414 8 118. IV. Die Verwaltung der Zölle.
Eine Modifikation des Prinzips, daß jedem Staate in seinem Ge-
biete die Verwaltung der Zölle und Steuern zusteht, ist ferner vor-
übergehend dadurch herbeigeführt worden, daß in den Hansestädten,
solange sie dem Reichszollgebiet nicht angehörten, auf Grund von Ver-
einbarungen mit diesen Staaten durch Bundesratsbeschlüsse »kaiser-
liche Hauptzollämter« eingerichtet worden sind, welche den zunächst
gelegenen preußischen Zolldirektionen in Altona und Hannover unter-
stellt waren. Bei dem Zollanschluß Hamburgs und Bremens ist die
Verwaltung der Zölle und gemeinschaftlichen Verbrauchsabgaben von
diesen beiden Staaten übernommen worden !).
2. Infolge des im Art. 36, Abs. 1 der Reichsverfassung sanktio-
nierten Prinzips ist es jedem einzelnen Staate überlassen, die Behörden
zu organisieren, durch welche die Erhebung der Zölle und Abgaben,
sowie die Kontrolle derselben erfolgt. Die Bezeichnung und Zusam-
mensetzung dieser Behörden, die Regelung ihrer Kompetenz und des
Instanzenzugs, die Anzahl der zu errichtenden Aemter, die Ernennung
und Entlassung der Beamten, die Normierung ihres Diensteinkommens
und die Handhabung der Disziplinargewalt steht im Prinzip den Ein-
zelstaaten zu. Aber die Ausübung dieses Rechts ist durch die Reichs-
gesetzgebung geregelt nnd beschränkt. Denn die gemeinsame Gesetz-
gebung setzt einen bestimmten Verwaltungsapparat behufs ihrer Durch-
führung voraus und die Einheit dieser Gesetzgebung müßte sich zum
großen Teile als illusorisch erweisen, wenn nicht auch die Gleichartig-
keit der Verwaltung durch eine übereinstimmende Einrichtung des
dafür erforderlichen Apparates von Behörden gesichert wäre. Dem-
gemäß istindem Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867, Art. 3,
8 6 bestimmt worden, daß die Verwaltung der gemeinsamen Zölle und
Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen
Ländern des Gesamtvereins unter Berücksichtigung der in denselben
bestehenden eigentümlichen Verhältnisse auf gleichen Fuß gebracht
werden soll. Insbesondere ist dann noch im Art. 16, Ziff. 4 desselben
Vertrages vereinbart worden, daß man auch ferner darauf bedacht sein
wird, durch Feststellung allgemeiner Normen die Besoldungsverhält-
nisse der Beamten bei den Zollerhebungs- und Aufsichtsbehörden, in-
gleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Uebereinstimmung zu
bringen ?). Der Art. 19 ordnet an, daß die Beamten und Diener bei
den Lokal- und Bezirksstellen für die Erhebung und Aufsicht zwar
von der Landesregierung ernannt werden, daß aber diese Behörden
einige mecklenburgische Ortschaften, der größere Teil des oldenburgischen Fürsten-
tums Lübeck, Gebietsteile von Hamburg und Lübeck, und die Fürstentümer Lippe,
Waldeck und Pyrmont, und Schaumburg-Lippe. Vgl. Erläuterungen zum Reichsetat
für 1890/91, XIV, S. 3.
1) Vgl. Zentralbl. des Deutschen Reiches 1888, S. 915, 918. Das Hauptzollamt
in Lübeck ist bereits am 1. April 1883 in ein lübeckisches umgewandelt worden
(Zentralbl. 1883, S. 85).
2) Die Aufstellung dieser allgemeinen Normen ist bisher noch nicht erfolgt.