Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 321 
4. Widerrechtlich hergestellte Bauten und Anlagen müssen von 
dem Besitzer innerhalb der vom Kommandanten zu bestimmenden 
Frist beseitigt werden, wenn sie nach dem Urteil der Kommandantur 
für unzulässig zu erachten sind. Es gilt dies nicht bloß von solchen 
Anlagen, die nach dem Gesetz absolut unzulässig sind, sondern auch 
von solchen, zu deren Herstellung die Genehmigung erteilt werden 
kann, die aber ohne Einholung derselben oder mit eigenmächtiger 
Abweichung von dem genehmigten Plane hergestellt worden sind. Die 
Entscheidung der Frage, ob die Bauten oder Anlagen unzulässig sind, 
steht der Militärbehörde ausschließlich zu '). 
Gegen die Verfügung der Kommandantur, welche die Beseitigung 
der Anlage usw. anordnet, steht dem Besitzer binnen einer Frist von 
vier Wochen der Rekurs an die Reichs-Rayonkommission zu. In die- 
sem Falle hat der Rekurs Suspensiveffekt; die Anordnung der Kom- 
mandantur wird erst vollstreckbar, wenn sie von der Reichs-Rayon- 
kommission bestätigt worden ist oder wenn die Frist für Einlegung 
des Rekurses abgelaufen ist ?). 
Wenn der Besitzer die Beseitigung der Anlage unterläßt, so erfolgt 
dieselbe nötigenfalls auf Antrag der Kommandantur durch die Orts- 
polizeibehörde auf Kosten des Besitzers ?). 
5. Die Kommandanturen und Ortsbehörden und deren Organe 
sind befugt, behufs der Kontrolle über alle Bauten, Anlagen 
und die Benutzung von Grundstücken in den Rayons in den Stunden 
von 8 Uhr morgens bis 4 Uhr nachmittags den Zutritt zu allen Pri- 
vat- und Öffentlichen Grundstücken in den Rayons zu verlangen. Or- 
gane der Kommandantur sind die Ingenieuroffiziere vom Platz, Posten- 
offiziere und Wallmeister *). Falls der Zutritt etwa verweigert werden 
sollte, so ist er von der Ortspolizeibehörde nach Maßgabe der ihr nach 
den Landesgesetzen zustehenden Machtmittel zu erzwingen. 
Eine allgemeine Revision der Bauten und Anlagen in allen 
Rayons erfolgt alljährlich einmal durch die Kommandantur oder ihre 
Organe unter Zuziehung der Ortspolizeibehörde und des Gemeindevor- 
standes °). 
IV. Die Entschädigung. 
1. Die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht des Reichs- 
fiskus sind folgende: 
1) Gesetz $ 32. 
2) 829, Abs. 2; 832. Soweit nicht die Beseitigung bereits vorhandener Anlagen, 
sondern die Fortsetzung ihrer Herstellung in Frage steht, hat der Rekurs keinen 
Suspensiveffekt. 
3) Eine solche Maßregel hat nicht den rechtlichen Charakter einer Strafe, 
sondern ist lediglich die Exekution eines verbindlichen Verwaltungsbefehls. Daher 
findet die dreimonatliche Verjährung, welche für die Strafverfolgung von Uebertre- 
tungen gilt, zwar auf Rayonkontraventionen, nicht aber auf die zwangsweise Be- 
‚seitigung der Anlagen Anwendung. 
4) 8 33, Abs. 1 u. 2. 5) $ 33, Abs. 3.
	        
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