“8 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts u. der Heereseinrichtungen. Js
Verfassungsbündnisvertrag geschlossen und durch Art. 2, Ziff. 5 des-
selben als ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages erklärt worden \).
Mit der sächsischen Konvention hat sie gemein, daß sie die verfassungs-
mäßig den Einzelstaaten gewährten Militärhoheitsrechte nicht ein-
schränkt und keines derselben auf Preußen überträgt, daß sie aus-
schließlich das Verhältnis Württembergs zum Reich beziehentlich zum
Kaiser betrifft, und daß sie Vereinbarungen über die besondere Art
der Anwendung der verfassungsmäßigen Bestimmungen aufdas württem-
bergische Armeekorps enthält. Nur ist sie inhaltlich von der sächsischen
Konvention dadurch verschieden, , daß sie bei weitem eingreifendere und
erheblichere Modifikationen der verfassungsmäßigen Normen enthält, wie
jene’). Mit der sächsischen Konvention stimmt auch überein die
Tendenz, welche bei dem Abschluß der württembergischen verfolgt
wurde, nämlich daß dieselbe ein singuläres Recht gegenüber dem
gemeinen Verfassungsrecht bilden und demgemäß deniselben vorgehen
solle. Während aber rücksichilich Sachsens dieses Ziel nicht erreicht
wurde, ist rücksichtlich Württembergs seine vollständige und rechtlich
unanfechtbare Verwirklichung eingetreten. Die Bestimmungen der
württembergischen Konvention sind durch die Schlußbestimmungen
zum XI. Abschnitt der Reichsverfassung zum Bestandteil der Reichs-
verfassung erklärt worden; sie bilden ein verfassungsmäßiges Sonder-
recht und die Beseitigung desselben ist nur nach den im Art. 78 der
Reichsverfassung aufgestellten Regeln zulässig’). Während durch die
sächsische Konvention der Kaiser sich selbst freiwillig in
dem Gebrauch der ihm zustehenden verfassungsmäßigen Befugnisse
Schranken auferlegt hat, stehen diese Befugnisse dem Kaiser in
Württemberg von Rechts wegen nur in demselben Umfange zu,
den die württembergische Konvention anerkannt hat; ihre Schranken
wurzeln nicht in dem freien Willen des Kaisers, sondern in der Ver-
fassungsvorschrift des Reiches.
Zur Ergänzung der Militärkonvention dient die Vereinbarung
zwischen den württembergischen und preußischen Kriegsministerien
vom 2./18. September 1893, betreffend die Ueberführung des Fuß-
1) Sie ist datiert von Versailles den 21. November 1870 und Berlin 25. Novem-
ber 1870 und sie ist im Bundesgesetzbl. 1870, S. 658, als Bestandteil des Bündnis-
vertrages publiziert worden.
2) Dahin gehört: der Vorbehalt der eigenen Militärstrafgerichtsordnung, die
selbständige Bestimmung über die Bekleidung, die wesentliche Beschränkung des
Dislozierungsrechtes des Kaisers, das Recht des Königs von Württemberg, den
Höchstkommandierenden zu ernennen und bei der Ernennung der übrigen Generale
nicht an die Zustimmung des Kaisers gebunden zu sein, das Zugeständnis, daß Er-
sparnisse am württembergischen Militäretat zur Verfügung Württembergs verbleiben,
daß der Kaiser wegen der Anlage von Befestigungen in Württemberg sich vorher
mit dem Könige von Württemberg ins Vernehmen zu setzen habe u. a.
3) Uebereinstimmend Zorn S. 526, und Brockhaus S. 166. Anderer An-
sicht Hänel, Studien I, S. 115 ff., dessen Ausführungen von Tepelmann S.7fg.
widerlegt werden.