Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

416 8 118. IV. Die Verwaltung der Zölle. 
Gebiete dieses Staates. Die Zoll- und Steuerämter und die Bezirks- 
‚oder Provinzialbehörden stehen daher in keinem direkten amtlichen 
Schriftwechsel und dienstlichen Verkehr mit dem Reichskanzler oder 
dem Bundesrat, sondern ausschließlich mit der obersten Landesbehörde 
für Zoll- und Steuerangelegenheiten. Sie empfangen Dienstinstruk- 
tionen und Aufträge nur von der letzteren und haben nur an diese 
ihre amtlichen Berichte zu erstatten. Die Mitglieder dieser Behörden 
stehen in keinem Dienstverhältnis zum Reich, sie werden nicht aus 
der Reichskasse besoldet, nicht für den Kaiser und das Reich ver- 
eidigt und die gesetzlichen Bestimmungen über die Reichsbeamten 
finden auf sie keine Anwendung. Der Zoll- und Steuerfiskus ist in 
allen Fällen, auch soweit die Abgaben für die Reichskasse erhoben 
werden, Landesfiskus (siehe oben S. 333 fg.). 
Der Anteil des Reiches bei der Verwaltung der Reichszölle und 
Abgaben ist vielmehr nach einem durchaus anderen Prinzip wie bei 
der Post- und Telegraphenverwaltung geordnet. Der Grund hierfür 
ist ein historischer. Die Zoll- und Steuergemeinschaft stammt aus einer 
Zeit, als die einzelnen deutschen Staaten noch völlig souverän waren, 
wo man also keine gemeinsame, nach Art eines Ministeriums organi- 
sierte, oberste Verwaltungsbehörde konstruieren konnte, sondern wo 
man sich darauf beschränken mußte, jedem Vereinsmitgliede die Be- 
fugnis einzuräumen, die Verwaltung in den verbündeten Staaten durch 
Delegierte zu kontrollieren !). Dieses Prinzip ist die Grundlage geblie- 
ben, auch nachdem der Zollverein den Charakter eines völkerrecht- 
lichen Vertrages abgelegt hat und zur staatlichen Institution des Rei- 
ches geworden ist; nur mit der Modifikation, daß nunmehr nicht jeder 
einzelne Staat diese Delegierten ernennt und in seinem Auftrage und 
Interesse zu den anderen Staaten entsendet, sondern daß das Reich 
im Gesamtinteresse diese Kontrollbeamten den Behörden der einzelnen 
Staaten zuweist. Es gibt demnach neben den ordentlichen, mit den 
eigentlichen Verwaltungsgeschäften betrauten Beamten, welche Landes- 
beamte sind, eine Kategorie von Reichsbeamten, die man als außer- 
ordentliche Beamte der Zoll- und Steuerverwaltung bezeichnen 
kann. Sie zerfallen in zwei Klassen, je nachdem sie den Zoll- und 
Steuerämtern oder den Direktivbehörden beigeordnet sind; die ersteren 
heißen Kontrolleure, die letzteren »Reichsbevollmächtigte für Zölle 
1) Die Zollvereinskontrolle war bereits durch die grundlegenden Ver- 
träge von 1833 im wesentlichen so geordnet worden, wie sie bis zur Reorganisation 
‚des Zollvereins im Jahre 1867 fortdauerte; die späteren Verträge, insbesondere der 
vom 16. Mai 1865, Art. 31 und 32 und Schlußprotokoll hierzu Ziff. 16, erhalten die 
‚älteren Vereinbarungen aufrecht. In diesen Verabredungen war namentlich festgestellt, 
welche Staaten „Zollvereinsbevollmächtigte“ ernennen können und zu welchen Zoll- 
direktionen, und es war vereinbart, daß jeder dieser Beamten als Kommissar sämt- 
licher Vereinsstaaten (mit Ausschluß desjenigen, bei dessen Behörde er akkreditiert 
ist) fungieren solle. Vgl. die näheren Angaben bei Wiesinger, Zölle und Steuern 
S. 69 ff.
	        
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