8 115. Das aktive Reichsvermögen. 399
tung entbehrlich werden, Finanzvermögen des Reichsfiskus, die den
Einzelstaaten gehörigen, Finanzvermögen des betreffenden Lan-
desfiskus. Die bloß verwaltungsrechtliche Einheit löst sich mit dem
Wegfall des sie begründenden Bandes, des verwaltungsmäßigen Ge-
brauches, und die privatrechtliche Verschiedenheit der Eigentums-
rechte tritt wieder hervor. Hierbei ist aber zu beachten, daß die
Frage, unter welchen Umständen die Verwaltungseinheit aufhört und
in welchem Umfange das privatrechtliche Eigentum des Landesfiskus
wirksam wird, zu mancherlei Zweifeln Veranlassung gab, insbesondere
wenn ein Grundstück veräußert und aus dem Erlös ein anderes an-
geschafft worden ist, wenn es für ein anderes Verwaltungsressort Ver-
wendung gefunden hat, wenn es aus Reichsmiitteln vergrößert, repa-
riert, umgebaut worden ist usw. In diesen und anderen Fällen kann
jede Abweichung in der theoretischen Auffassung leicht zu sehr ver-
schiedenen praktischen Resultaten führen.
Um diese Unsicherheit zu beseitigen und die in der Reichsverfas-
sung vorhandene Lücke auszufüllen, wurde das Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche
einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände
vom 25. Mai 1873 erlassen ').
Nach dem von den Regierungen vorgelegten Entwurf sollte das
Gesetz nur das von den Einzelstaaten auf das Reich überge-
gangene Verwaltungsvermögen betreffen und demgemäß nur das
aus diesem Uebergange sich ergebende Rechtsverhältnis des Reiches
zu den Einzelstaaten regeln; durch die Kommission des Reichstages
wurden aber eine Anzahl. von Bestimmungen hinzugefügt, die auf
alles Reichsvermögen, auch das vom Norddeutschen Bunde und
vom Reiche selbst angeschaffte, sich beziehen. Infolgedessen enthält
das erwähnte Gesetz zwei Reihen von Rechtsregeln, die nur äußerlich
miteinander verbunden sind, logisch aber miteinander in keinem Zu-
sammenhange stehen. An dieser Stelle kommen nur diejenigen Be-
stimmungen in Betracht, welche den von den Einzelstaaten auf das
Reich übergegangenen Verwaltungsapparat betreffen ?).
Das Gesetz hat die Schwierigkeiten, welche sich aus der oben ent-
wickelten, aus der Natur der Sache hergeleiteten Konstruktion ergeben
können, dadurch zu beseitigen unternommen, daß es dem Reiche an
den von den Einzelstaaten übernommenen Verwaltungsapparaten das
Eigentum zugewiesen, den Einzelstaaten jedoch an den entbehr-
lich werdenden Gegenständen das Rückfallsrecht vorbehalten
1) Reichsgesetzbl. 1873, S. 113. Gesetzentwurf mit Motivenin den Drucksachen
des Reichstages IV. Sess. 1873, Nr. 6. Kommissionsbericht ebendaselbst Nr. 51.
Verhandlungen des Reichstages in den Stenogr. Ber. I, S. 22 ff., 355 ff.
2) Die andere Reihe von Anordnungen wird gebildet durch $S 1, Abs. 2 (und Abs. 5),
welche bereits oben S. 343 erörtert worden sind, und durch $ 10—12, welche das
Budgetrecht betreffen und unten zur Darstellung kommen werden.