3324 8113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen.
in Aussicht steht, dessen Rayon das Grundstück umfassen wird. An-
dererseits könnten gerade mit Rücksicht auf die zu erwartenden Ent-
schädigungen die Preise der Grundstücke durch Spekulationen in die
Höhe getrieben werden. Aus diesem Grunde darf bei Feststellung des
bisherigen Wertes die Zeit nach der im Reichsgesetzblatt erfolgten
Bekanntmachung des Reichskanzlers, daß die Neubefestigung des
Platzes oder die Erweiterung der schon bestehenden Festungsanlage
oder deren Rayons in Aussicht genommen ist, nicht berücksichtigt
werden !. Dies will aber nur sagen, daß für die Feststellung der
Preise dieser Zeitpunkt maßgebend ist, dagegen nicht, daß Verände-
rungen in dem Zustand der Grundstücke, z. B. Herstellung oder Ent-
fernung von Bauten, welche in der Zwischenzeit zwischen der Bekannt-
machung des Reichskanzlers und der Absteckung der Rayonlinien er-
folgt sind, unberücksichtigt bleiben müssen ?).. Ist Enischädigung da-
für zu gewähren, daß dem Besitzer eines im dritten Rayon belegenen
Grundstücks die Genehmigung zu einer der in $ 13 erwähnten An-
lagen versagt wird, so ist bei Feststellung des Schadens die Zeit der
Anbringung des Gesuchs bei der Kommandantur zugrunde zu legen).
3. Das Verfahren behufs Feststellung derEntschä-
digung.
a) Die Grundbesitzer, welche Anspruch auf Entschädigung zu ha-
ben glauben, müssen denselben binnen einer sechswöchentlichen Prä-
klusivfrist nach Feststellung des Rayonplanes bei der Kommandantur
anmelden. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung
des Rayonplanes sind gleichzeitig auch Beginn und Ablauf der An-
meldefrist bekannt zu machen ?).
b) Die eingegangenen Anmeldungen werden von der Komman-
dantur der höheren Zivilverwaltungsbehörde mitgeteilt, welche einen
Kommissarius zur Erörterung der Ansprüche ernennt. Die Er-
örterung geschieht in Gegenwart der Entschädigungsberechtigten und
eines Vertreters der Kommandantur. Einigen sich die Parteien, so
nimmt der Kommissarius einen Rezeß auf, welcher die Kraft einer
gerichtlichen oder notariellen Urkunde hat’). Falls die Komman-
dantur die Verpflichtung zur Entschädigung überhaupt bestreitet, so
bleibt dem Besitzer des Grundstücks die Betretung des Reclıtsweges
1) Gesetz $ 35, Abs. 2. Beispiele solcher Bekanntmachungen siehe im Reichs-
gesetzbl. 1872, S. 56; 1873, S. 39, 58; 1876, S. 165; 1898, S. 172; 1900, S. 870 usw.
2) Regelsberger in Hirths Annalen 1880, S. 241 ff.; Pemsel in den Blättern
für administrative Praxis Bd. 27, S. 183. Urteil des obersten Landesgerichts in
München vom 15. Dezember 1881 (Entscheidungen Bd. 9, S. 427), Urteildes Reichs-
gerichts vom 2. Juli 1889 (Entscheidungen Bd. 24, S. 29 ff.).
3) Gesetz 8 38, Abs. 1.
4) Gesetz &39. Die Präklusivfrist tritt aber nur dann in Lauf, wenn das gesetz-
lich vorgeschriebene Verfahren bei Aufstellung des Rayonplanes und Rayonkatasters
ordnungsmäßig befolgt worden ist. Entsch. des Reichsgerichts vom 23. Februar 1911,
Bd. 76, S. 49. 5) Gesetz $ 40, Abs. 1.