$ 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 325
bringt. Nur dann, wenn die Genehmigung zu einer solchen Anlage
nachgesucht, aber versagt worden ist, tritt die Verpflichtung des Reiches
zur Entschädigung ein !).
c) Das Reich kann natürlich sich selbst nicht entschädigen; aber
auch den Bundesstaaten wird für die in ihrem Eigentum befindlichen
Grundstücke eine Entschädigung für Rayonbeschränkungen nicht ge-
zahlt ?).
2. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich durch die
Größe der Vermögenseinbuße, welche für den Besitzer des Grund-
stückes dadurch entsteht, daß dasselbe fortan Beschränkungen in der
Benutzung unterliegt, denen es bisher nicht unterworfen war. Für
die Feststellung dieser Vermögenseinbuße gelten im allgemeinen die-
selben Gesichtspunkte wie bei Enteignungen. Die Verringerung des
gemeinen Kaufwertes des Grundstückes ist nicht in allen Fällen dieser
Vermögenseinbuße gleich; sie bezeichnet vielmehr nur das Minimum
derselben, da der gemeine Verkaufswert als der stets realisierbare Wert
anzusehen ist. Nach den besonderen Verhältnissen des Besitzers, sei-
nem Gewerbebetrieb, seinen Wirtschaftsbedürfnissen usw. kann aber
durch Auflegung der Rayonbeschränkungen sein Vermögen eine weit
erheblichere Verminderung erleiden, als sie durch die Differenz des
Kaufwertes vor und nach der Auferlegung ausgedrückt wird; und in
diesem Falle ist auch die Schadloshaltung so hoch zu bemessen, daß
dem Vermögen des Besitzers wieder so viel zugeführt wird, als ihm
durch die Rayonbeschränkungen entzogen worden ist). Ein wichtiger
Anwendungsfall dieses Grundsatzes liegt vor, wenn das von der Be-
schränkung betroffene Grundstück mit einem anderen Grundstück des-
selben Besitzers dergestalt in Zusammenhang steht, daß die Beschrän-
kung des ersteren auch auf den Wert des letzteren Einfluß übt. In
diesem Falle wird das Vermögen des Besitzers um so viel verringert,
als die Wertsminderung des gesamten Grundbesitzes beträgt). Im-
mer aber kann es sich nur um den Ersatz von Vermögensein-
bußen handeln, niemals um eine Entschädigung für bloß gehofften
Gewinn oder für einen imaginären Wert. Um den erlittenen Schaden
festzustellen, ist es in allen Fällen erforderlich, den Wert des Grund-
stückes vor Auferlegung der Rayonbeschränkungen mit dem Wert der-
selben nach ihrer Auferlegung zu vergleichen. Nun tritt aber eine Werts-
verminderung regelmäßig schon vor dem wirklichen Inkrafttreten der
Rayonbeschränkungen ein, sobald es gewiß ist, daß ein Festungsbau
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1) $ 88, Abs. 1.
2) 8 34, Abs. 2, Ziff. 2. Wenn jedoch die Rente bereits festgestellt ist und das
Grundstück später in den Besitz eines Bundesstaats übergeht, so bleibt nach dem
Urteil des Reichsgerichts vom 28. Mai 1909 (Zivils. Bd. 71 S. 267) die Rente bestehen.
3) Vgl. Kommissionsbericht S. 21, 22. Urteil des Reichsgerichts vom 22. Januar
1898 (Entscheidungen Bd. 43, S. 17).
4) Gesetz 8 35, Abs. 3.