 
letzteren und zum Anhaltspunkte bei Geltendmachung der Eigentums- 
beschränkungen. 
Aus diesem Grunde findet die Aufstellung von Rayonplan und 
Rayonkataster nicht einseitig durch die Kommandantur statt, sondern 
es ist dafür ein Aufgebotsverfahren vorgeschrieben. Plan und Ka- 
taster sind in derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die aufgenomme- 
nen Grundstücke liegen, während sechs Wochen öffentlich auszu- 
legen. Der Gemeindevorstand hat die Auslegung in ortsüblicher Weise 
öffentlich bekannt zu machen und gleichzeitig zur Erhebung etwaiger 
Einwendungen aufzufordern. In dieser Aufforderung ist die Frist zu 
bestimmen, innerhalb derer die Einwendungen bei dem Gemeindevor- 
stande anzubringen sind, und die Verwarnung beizufügen, daß nach 
Ablauf der Frist mit Feststellung des Katasters verfahren wird. 
Alle eingehenden Beschwerden oder Anträge werden nach Ablauf 
der Anmeldefrist der Kommandantur zugestellt; letztere prüft dieselben 
und erteilt den Bescheid. Gegen die Entscheidung der Kommandan- 
1) 8 9, Abs. 1; $ 26. 
2) Für den 3. Rayon sind die Einträge in das Kataster und ebenso in den Rayon- 
plan (vgl. Instruktion zu $ 9) weniger detailliert; dagegen steht die Ansicht Seydels 
a. a. O0. S. 1069, daß das Kataster sich auf den dritten Rayon überhaupt nicht er- 
streckt, sowohl mit dem Gesetz als der Praxis im Widerspruch. 
3) 8 9, Abs.2. Der Kommandantur sind behufs Aufnahme des Rayonplanes und 
Katasters von allen Behörden, also auch von den Gemeindebehörden und den 
Gerichten, die in ihrem Besitze befindlichen Flurkarten, Pläne, Vermessungs- und 
Bonitierungsregister, Taxen, Kataster u. dgl. unentgeltlich zur Benutzung zu verstatten. 
Ebendaselbst $ 10. Den Privatpersonen liegt diese Verpflichtung nicht ob. Vgl. 
Kommissionsbericht S. 6 (Drucks. des Reichst. 1871, II. Sess., Nr. 93).
	        
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