8 115. Das aktive Reichsvermögen. 359
mungen des Gesetzes fallenden Grundstücken, an welchen nach der
lex rei sitae nur durch Umschreibung im Grundbuch Eigentum über-
gehen konnte, gleichviel ob diese Umschreibung wirklich erfolgt ist
oder nicht, Denn einerseits hat die Bestimmung des Reichsgesetzes
den Vorrang vor allen Landesgesetzen, andererseits betrifft das Reichs-
gesetz vom 25. Mai 1873 nicht die Rechtswirkungen privatrechtlicher
Rechtsgeschäfte, sondern diejenigen eines staatsrechtlichen Vorgangs.
Aber wenngleich der Eigentumsübergang auf Grund des Reichsgesetzes
von der erfolgten Umschreibung im Grundbuch nicht abhängig ist, so
gibt doch dieses Gesetz dem Reichsfiskus einen Rechtstitel, um die
Umschreibung der einzelnen Grundstücke bei den Grundbuchämtern
zu beantragen.
3. Das Gesetz vom 25. Mai 1873 spricht nicht bloß von den-
jenigen Verwaltungen, welche tatsächlich zur Zeit seines Erlasses aus
Reichsmitteln unterhalten worden sind, sondern es spricht einen all-
gemeinen Rechtsgrundsatz aus, welcher in allen Fällen Geltung
hat, in denen die Kosten einer Verwaltung auf die Reichskasse über-
nommen werden. Würden z. B. die Kosten der Zollverwaltung auf
den Reichsetat übernommen, so würde das Gesetz vom 25. Mai 1873
auch auf das Inventar dieser Verwaltung in Anwendung kommen.
4. Der Eigentumsübergang betrifft alle dem dienstlichen Gebrauche
der erwähnten Verwaltungen gewidmeten !) Gegenstände, ohne Unter-
schied, ob sie beweglich oder unbeweglich sind, gegenwärtig kommen
nur noch die letzteren in Betracht. Da aber hinsichtlich der Grund-
stücke und ihrer Zubehörden mancherlei Zweifel möglich sind, ob sie
unter die Kategorie des Verwaltungsinventars zu ziehen sind oder
nicht, so hat das Gesetz im Interesse der Einzelstaaten gewisse Grund-
stücke von dem Uebergang in das Eigentum des Reiches ausdrücklich
ausgeschlossen °); nämlich:
a) Grundstücke, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten
geltenden Bestimmungen der Benutzung des Staatsoberhauptes oder
der Apanagierung der Mitglieder des regierenden Hauses gewidmet sind.
b) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung
des Reiches °) dieser nur auf eine bestimmte Zeit, oder auf Widerruf,
oder mietweise überlassen sind.
sondern nur die juristische Qualität der dem Reichsfiskus zustehenden Rechte deklariert.
Vgl. auch die Erklärung des Berichterstatters des Reichstages, Becker (Oldenburg),
Stenogr. Berichte 1873, S. 378.
1) „Gewidmet“ bedeutet, daß sie zum dauernden Gebrauch der Verwaltung
bestimmt, nicht bloß vorübergehend tatsächlich benutzt worden sind. Vgl. den Bericht
des Bundesausschusses für Justizwesen vom 30. Juni 1875 (abgedruckt in den Militär-
gesetzen des Deuschen Reichs Abtl. VI, S. 3). Vgl. auch $ 2, Ziff. 2 des Gesetzes.
2) 8 2 des angeführten Gesetzes.
3) Sollte richtiger heißen: „Grundstücke, welche bei der Uebernahme der Kosten
einer Verwaltung auf die Reichskasse* usw. Bei einer Buchstabenauslegung würde
diese Gesetzesbestimmung auf die Militärverwaltung nicht anwendbar sein, was der
Absicht des Gesetzgebers widerspräche.