332 8 114. Der Reichsfiskus.
keit der Staatswirtschaft aufrecht zu erhalten, sowie auch in einer um-
fangreichen Privatwirtschaft die einzelnen Kassen oder Fonds rech-
nungsmäßig wie verschiedene Personen behandelt zu werden pflegen.
Dagegen ist es unmöglich, daß der Verwaltung eines Ressorts aktuell
wirksame, reell existierende Ansprüche gegen den Reichsfiskus oder
ein anderes Ressort desselben zustehen, da eine Person nicht ver-
mögensrechtliche Verpflichtungen gegen sich selbst haben kann. Dieser
Satz gilt auch von solchen Fonds, welche durch Gesetz einem be-
stimmten Zweck in der Art zugewiesen worden sind, daß der Regie-
rung jede anderweitige Verwendung untersagt ist, z. B. vom Reichs-
kriegsschatz oder dem ehemaligen Invalidenfonds; sie sind zwar ver-
waltungsrechtlich von dem übrigen Vermögen des Reiches ausgeschieden,
aber nicht der Substanz nach'). "
Andererseits sind vom Fiskus des Reiches wohl zu unterscheiden
solche Vermögensmassen, welche der Verwaltung einer Reichsbehörde
unterstellt sind oder welche mittelbar den Interessen des Reiches
dienen, deren Eigentum aber nicht dem Reiche zusteht. Dies gilt ins-
besondere von der Reichsbank und von den vom Reiche verwal-
teten Stiftungen?). Auf diese finden die besonderen vom Fiskus gel-
tenden Rechtssätze keine Anwendung.
Völlig getrennt vom Reichsfiskus ist auch der Fiskus von Elsaß-
Lothringen; denn wenngleich die Staatsgewalt über das Reichsland
dem Reiche zusteht, so ist doch die Finanzwirtschaft des Landes von
der des Reiches ganz ebenso getrennt, wie die Finanzwirtschaft der
Bundesstaaten ?). Auch der Fiskus der einzelnen Schutzgebiete ist seit
dem Gesetz vom 30. März 1892 (Reichsgesetzbl. S. 369) vom Reichs-
fiskus abgelöst. Siehe Bd. 2, S. 307.
II. Das Nebeneinanderbestehen des Reichsfiskus und der Fisci
der Einzelstaaten ist durch das bundesstaatliche Verhältnis selbst ge-
geben; es entspricht der Doppelstaatsgewalt des Reiches und der Bun-
desglieder. Die Unterscheidung der beiden Fisci ist aber nicht in
allen Fällen eine einfache und zweifelsfreie. Im allgemeinen gilt der
in der Natur der Sache begründete Rechtssatz, daß die vermögens-
rechtlichen Befugnisse und Verpflichtungen des Reiches, beziehungs-
weise der Einzelstaaten, den Verwaltungsbefugnissen entsprechen, daß
demnach in allen Ressorts, auf welche sich die Selbstverwaltung der
Einzelstaaten erstreckt, die bei Ausübung der letzteren entstehenden
1) Treffend äußert sich hierüber Böhlau S. 10.
2) Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichspostver-
waltung (Gesetz vom 20. Juni 1872, Reichsgesetzbl. S. 210). Generalstabsstiftung
(Gesetz vom 81. Mai 1877, Reichsgesetzbl. S. 523). Garantiefonds der mittelst Kgl,
Ordre vom 26. Dezember 1871 zu Berlin begründeten „Lebensversicherungsanstalt
für die Armee und Marine“ (Gesetz vom 29. April 1878, Art. I, Reichsgesetzbl. 1878,
S. 85). |
3) Siehe Bd. 2, S. 216 fg.