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1913
Artilel 7.
a) Der § 111 Ziffer 1n erhält folgende Fassung:
„Erstreckt sich die Bestenerung lediglich auf das im § 3 bezeichnete Ein-
kommen, so ist der Abzug der vorbezeichneten Ausgaben nur insoweit
statthaft, als die Schulden für den Erwerb oder zum Zwecke der Ver-
besserung oder Bebanung des Grundstücks nachweislich aufgenommen worden
sind. Die Eintragung im Grund= oder Hypothekenbuch ist nicht entscheidend.“
b) Ziffer 2 Abs. 1 erhält den Zusatz:
üund nicht als Entschädigung für unentgeltlich geleistete Arbeit usw. an-
zusehen sind.“
D) Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
„die von den Steuerpflichtigen für ihre Person oder ihre Familien=
angehörigen infolge Dienstverhältnisses oder gesetzlicher Bestimmungen an
Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliden-, Angestelltenversicherungs-, Witwen-,
Waisen= und Pensionskassen zu zahlenden Beiträge“;
4) Die Zisser 5 daselbst lantet künftig:
„5. die an den Staat zu entrichtenden Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
stenern, sowie Bergwerksabgaben, oder die vertragsmäßig an deren Stelle
tretenden Leistungen an den Staat“;
e) Als 1 Zisfer 9 und 10 werden folgende Bestimmungen angefügt:
„9. die Beiträge zu öffentlichen Be= und Entwässerungsverbänden,
10. die gesetzlichen Beiträge zu den Berufskammern.“
) Zu § 11II: In Zisser 2 ist vor „Vergnügungen“ das Wort: „Sport",
in Ziffer 4 sind hinter „Schulen“ die Worte: „Pfarreien, Geistliche und
Lehrer“ einzufügen, in Ziffer 5 vor „Versicherungen“ ebenso das Wort:
„persönliche“, und Ziffer 7 erhält den Zusatz:
„Aufwendungen zur Erfüllung einer gesehlichen Unterhaltungopflicht gegen
Angehörige (auch uneheliche Kinder) sind auch dann nicht abzugsfähig,
wenn sie diesen durch Privatrechtstitel zugesichert sind.“
Artikel 3.
In § 12 Abs. 2 sind die Worte:
„zur Zeit der Aufnahme des Personenstandes — im Falle einer Zu-
gangsveranlagung zur Zeit der Veranlagung —"“ sowie im Abs. 6
(früher 7) der mit „bzw.“ beginnende Schlußsatz zu streichen.