Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 118. II. Die Einheit des Zollgebietes. 403 
sie den angegebenen Grundsätzen entsprechen !). Ueber eine Meinungs- 
verschiedenheit darüber, ob ein Abgabensatz den Vorschriften des Zoll- 
vereinsvertrags gemäß normiert ist oder nicht, entscheidet der Bundes- 
rat auf Grund des Art. 7, Ziff. 3 der Reichsverfassung’). Uebergangs- 
abgaben werden zurzeit nur erhoben vom Bier und geschroteten 
Malz, sowie in Sachsen und Baden bei der Einfuhr von Fleisch’). 
Von Wichtigkeit sind nur noch die Uebergangsabgaben und Ausfuhr- 
vergütungen vom Bier; sie werden vom Bundesrat festgesetzt und 
zwar grundsätzlich nach Maßgabe der verwendeten Malzmenge *). 
Nachdem in Luxemburg durch Gesetz vom 14. April 1911 
eine mit dem deutschen Branntweinsteuergesetz von 1909 im wesent- 
lichen übereinstimmende Besteuerung des Branntweins eingeführt 
worden ist, wird bei der Einfuhr von Branntwein und alkoholhaltigen 
Erzeugnissen - aus Deutschland nach Luxemburg und umgekehrt 
weder eine Rückvergütung gewährt noch eine Uebergangsabgabe er- 
hoben). 
d) Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen 
inländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Be- 
stimmungsortes stattfinden; jedoch sind besondere Vereinbarungen 
unter den beteiligten Staaten über einen anderen Modus zugelassen ®). 
Die zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen 
sind vom Bundesrat zu beschließen und in einer den Verkehr mög- 
lichst wenig beschränkenden Weise zu normieren’). 
e) Die Erhebung von Durchfuhrabgaben ist unbedingt und aus- 
nahmslos den Einzelstaaten untersagt ®); ebenso die Erhebung von 
Ausgangsabgaben’°). 
3. Die Einzelstaaten sind nicht berechtigt, die Einfuhr von Wa- 
ren in ihr Gebiet zu verbieten oder durch lästige Bedingungen irgend 
welcher Art zu erschweren, und ebensowenig sind sie befugt, Ausfuhr- 
verbote zu erlassen, da ein solches Verbot sowohl gegen Art. 33, Abs. 1 
als gegen Art. 35 der Reichsverfassung verstoßen würde!®). Reichsge- 
1) Zollvereinsvertrag a. a. 0.8 5. 
2) Delbrück.a.a O. S. 36, 37. 
3) Siehe v. Mayra.a. 0. S. 632. 
4) Gegenwärtig gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 22. Juni 
1911 (Zentralbl. S. 397) und für die Ermittelung der Litermenge bei Erhebung der 
Uebergangsabgabe der Beschluß vom 28. Juni 1911 (Zentralbl. S. 405). 
15) Vertrag vom 31. Oktober 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 161). 
6) Zollvereinsvertrag a. a. O. 8 6, Abs. 1. 
7) Zollvereinsvertrag a. a. 0. 8 6, Abs. 2. Die jetzt geltenden Bestimmungen 
beruhen auf dem provisorisch vereinbarten Regulativ vom 8. Mai 1841; sie sind mit 
den späteren Abänderungen zusammengestellt als Anlage zu dem Elsaß-Lothringischen 
Gesetz vom 14. Dezember 1872 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen 1872, S.779 ff... Vgl. 
ferner Zentralbl. für das Deutsche Reich 1874, S. 197. 
8) Zollvereinsvertrag Art.3, 8 1; Art.5, II, $ 1. Zollgesetz vom 1. Juli 1869, $ 6. 
9) Zollvereinsvertrag Art. 4, Abs. 1. 
10) Die im Art. 4, Abs. 2—4 des Zollvereinsvertrages enthaltenen Bestimmungen 
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