Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

A400 8 118. II. Die Einheit des Zollgebietes. 
die zum Teil lediglich den Zweck haben, diese Konsequenzen zu ent- 
wickeln und sicherzustellen. 
1. Den Einzelstaaten ist es nicht unbedingt verboten, Ab- 
gaben von Verbrauchsgegenständen zu erheben; diese Befugnis ist aber 
durch eine Reihe von Sätzen überaus beschränkt: 
a) Ausgeschlossen ist die Erhebung irgend einer weiteren Abgabe 
von allen vom Auslande eingeführten Gegenständen, welche 
vom Reich bei der Einfuhr mit mehr als 1,50 Mark vom Zentner 
(3 Mark von 100 Kilogramm) belegt sind, mit Ausnahme der auf wei- 
tere Verarbeitung oder bei Getränken auf deren Umsatz (Zir- 
kulation) allgemein gelegten Steuern d). Durch das Reichsgesetz vom 
27. Mai 1885 (Reichsgesetzbl. S. 109) ist aber das Verbot, ausländische 
Erzeugnisse mit einer weiteren Abgabe zu belasten, aufgehoben worden 
in Beziehung auf Mehl und andere Mühlenfabrikate und Backwaren, 
desgleichen auf Fleisch, Fleischwaren und Fett, sowie ferner, soweit 
es sich um die Besteuerung für Rechnung von Kommunen und Kor- 
porationen handelt, auf Bier und Brannitwein. 
b) Hinsichtlich der inländischen Produkte und der vom Aus- 
lande eingeführten Erzeugnisse, welche nicht mehr als 1,50 Mark 
Zoll zu tragen haben, ist es den Einzelstaaten zwar freigestellt, die auf 
der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Er- 
zeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, neu einzuführen, 
zu verändern oder aufzuheben; dergleichen Abgaben sollen aber für 
jetzt?) nur auf folgende Erzeugnisse gelegt werden dürfen: Wein, 
Most, Zider und Essig; ferner Mehl und andere Mühlenfabrikate und 
Backwaren; endlich Fleisch, Fleischwaren und Fett3). Außerdem ist 
Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen die Besteuerung 
des Bieres vorbehalten geblieben‘. Für die Besteuerung des Weines 
sind außerdem Maximalsätze für die Wert- und Gewichtssteuer fixiert 
worden ’). | 
c) Das hiernach sich ergebende Verbot der Besteuerung trifft nicht 
1) ZollvereinsvertragArt.5,Il. Als Fabrikationssteuern sind 
aberlediglich zugelassen die Steuern von der Fabrikation des Branntweins, 
Biers und Essigs, sowie die Mahl- und Schlachtsteuer, und hinsichtlich der Zirku- 
lationssteuer von Getränken gilt der Satz, daß sie bei ihrer ersten Einlage 
(das ist diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge 
aus Öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern unmittelbar folgt), von jeder inneren 
‚Steuer befreit bleiben. Zollvereinsvertrag a. a. O. 
2) D. h. bis zur Abänderung im Wege der verfassungsändernden Gesetzgebung, 
da es sich um eine Modifikation des Art. 40 der Reichsverfassung handeln würde. 
Siehe oben S. 389. Die Vorbehalte des Zollvereinsvertrages hinsichtlich des Brannt- 
weins, Biers und Malzes sind durch die Reichsgesetze über die Branntwein- und 
Biersteuer gegenstandslos geworden. Siehe S. 401, Note 2. 
3) Zollvereinsvertrag Art.5, ILS 2. 
4) Reichsverfassung Art. 35, Abs. 2. Reichsgesetz für Elsaß-Lothringen vom 
25. Juni 1873, $ 4 (Reichsgesetzbl. S. 161). 
5) Zollvereinsvertrag a. a. O.
	        
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