Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

394 S 118. II. Die Einheit des Zollgebietes. 
erwähnten Eisenbahnen von einer Reichsbehörde verwaltet und be. 
trieben werden'), also mindestens bis zum 31. Dezember 1959. (Siehe 
oben S. 347.) Durch den Vertrag ist zwischen dem Reich und Luxem- 
burg der gegenseitige Anspruch auf freien Verkehr und Gemeinschaft 
der Zollerträge begründet. 
b) Die zu Tirol gehörende Gemeinde Jungholz ist durch den 
zwischen Bayern und Oesterreich vereinbarten Vertrag vom 3. Mai 
18638 dem »bayerischen Zoll- und indirekten Steuersystem« angeschlos- 
sen worden. Durch diesen Vertrag wurden Rechte und Pflichten 
nur zwischen Bayern und Oesterreich begründet; dem Reich gegenüber 
hat er nur mittelbar eine Wirkung, indem Bayern so angesehen wird, 
als gehörte die Gemeinde Jungholz zu seinem Gebiete). Auch die 
österreichische Gemeinde Mittelberg ist an das Deutsche Zollgebiet 
angeschlossen worden und wird hinsichtlich der Zölle und indirekten 
Steuern wie als zu Bayern gehörig behandelt °). 
2. Die Zulässigkeit von Zollexklaven ist in der Reichsverfas- 
sung selbst anerkannt worden und zwar sind auch hier zwei Kate- 
gorien zu unterscheiden. 
a) Art. 33, Abs. 1 der Reichsverfassung fügt dem angegebenen 
Prinzip die Ausnahme bei: »Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer 
Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen 
Gebietsteile.« Zur Ergänzung dieser Bestimmung dient Art. 6 des Zoll- 
vereinsvertrages, in welchem die Zollexklaven vollständig aufgezählt 
sind; gegenwärtig ist dieses Verzeichnis aber nicht mehr dem tatsäch- 
lichen Zustand entsprechend, da der weitaus größte Teil dieser Ge- 
biete in die Zollgemeinschaft eingeschlossen worden ist’). Im Art. 6 
wird der Ausschluß dieser Gebiete als ein vorläufiger bezeichnet 
und bestimmt, daß, sobald die Gründe aufgehört haben, welche die 
volle Anwendung des Zollvertrages auf den einen oder anderen der 
1) Reichsgesetzbl. 1872, S. 337. 1908, S. 183 ff. 
2) Vgl. Delbrücka.a. 0.8.9. 
3) Zwischen Oesterreich und dem Deutschen Reich besteht hinsichtlich der Ge- 
meinde Jungholz kein Vereinsverhältnis. Socii mei socius meus socius non est. Im 
Zollbundesrat wurde der bayerisch-österreichische Vertrag, wie Delbrück a.a 0. 
bezeugt, durch die Bemerkung erledigt, daß bei seinem Inhalte nichts zu erinnern sei. 
4) Vertrag zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reich vom 2. Dezem- 
ber 1890. Reichsgesetzbl. 1891, S. 59. Daß hinsichtlich Mittelbergs der Vertrag vom 
Deutschen Reich (nicht von Bayern) abgeschlossen wurde, beruht darauf, daß Art. 2 
des Zollvertrages nur von den damals schon angeschlossenen Gebietsteilen spricht. 
Seydel S. 225. 
5) Der Art. 6 eit. führt unter den Zollexklaven noch auf: die Großherzogtümer 
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, das Herzogtum Lauenburg und die 
Hansestadt Lübeck, weil zur Zeit, als die Verhandlungen über den Zollvereinsvertrag 
begannen, der Einschluß dieser Gebiete in die Zollgemeinschaft noch nicht feststand, 
dagegen war dies hinsichtlich Schleswig-Holsteins und des Fürstentums Lübeck der 
Fall, die deshalb unerwähnt geblieben sind. Delbrück S.44,45. Die in deutschen 
Häfen sich aufhaltenden fremden Kriegsschiffe unterliegen keiner Zollbehandlung: 
Hoffmann, Kommentar 8. 37.
	        
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