Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 118. II. Die Einheit des Zollgebietes. 397 
Reichstage stand ein Recht der Zustimmung nur insoweit zu, als das 
Reich einen Anteil der Kosten übernahm, welche durch den Zollan- 
schluß veranlaßt wurden. 
Die Modalitäten des Eintritts Hamburgs in das Zollgebiet wurden 
festgestellt durch den zwischen dem Reichskanzler und dem hambur- 
gischen Senat abgeschlossenen Vertrag vom 25. Mai 1881 und das in- 
folge desselben ergangene Reichsgesetz vom 16. Februar 1882 '), be- 
treffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt 
Hamburg an das deutsche Zollgebiet*). AufGrund der mit der Reichs- 
regierung geführten Verhandlungen hat der hamburgische Senat den 
Anschluß seines Staatsgebietes mit Ausnahme eines eigentlichen Frei- 
hafens an das Zollgebiet beantragt und der Bundesrat hat diesen 
Antrag genehmigt. Nunmehr ist die Begrenzung des Freihafens und 
»des diesem Zweck entsprechenden Bezirkes« für Hamburg durch 
Staatsvertrag und durch ein denselben bestätigendes Reichsgesetz 
definitiv festgestellt worden, so daß der Bundesrat einseitig keine 
Veränderung daran vornehmen kann, und es ist ferner sowohl im 
Art. 1 des Vertrages als im S 1 des Reichsgesetzes anerkannt worden, 
daß auf dieses Freihafengebiet Art. 34 der Reichsverfassung fort- 
dauernd Anwendung finde, so daß die Freihafeneigenschaft jenes 
Bezirkes ohne Hamburgs Zustimmung weder aufgehoben noch einge- 
schränkt werden kann?). Der Anschluß der Stadt und des Gebietes 
von Hamburg ist auf Grund eines Bundesratsbeschlusses am 15. Ok- 
tober 18838 erfolgt; außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze 
verblieben sind das Freihafengebiet zu Hamburg und die Hafenanlagen 
zu Cuxhaven‘). 
Mit demselben Zeitpunkte ist das bisher außerhalb der ge- 
meinschaftlichen Zollgrenze befindlich gewesene bremisclhre Gebiet 
mit Ausnahme der Hafenanlagen in Bremerhaven und der angrenzen- 
den Petroleumlagerplätze dem Zollgebiet angeschlossen und im Nord- 
westen der Stadt Bremen am rechten Weserufer ein Freibezirk einge- 
1) Reichsgesetzbl. 1882, S. 39. 
2) Vgl. den Entwurf mit Motiven in den Drucksachen des Reichstages von 1881/82, 
Nr. 4 Verhandlungen darüber: Stenogr. Ber. ebendaselbst S. 101 ff., 777—841, 867. 
Vgl. fener Tucha.a. O.S.205 ff. und Hirths Annalen 1881, S. 489 ff. Der Zu- 
schuß des Reiches zu den Kosten des Zollanschlusses ist auf 40 Millionen Mark be- 
messen worden. 
3) Aus der „fortdauernden Anwendung desArt.34 der Reichs- 
verfassung“ folgt übrigens, daß wenn der Senat von Hamburg den Antrag auf 
Aufhebung des Freihafens einmal stellen sollte, der Bundesrat allein darüber zu 
entscheiden haben würde, ohne daß es eines Gesetzes bedürfte. Die Bemerkung von 
Windthorst, Stenogr. Ber. vom 20. Januar 1882, S. 790, „daß $ 1 des Gesetzes 
nicht ein bloßer einfacher Gesetzesparagraph, sondern ein Verfassungspara- 
graph sei, so daß eine Abänderung desselben nur möglich sein würde, wenn nicht 
14 Mitglieder des Bundesrates widersprechen“, beruht auf einer mißverständlichen 
Auffassung des Art. 34 der Reichsverfassung. 
4) Zentralbl. des Deutschen Reiches 1888, S. 913.
	        
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