402 $ 118. II. Die Einheit des Zollgebietes.
selbe gilt auch hinsichtlich der vom Auslande eingeführten Erzeug-
nisse, insofern dieselben mit einer inneren Steuer seitens der Einzel-
staaten überhaupt belegt werden dürfen ').
2. Durch das unter den vorstehend bezeichneten Schranken fort-
bestehende Recht der Einzelstaaten zur Erhebung von Verbrauchsab-
gaben erleidet der Grundsatz der Verkehrsfreiheit innerhalb des Bun-
desgebietes Modifikationen.
a) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbring-
ung oder Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben,
können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegen-
standes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen, sogenannte
Uebergangssteuer‘). Nur in denjenigen Staaten, welche zum
Norddeutschen Bunde gehört haben, darf von dem in den übrigen
Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsab-
gabe nicht erhoben werden’). Entsprechende Bestimmungen gelten
hinsichtlich der Kommunalsteuern ®).
b) Andererseits können diejenigen Staaten, welche eine innere
Steuer auf einen Konsumtionsgegenstand gelegt haben, diese Steuer bei
der Ausfuhr des Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten unerhoben
lassen oder den gesetzlichen Betrag derselben ganz oder teilweise zu-
rückerstatten; jedoch in keinem Falle mehr, als bei der Ausfuhr des
Erzeugnisses nach dem Auslande gewährt wird und als die wirklich
bezahlte Steuer beträgt, und nicht früher, als bis der Eingang der be-
steuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Bundesstaate oder in dem
Lande des Bestimmungsortes nachgewiesen worden ist’).
c) Ein Verzeichnis der hiernach zur Erhebung kommenden Ueber-
gangsabgaben und der zu ersiattenden Ausfuhrvergütungen ist von den
betreffenden Einzelstaaten dem. Bundesrat einzureichen und bei jeder
Veränderung der Beträge ist hiermit der Nachweis zu verbinden, daß
1) Zollvereinsvertrag Art. 5, I, Abs. 1a. E.
2) Zollvereinsvertrag Art. 5, II, 8 3, Ziff. d. Durch die Zulässigkeit der Ueber-
gangssteuer wird daher das im $ 8 des Zollgesetzes vom 1. Juli 1869 kategorisch aus-
gesprochene Prinzip: „Binnenzölle, sowohl des Staats, als der Kommunen und Privaten,
sind unzulässig* — modifiziert. Vgl. v. Mayr in v. Stengels Wörterbuch Bd. 2,
S. 630 ff.
3) Zollvereinsvertrag ebendaselbst Ziff. ee Die Bestimmung ist durch Art. 40 der
Reichsverfassung in Geltung erhalten geblieben und begründet, wie Delbrück Art. 40,
S. 32 mit Recht bemerkt, ein Sonderrecht der süddeutschen Staaten, das unter
dem Schutze des Art. 78 der Reichsverfassung steht. Uebereinstimmend Hänel,
Staatsrecht, S. 680 und Seydel, S. 236.
4) Zollvereinsvertrag Art. 5, II, 8 7.
5) Zollvereinsvertrag Art. 5, Il, $4 u. 7. Die Erstattung der inneren Steuer
von dem zur Essigbereitung verwendeten Branntwein war, abgesehen von dem Falle
der Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, im Zollvereinsvertrage a. a. O. Ziff. d
untersagt; diese Bestimmung ist jedoch aufgehoben worden durch das Reichsgesetz
vom 19. Juli 1879, 8 5 (Reichsgesetzbl. S. 260). Ueber die Biersteuer siehe S. 401, Note.