Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913 
Artilel 7. 
a) Der § 111 Ziffer 1n erhält folgende Fassung: 
„Erstreckt sich die Bestenerung lediglich auf das im § 3 bezeichnete Ein- 
kommen, so ist der Abzug der vorbezeichneten Ausgaben nur insoweit 
statthaft, als die Schulden für den Erwerb oder zum Zwecke der Ver- 
besserung oder Bebanung des Grundstücks nachweislich aufgenommen worden 
sind. Die Eintragung im Grund= oder Hypothekenbuch ist nicht entscheidend.“ 
b) Ziffer 2 Abs. 1 erhält den Zusatz: 
üund nicht als Entschädigung für unentgeltlich geleistete Arbeit usw. an- 
zusehen sind.“ 
D) Ziffer 4 erhält folgende Fassung: 
„die von den Steuerpflichtigen für ihre Person oder ihre Familien= 
angehörigen infolge Dienstverhältnisses oder gesetzlicher Bestimmungen an 
Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliden-, Angestelltenversicherungs-, Witwen-, 
Waisen= und Pensionskassen zu zahlenden Beiträge“; 
4) Die Zisser 5 daselbst lantet künftig: 
„5. die an den Staat zu entrichtenden Grund-, Gebäude= und Gewerbe- 
stenern, sowie Bergwerksabgaben, oder die vertragsmäßig an deren Stelle 
tretenden Leistungen an den Staat“; 
e) Als 1 Zisfer 9 und 10 werden folgende Bestimmungen angefügt: 
„9. die Beiträge zu öffentlichen Be= und Entwässerungsverbänden, 
10. die gesetzlichen Beiträge zu den Berufskammern.“ 
) Zu § 11II: In Zisser 2 ist vor „Vergnügungen“ das Wort: „Sport", 
in Ziffer 4 sind hinter „Schulen“ die Worte: „Pfarreien, Geistliche und 
Lehrer“ einzufügen, in Ziffer 5 vor „Versicherungen“ ebenso das Wort: 
„persönliche“, und Ziffer 7 erhält den Zusatz: 
„Aufwendungen zur Erfüllung einer gesehlichen Unterhaltungopflicht gegen 
Angehörige (auch uneheliche Kinder) sind auch dann nicht abzugsfähig, 
wenn sie diesen durch Privatrechtstitel zugesichert sind.“ 
Artikel 3. 
In § 12 Abs. 2 sind die Worte: 
„zur Zeit der Aufnahme des Personenstandes — im Falle einer Zu- 
gangsveranlagung zur Zeit der Veranlagung —"“ sowie im Abs. 6 
(früher 7) der mit „bzw.“ beginnende Schlußsatz zu streichen.
	        
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