8 115. Das aktive Reichsvermögen. 361
wendung mehr finden kann'!. Auch ist der Reichsfiskus befugt, ein
fir die Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar gewordenes
Grundstück zu veräußern; jedoch muß in diesem Falle der Erlös aus
dem Verkaufe dazu bestimmt werden, durch die Erwerbung eines
anderen Grundstücks oder die Herstellung einer anderen Baulichkeit
im Gebiete desselben Bundesstaates einen Ersatz für das
entbehrlich oder unbrauchbar gewordene Grundstück zu beschaffen ?).
Eine abweichende Regel ist jedoch für diejenigen Grundstücke
sanktioniert, welche den Zwecken der Militärverwaltung gewidmet sind.
Sie dürfen keinem anderen Dienstzweige der Reichsverwaltung (aus-
genommen die Marineverwaltung) überwiesen werden; sie fallen viel-
mehr an den Landesfiskus zurück, wenn sie für die Militärverwaltung
entbehrlich oder unbrauchbar werden und weder nach 85 ein
Ersatz für sie zu beschaffen noch ihre Verwendung für
Zwecke der Marine erforderlich ist). Insbesondere sind auch im Falle
der Erweiterung der Umwallung einer Reichsfestung die hierdurch
entbehrlich werdenden Militärgrundstücke nicht an den betreffenden
Landesfiskus zurückzugeben, sondern sie sind zu verkaufen und der
Erlös ist zu den Kosten der Erweiterung zu verwenden !?).
Nur für den Fall der Einziehungeiner Befestigung ist
das Heimfallsrecht von praktischem Werte; die Rückgabe der in diesem
Falle entbehrlich werdenden Grundstücke erfolgt aber erst nach Voll-
endung der im Interesse der Landesverteidigung notwendigen Ein-
ebnungsarbeiten und nur gegen Erstattung der Kosten dieser Arbeiten).
1)$ 4 a. a. O. Die Verwendung ist daher auch nicht auf die oben angeführten
vier Verwaltungen beschränkt, sondern das Grundstück kann jeder beliebigen Reichs-
verwaltung zum dienstlichen Gebrauch überwiesen werden. Vgl. über die Rechts-
grundsätze, welche in dieser Hinsicht vor Erlaß des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1873
aus allgemeinen Prinzipien herzuleiten waren, meine Erörterungen in Hirths Annalen
1873, S. 428 ff.
2)8$5 a. a. OÖ. Daß der Ersatz für denselben Dienstzweig beschafft
wird, ist nicht vorgeschrieben; nur im Gebiete desselben Bundesstaates
muß er effektuiert werden. Durch die Anordnungen dieser beiden Paragraphen (4 u. 5)
ist das Heimfallsrecht praktisch ausgeschlossen; denn jedes Grundstück
wird in allen Fällen entweder in einem anderen Dienstzweige verwendet werden
oder doch mindestens verkauft werden können, um mit seinem Erlöse für irgend ein
anderes Bedürfnis der Verwaltung ein Grundstück zu erwerben, zu erweitern, auszu-
bauen usw. Namentlich die Militärverwaltung wird stets dafür Verwendung haben.
Die Entscheidung, ob ein Ersatz erforderlich sei, steht auch nicht etwa dem Bundes-
rat oder einem Ausschuß desselben zu, sondern der obersten Behörde derjenigen
Reichsverwaltung, in deren Besitz sich das Grundstück befindet. $ 8a... O.
3) $ 7, Abs. 1a. a. OÖ. Auch diese Erleichterung des Heimfalls ist nicht von
praktischer Bedeutung; denn es wird schwerlich vorkommen, daß die Militärverwaltung
ein ihr gehöriges Grundstück herausgibt, ohne Ersatz dafür zu beanspruchen.
4) Reichsgesetz vom 30. Mai 1873, Art. IV, Abs. 1; Art. V (Reichsgesetzbl. S. 124),
5) $ 7, Abs. 2a.a.O. In den „Militärgesetzen des Deutschen Reiches“, Abtl. VI,
S. 15, Note 4 wird bemerkt, daß das Areal der vormaligen Bundesfestungen Mainz,
Rastatt und Ulm dem Rückfallsrecht nicht unterliege, weil es nicht auf Grund des$ 1