Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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allen nicht zum Kesselbetrieb gehörigen Gegenständen frei zu halten (zu vergl. hiezu unten 
§ 68 Abs. 2). 
Im Kesselraum müssen brennbare Bauteile mindestens 1,0 m von dem Kessel 
oder dessen Mauerwerk und mindestens 3,0 m von der Schüröffnung entfernt bleiben. 
Werden solche Bauteile feuersicher verwahrt, so genügen Abstände von 0,60 m und 1,20 m. 
Als feuersichere Verwahrung gilt eine Verwahrung im Sinne des § 4 der Verfügung 
des Ministeriums des Innern über Feuerungseinrichtungen vom 22. Januar 1911 
(Reg. Bl. S. 7), wobei für Verschlüsse von Offnungen (Türen und Fenster) eine Ver- 
wahrung durch Blech genügt. 
Der Boden des Kesselraums muß samt den tragenden Bauteilen unter dem Kessel 
und bis auf 1,5 m rings um den Kessel aus unbrennbarem Baustoff bestehen und bis 
auf 3,0 m Entfernung von der Schüröffnung mit einem feuersicheren Belag versehen 
werden. 
Wo im einzelnen Fall nach den allgemeinen bau= und feuerpolizeilichen Vorschriften 
hinsichtlich der Feuersicherheit strengere Anforderungen zu machen sind, kommen diese 
Vorschriften zur Anwendung. 
§ 45. 
Der Kesselraum muß so groß und der Standort des Kessels so gewählt sein, daß 
der Kesselwärter seine Arbeit ungehindert verrichten kann, insbesondere ist der Raum vor 
der Feuerung des Kessels (Heizerstand) nach diesem Gesichtspunkt unter Berücksichtigung 
der Größe der Feuerung zu bemessen. 
Für genügende Beleuchtungs= und Lüftungseinrichtungen ist Sorge zu tragen. 
Die Türen von Räumen, in denen Dampfkessel aufgestellt sind, müssen nach außen 
aufgehend angeschlagen sein; mindestens eine Türe soll unmittelbar ins Freie führen. 
Wenn nur eine Türe vorhanden ist, so muß sie in der Nähe des Heizerstandes sich 
befinden. 
Rohrleitungen über Dampfkesseln sind so zu führen, daß sie den Verkehr auf dem 
Kessel und die Bedienung der Ausrüstungsteile so wenig als möglich behindern. 
Wellenleitungen über dem Kessel sollen vermieden werden. Soweit dies nicht möglich 
ist, sind sie so anzuordnen, daß sie die Bedienung der Ausrüstungsteile nicht erschweren, 
auch sind sie mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.
	        
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