Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

414 8 118. IV. Die Verwaltung der Zölle. 
Eine Modifikation des Prinzips, daß jedem Staate in seinem Ge- 
biete die Verwaltung der Zölle und Steuern zusteht, ist ferner vor- 
übergehend dadurch herbeigeführt worden, daß in den Hansestädten, 
solange sie dem Reichszollgebiet nicht angehörten, auf Grund von Ver- 
einbarungen mit diesen Staaten durch Bundesratsbeschlüsse »kaiser- 
liche Hauptzollämter« eingerichtet worden sind, welche den zunächst 
gelegenen preußischen Zolldirektionen in Altona und Hannover unter- 
stellt waren. Bei dem Zollanschluß Hamburgs und Bremens ist die 
Verwaltung der Zölle und gemeinschaftlichen Verbrauchsabgaben von 
diesen beiden Staaten übernommen worden !). 
2. Infolge des im Art. 36, Abs. 1 der Reichsverfassung sanktio- 
nierten Prinzips ist es jedem einzelnen Staate überlassen, die Behörden 
zu organisieren, durch welche die Erhebung der Zölle und Abgaben, 
sowie die Kontrolle derselben erfolgt. Die Bezeichnung und Zusam- 
mensetzung dieser Behörden, die Regelung ihrer Kompetenz und des 
Instanzenzugs, die Anzahl der zu errichtenden Aemter, die Ernennung 
und Entlassung der Beamten, die Normierung ihres Diensteinkommens 
und die Handhabung der Disziplinargewalt steht im Prinzip den Ein- 
zelstaaten zu. Aber die Ausübung dieses Rechts ist durch die Reichs- 
gesetzgebung geregelt nnd beschränkt. Denn die gemeinsame Gesetz- 
gebung setzt einen bestimmten Verwaltungsapparat behufs ihrer Durch- 
führung voraus und die Einheit dieser Gesetzgebung müßte sich zum 
großen Teile als illusorisch erweisen, wenn nicht auch die Gleichartig- 
keit der Verwaltung durch eine übereinstimmende Einrichtung des 
dafür erforderlichen Apparates von Behörden gesichert wäre. Dem- 
gemäß istindem Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867, Art. 3, 
8 6 bestimmt worden, daß die Verwaltung der gemeinsamen Zölle und 
Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen 
Ländern des Gesamtvereins unter Berücksichtigung der in denselben 
bestehenden eigentümlichen Verhältnisse auf gleichen Fuß gebracht 
werden soll. Insbesondere ist dann noch im Art. 16, Ziff. 4 desselben 
Vertrages vereinbart worden, daß man auch ferner darauf bedacht sein 
wird, durch Feststellung allgemeiner Normen die Besoldungsverhält- 
nisse der Beamten bei den Zollerhebungs- und Aufsichtsbehörden, in- 
gleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Uebereinstimmung zu 
bringen ?). Der Art. 19 ordnet an, daß die Beamten und Diener bei 
den Lokal- und Bezirksstellen für die Erhebung und Aufsicht zwar 
von der Landesregierung ernannt werden, daß aber diese Behörden 
einige mecklenburgische Ortschaften, der größere Teil des oldenburgischen Fürsten- 
tums Lübeck, Gebietsteile von Hamburg und Lübeck, und die Fürstentümer Lippe, 
Waldeck und Pyrmont, und Schaumburg-Lippe. Vgl. Erläuterungen zum Reichsetat 
für 1890/91, XIV, S. 3. 
1) Vgl. Zentralbl. des Deutschen Reiches 1888, S. 915, 918. Das Hauptzollamt 
in Lübeck ist bereits am 1. April 1883 in ein lübeckisches umgewandelt worden 
(Zentralbl. 1883, S. 85). 
2) Die Aufstellung dieser allgemeinen Normen ist bisher noch nicht erfolgt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.