Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 325 
überlassen; dem Zivilkommissarius steht eine Entscheidung darüber 
nicht zu!). 
c) Wenn das Vorhandensein oder die Höhe des Schadens streitig 
ist, so werden Sachverständige darüber vernommen. Jede der beiden 
Parteien wählt einen Sachverständigen, und der Kommissarius ernennt 
den dritten, falls sich nicht beide Parteien über einen Sachverständigen 
einigen. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten zu begründen 
und die Richtigkeit desselben zu beschwören oder auf den ein- für 
allemal geleisteten Sachverständigeneid zu versichern ?). 
d) Der Kommissarius hat ebenfalls ein Gutachten abzugeben und 
die Abschätzungsverhandlungen mit diesem Gutachten der höheren 
Zivilverwaltungsbehörde zu überreichen. Die letztere setzt die 
Entschädigung durch Beschluß fest. Dabei ist dieselbe 
an das Gutachten der Sachverständigen nicht gebunden; sie bestimmt 
vielmehr den Entschädigungsbetrag nach ihrem aus der Verhandlung 
und den Umständen geschöpften pflichtmäßigen Ermessen °). | 
e) Den Entschädigungsberechtigten steht gegen den Beschluß der 
Verwaltungsbehörde innerhalb einer Präklusivfrist von 90 Tagen, vom 
Empfange des Beschlusses an gerechnet, der Rechtsweg offen. Die 
Klage ist gegen den Reichsfiskus zu richten, welcher durch die Kom- 
mandantur vertreten wird; zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk 
das betreffende Grundstück belegen ist ®). 
f) Der Militärbehörde steht innerhalb derselben Präklusivfrist das 
Recht zu, die Enteignung des Grundstücks zu verlangen. Die 
Erklärung der Militärbehörde an die höhere Verwaltungsbehörde, daß 
von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird, unterbricht den Lauf der 
Frist zur Beschreitung des Rechtsweges, sowie das gerichtliche Ver- 
fahren über die Entschädigung. Das Verfahren bei der Enteignung 
richtet sich nach den Landesgesetzen >). 
Der Besitzer des Grundstücks ist befugt zu verlangen, daß die 
Enteignung auf alle diejenigen Teile des Grundstücks ausgedehnt werde, 
deren fernere Benutzung in der bisherigen Weise nach dem Gut- 
achten von Sachverständigen durch die Abtrennung des den Rayon- 
beschränkungen unterworfenen Teiles wesentlich beeinträchtigt, 
erschwert oder verhindert werden würde). 
- —_ 
1) Ebendaselbst Abs. 2. 
2) Ebendaselbst Abs. 3—5. 3) 8 41, Abs. 1, 2. 
4) $ 41, Abs. 3; $ 42, Abs. 1 u. 2. Ob das Amtsgericht oder das Landgericht 
zuständig ist, hängt davon ab, ob die beanspruchte Entschädigung die Summe von 
600 Mark übersteigt. Gerichtsverfassungsgesetz $ 23, Ziff. 1; $ 70. Erleichterungen 
der Beschränkungen, welche erst nach der Festsetzung der Entschädigung durch die 
höhere Verwaltungsbehörde eingetreten sind, finden bei der richterlichen Bemessung 
der Entschädigungssumme keine Berücksichtigung. Urteil des Reichsgerichts vom 
7. Dezember 1898. Entsch. Bd. 43, S. 15. 
5) $ 41, Abs. 4, 5. 6) Ebendaselbst. 
 
	        
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