Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 115. Das aktive Reichsvermögen. 347 
durch Beschaffung von Betriebsmitteln und Ausrüstungsgegenständen 
verbessert, teils durch den Erwerb oder die Herstellung neuer Strecken 
sehr erheblich vermehrt worden. Die Geldmittel hierzu sind zum 
größten Teile vom Reich bewilligt worden; jedoch sind bedeutende 
Zuschüsse aus elsaß-lothringischen Landesfonds, sowie seitens der Be- 
zirke und Gemeinden und anderen Interessenten gewährt worden. 
Eine Nachweisung der Gesamtsumme der auf die Reichseisenbahnen 
verwendeten Beträge wird alljährlich als Anlage zum Entwurf des 
Etatsgesetzes gegeben. Ueber die Verwaltung siehe Bd. I S. 400. Im 
Zusammenhange mit der Verwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen hat die Reichsregierung auch den Betrieb der Wilhelm- 
Luxemburg-Bahn in dem Großherzogtum Luxemburs bis zum 31. De- 
zember 1959 pachtweise übernommen !). Obwohl diese Eisenbahn mit 
den im Eigentum des Reiches stehenden wie ein einheitliches Unter- 
nehmen betrieben wird, so untersteht doch der Betrieb der luxem- 
burgischen Eisenbahnstrecken einer besonderen Verwaltung nach Maß- 
gabe der im Art. 4 des Staatsvertrages von 1902 vereinbarten Bestim- 
mungen; insbesondere ist von der Großherzoglichen Regierung ein aus 
fünf Mitgliedern bestehender Eisenbahnrat zur Mitwirkung in Eisen- 
bahnfragen zu bestellen. 
Die ordnungsmäßige Unterhaltung der gepachteten Linien, sowie 
die Ausführung aller erforderlich werdenden Ergänzungs- und Erwei- 
terungsanlagen obliegen während der Pachtzeit der Generaldirektion 
der Reichseisenbahnen; die Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft 
ist nicht gehalten, Ausgaben irgendwelcher Art für die Unterhaltung, 
Ergänzung und Erweiterung der Anlagen zu bestreiten oder bei Be- 
endigung der Pacht zu erstatten. Beim Ablaufe des Vertrages gehen 
die gepachteten Linien in dem Zustand, in dem sie sich befinden, in 
den Besitz und Genuß desjenigen Staates über, der sie konzessioniert 
hat?). Der Pachtzins beträgt jährlich 3866400 Frks., der für jedes 
abgelaufene Vierteljahr in effektiven Goldfranken zu zahlen ist°). Die 
Generaldirektion übernimmt ferner zu ihren Lasten alle Ansprüche, 
welche die luxemburgische Regierung auf Grund der Konzession und 
der Verträge gegen die Wilhelm-Luxemburg-Gesellschaft erheben könnte. 
Zu diesen Lasten gehört die Rückzahlung der Subvention von 8 Mil- 
lionen Franken, welche bis zum 1. Juli 1918 in Jahresraten zu erfolgen 
— 
1) Frankfurter Friedensvertrag Zusatzart. 1, $ 2, Ziff. 6 (Reichsgesetzbl. 1871, 
S. 236). Vertrag zwischen Deutschland und Luxemburg vom 11. Juni 1872. Reichs- 
gesetz vom 15. Juli 1872 (Reichsgesetzbl. S. 329). Das Pachtverhältnis, welches ur- 
sprünglich nur bis zum 31. Dezember 1912 vereinbart worden war, ist durch Vertrag 
vom 20. August 1902 bis zum Ablauf des Jahres 1959 verlängert worden. Staats- 
vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg vom 11. November 1902. 
Reichsgesetzbl. 1903 S. 183 ff. Daselbst ist der Pachtvertrag als Beilage abgedruckt. 
2) Pachtvertrag $ 4. Die gepachteten Linien erstrecken sich zum Teil in belgi- 
sches Gebiet; vgl. darüber $ 10 eod. 
3) Pachtvertrag $ 5. Der Pachtzins betrug ursprünglich nur 2 Millionen Mark.
	        
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