Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

336 & 114. Der Reichsfiskus. 
Verwaltungsgeschäfte des Kontingents erforderlichen Ausgaben aus den 
etatsmäßigen Mitteln der preußischen Militärverwaltung zu be- 
streiten. 
Einen noch deutlicheren Ausdruck hat das rechtliche Verhältnis 
in den beiden mecklenburgischen Militärkonventionen vom 
19. und 23. Dezember 1872 gefunden. Im Art. 1 derselben heißt es: 
»Die vom 1. Januar 1873 ab nach dem Reichsmilitäretat zur Unter- 
haltung des großherzoglich nıecklenburg-schwerinischen (strelitzschen) 
Kontingents bestimmten Beträge werden der königlich preußischen 
Militärverwaltung zur Verfügung gestellt, wogegen diese die Ver- 
pflichtung übernimmt, sämtliche Bedürfnisse des... Kontin- 
gents ... zu bestreiten, ohne daß ihr daraus der großherzog- 
lichen Regierung gegenüber irgend ein Anspruch auf weitere 
Leistungen erwächst, als in dieser Konvention etwa besonders erwähnt 
sind. — Demgemäß werden sämtliche Ausgaben, welche bisher aus 
den dem großherzoglichen Kontingent überwiesenen 
Mitteln des Reichsmilitäretats bestritten worden sind, namentlich 
auch die Pensionen, ständigen Unterstützungen usw., vom genannten 
Tage ab von der preußischen Militärverwaltung über- 
nommen«!). 
Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Reich und den Bun- 
desstaaten sind daher bei den Militärausgaben in analoger Weise wie 
bei den Zoll- und Steuereinnahmen geregelt, wie ja auch diese Ein- 
nahmen vorzugsweise zur Deckung der Militärausgaben bestimmt 
waren und bestimmt sind. Die Bundesstaaten erheben die Zölle und 
Steuern im eigenen Namen, überweisen die erhobenen Beträge aber 
der Reichskasse; andererseits stellt das Reich die für das gesamte Mi- 
litärwesen erforderlichen Mittel bereit und überweist den Einzelstaaten 
die den Bedürfnissen ihrer Kontingente entsprechenden Beträge zur 
Verausgabung. In dem Reichsetatgesetz kommt dies dadurch zum 
Ausdruck, daß die Beträge, welche jeder der vier Kontingentsverwal- 
tungen zu überweisen sind, besonders festgesetzt werden, für Bayern 
in einer Gesamtsumme, für die drei anderen Verwaltungen in ein- 
gehendster Spezialisierung, so daß in den Etatsgesetzen dieser Staaten 
darüber keine weiteren Verfügungen zu treffen sind ?). 
Eine fernere Bestätigung liefert das Militärpensionsgesetz 
1) Aehnlich die Militärkonventionen mit Lübeck$ 1; HamburgS$1; Bremen 
81. Hänel S.514 meint, daß dieser Wortlaut nicht notwendig die hier entwickelte 
Auffassung ergebe; wenn er es aber täte, so würde er nur eine rechtliche Auffassung 
der Kontrahenten beweisen, „die der Verfassung und den Gesetzen widerspricht“. 
Man darf aber wohl annehmen, daß die deutschen Regierungen zu der Zeit, als die 
Militärkonventionen vereinbart wurden, d. h. kurz nach Errichtung der Reichsver- 
fassung, den Sinn der letzteren richtig verstanden haben. 
2) Mit Recht führt Jo&öl in Hirths Annalen 1888, S. 834 u. 838 aus, daß durch 
die Aufnahme von Ausgaben in den Reichsetat darüber, wer die Ausgabe als Rechts- 
subjekt (Dritten gegenüber) zu leisten habe, gar nichts bestimmt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.