Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

3324 8113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 
in Aussicht steht, dessen Rayon das Grundstück umfassen wird. An- 
dererseits könnten gerade mit Rücksicht auf die zu erwartenden Ent- 
schädigungen die Preise der Grundstücke durch Spekulationen in die 
Höhe getrieben werden. Aus diesem Grunde darf bei Feststellung des 
bisherigen Wertes die Zeit nach der im Reichsgesetzblatt erfolgten 
Bekanntmachung des Reichskanzlers, daß die Neubefestigung des 
Platzes oder die Erweiterung der schon bestehenden Festungsanlage 
oder deren Rayons in Aussicht genommen ist, nicht berücksichtigt 
werden !. Dies will aber nur sagen, daß für die Feststellung der 
Preise dieser Zeitpunkt maßgebend ist, dagegen nicht, daß Verände- 
rungen in dem Zustand der Grundstücke, z. B. Herstellung oder Ent- 
fernung von Bauten, welche in der Zwischenzeit zwischen der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers und der Absteckung der Rayonlinien er- 
folgt sind, unberücksichtigt bleiben müssen ?).. Ist Enischädigung da- 
für zu gewähren, daß dem Besitzer eines im dritten Rayon belegenen 
Grundstücks die Genehmigung zu einer der in $ 13 erwähnten An- 
lagen versagt wird, so ist bei Feststellung des Schadens die Zeit der 
Anbringung des Gesuchs bei der Kommandantur zugrunde zu legen). 
3. Das Verfahren behufs Feststellung derEntschä- 
digung. 
a) Die Grundbesitzer, welche Anspruch auf Entschädigung zu ha- 
ben glauben, müssen denselben binnen einer sechswöchentlichen Prä- 
klusivfrist nach Feststellung des Rayonplanes bei der Kommandantur 
anmelden. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung 
des Rayonplanes sind gleichzeitig auch Beginn und Ablauf der An- 
meldefrist bekannt zu machen ?). 
b) Die eingegangenen Anmeldungen werden von der Komman- 
dantur der höheren Zivilverwaltungsbehörde mitgeteilt, welche einen 
Kommissarius zur Erörterung der Ansprüche ernennt. Die Er- 
örterung geschieht in Gegenwart der Entschädigungsberechtigten und 
eines Vertreters der Kommandantur. Einigen sich die Parteien, so 
nimmt der Kommissarius einen Rezeß auf, welcher die Kraft einer 
gerichtlichen oder notariellen Urkunde hat’). Falls die Komman- 
dantur die Verpflichtung zur Entschädigung überhaupt bestreitet, so 
bleibt dem Besitzer des Grundstücks die Betretung des Reclıtsweges 
1) Gesetz $ 35, Abs. 2. Beispiele solcher Bekanntmachungen siehe im Reichs- 
gesetzbl. 1872, S. 56; 1873, S. 39, 58; 1876, S. 165; 1898, S. 172; 1900, S. 870 usw. 
2) Regelsberger in Hirths Annalen 1880, S. 241 ff.; Pemsel in den Blättern 
für administrative Praxis Bd. 27, S. 183. Urteil des obersten Landesgerichts in 
München vom 15. Dezember 1881 (Entscheidungen Bd. 9, S. 427), Urteildes Reichs- 
gerichts vom 2. Juli 1889 (Entscheidungen Bd. 24, S. 29 ff.). 
3) Gesetz 8 38, Abs. 1. 
4) Gesetz &39. Die Präklusivfrist tritt aber nur dann in Lauf, wenn das gesetz- 
lich vorgeschriebene Verfahren bei Aufstellung des Rayonplanes und Rayonkatasters 
ordnungsmäßig befolgt worden ist. Entsch. des Reichsgerichts vom 23. Februar 1911, 
Bd. 76, S. 49. 5) Gesetz $ 40, Abs. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.