Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

350 $ 115. Das aktive Reichsvermögen. 
der Reichsschatz aus einer etwa vom Besiegten entrichteten Kriegs- 
kostenentschädigung wieder aufgefüllt werden kann, ohne daß hier- 
zu die Genehmigung des Reichstages erforderlich 
ist!). Abgesehen hiervon kann der Reichskriegsschatz nur nach den 
im Reichshaushaltsetat zu treffenden Bestimmungen ergänzt werden ?). 
5. Mit Rücksicht auf die große Vermehrung des Reichsheeres ist 
durch Reichsgesetz vom 3. August 1913 8 7 (Reichsgesetzbl. S. 524) eine 
Verdoppelung des Reichskriegsschatzes angeordnet und der Reichs- 
kanzler ermächtigt worden, zu diesem Zwecke weitere Reichskassen- 
scheine bis zur Höhe von 120 Millionen Mark ausfertigen zu lassen. 
Dasselbe Reichsgesetz ordnet im $ 6 die Beschaffung eines Be- 
standes an Silbermünzen bis zur Höhe von 120 Millionen Mark 
an, der nicht ausschließlich zur Bestreitung von Mobilmachungskosten, 
sondern allgemein »zur Befriedigung eines außerordentlichen Bedarfs« 
dienen soll. Zu diesem Zwecke sind in gleichem Betrage Prägungen 
von Silbermünzen außerhalb der im Münzgesetze vom 1. Juni 1909 
bestimmten Grenze vorzunehmen. Die zur Beschaffung dieses Silber- 
fonds erforderlichen Mittel sind nach Bestimmung des Etats bereitzu- 
stellen. Die vom Reichskanzler zur Befriedigung eines außerordent- 
lichen Bedarfs zu treffenden oder getroffenen Maßnahmen sind, abge- 
sehen von dem Falle der Mobilmachung, dem Reichstage mitzuteilen 
und wieder außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag dies verlangt. 
Im übrigen finden die über die Verwaltung des Kriegsschatzes gege- 
benen Vorschriften Anwendung (Ges. $ 8). 
III. Durch die französische Kriegskostenentschädigung ist das Reich 
in die Lage versetzt worden, für die Herstellung von notwendigen oder 
nützlichen Bauten Fonds zu reservieren, welche seitdem bestimmungs- 
gemäß verwendet worden sind und dadurch das staatsrechtliche In- 
teresse verloren haben’). Ferner wurde der Invalidenfondsin 
Höhe von 561 Millionen Mark zur Tragung der auf Grund des Mili- 
tärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 zu leistenden Ausgaben gebildet. 
Da aber die zu zahlenden Pensionen erhöht und dem Invalidenfonds 
noch andere Ausgaben aufgebürdet wurden, während gleichzeitig die 
Zinsenerträge sich erniedrigten, so wurde er vorzeitig aufgebraucht und 
am 1. Oktober 1909 aufgelöst ®). 
1) Vgl. E. Meiera. a. O. S. 400. 
2) Gesetz vom 11. November 1871, $ 2, Ziff. 2. 
3) Diese Fonds waren der Festungsbaufonds (Gesetz vom 30. Mai 1873, 
Reichsgesetzbl. S. 123), der Baufonds für die Festungenin Elsaß-Loth- 
ringen (Gesetz vom 8. Juli 1872, Art. 1, Reichsgesetzbl. S. 289; und Gesetz vom 
9. Februar 1875, $ 1, Reichsgesetzbl. S. 59); der Eisenbahnbaufonds (Gesetz 
vom 18. Juni 1873, Reichsgesetzbl. S. 144) und der Reichstagsgebäudefonds 
(Gesetz vom 8. Juli 1873, 8 1, Ziff. 3, Reichsgesetzbl. S. 217; und Gesetz vom 11. Mai 
1877, $ 2, Reichsgesetzbl. S. 496). Nähere Angaben über diese Fonds siehe in der 
2. Auflage dieses Werkes Bd. 2, S. 862 ff. 
4) Reichsgesetz vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 469). Siehe oben Bd. I,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.