Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

398 8 118. II. Die Einheit des Zollgebietes. 
richtet worden !), nachdem durch das Reichsgesetz vom 31. März 1885 
ein Beitrag des Reiches zu den Kosten des Zollanschlusses bis zum 
Betrage von zwölf Millionen Mark bewilligt worden war’). 
3. Da zum Bundesgebiete selbstverständlich auch die Stromläufe 
gehören, so bedürfte es kaum der Hervorhebung, daß auch die letz- 
teren, und zwar auch mit ihren unteren, von Seeschiffen befahrenen 
Teilen, von der gemeinschaftlichen Zollgrenze mit eingeschlossen wer- 
den, wenn nicht hinsichtlich der unteren Elbe (von Hamburg bis zur 
Mündung) eine Ausnahme bestanden hälte, deren Aufhebung der Ge- 
genstand lebhaften Streites und vielfacher Meinungsverschiedenheit ge- 
wesen ist?. Wenn man zunächst von der Elbschiffahrtsakte 
von 1821 und der Behauptung, daß durch dieselbe die sogenannte 
Zollvereins-Auslandseigenschaft der unteren Elbe gesetzlich be- 
gründet sei, absieht, so folgt aus den vorhergehenden Erörterungen, 
daß der Bundesrat berechtigt ist, den Einschluß der unteren Elbe ganz 
ebenso wie den aller anderen Zollexklaven zu beschließen, mag man 
nun den bisherigen Ausschluß des Stromes auf Art. 33, Abs. 1 oder 
auf Art. 34 der Reichsverfassung zurückführen. Die Behauptung aber, 
daß dieses Recht des Bundesrates durch die Elbschiffahrtsakte be- 
schränkt sei, ist unbegründet, auch wenn man selbst zugeben wollte 
— was indes unrichtig wäre —, daß die in der Elbschiffahrtsakte ver- 
einbarte völlige Freiheit der Schiffahrt die Freiheit vom Waren- 
zoll einschließt. Denn die Elbschiffahrtsakte ist ein Staatsvertrag unter 
den Uferstaaten, hat also nur die Kraft der Landesgesetze und ist mit- 
hin, soweit diese Uferstaaten Glieder des Deutschen Reiches geworden 
sind, durch entgegenstehende Anordnungen der Reichsgesetze aufge- 
hoben %). Für das Verhältnis unter den deutschen Staaten sind dem- 
nach die Anordnungen der Reichsverfassung Art. 33, 34, 40 und ins- 
besondere Art. 7, Ziff. 2 in ihrem Zusammenhange maßgebend, und 
Oesterreich ist der einzige Staat, für welchen die völkerrecht- 
liche Bedeutung der Elbschiffahrtsakte ungeschmälert fortbesteht. 
Daraus ergibt sich, daß Oesterreich allein gegen die Verlegung der 
Zollgrenze an die Mündung der Elbe, gleichviel ob dieselbe im Wege 
1) Ebendaselbst S. 914. Die Aufnahme Bremens in das Zollgebiet beruht auf 
einem Bundesratsbeschluß vom 6. Novomber 1884. 
2) Reichsgesetzbl. 1885, S. 79. Daß auch auf den Freibezirk von Bremen und 
die Hafenanlagen in Bremerhaven Art. 34 der Reichsverfassung fortdauernd Anwen- 
dung findet, kann keinem Zweifel unterliegen. Vgl. auch G. Meyer, Staatsrecht 
8 208, Note 17. 
3) Vgl. namentlich die Abhandlung in den Preuß. Jahrbüchern Bd. 46, 
S. 508 f. Die hamburgische Broschüre: Die Freiheit der Elbschifffahrt. 
Geschichtliche Erläuterungen der staatsrechtlichen Sachlage. Hamburg 1880. — Tuch 
a.a. 0. S. 175 ff. und aus den umfassenden Verhandlungen des Reichstages von 1880 
die Erörterungen von Delbrück S. 1265 fg., Fürst Bismarck S. 1268, besonders 
Hofmann S. 1295, sowie die Verhandlungen von 1882, I. Session, S. 635 ff. 
4) Vgl. Bd. 2, S. 169 ff.
	        
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