426 8 118. V. Die Zollpflicht.
3. Wer sich der Möglichkeit, die Waren in den Inlandsverkehr zu
bringen, dadurch begibt, daß er die Waren sofort beim Eingangsamte
in eine öffentliche Niederlage abliefert, befreit sich dadurch von der
Verpflichtung zur Entrichtung des Zolls?).
4. Da in der Regel nicht der Warenführer (Frachtführer, Schiffer),
sondern der Warenempfänger (Adressat) zur Tragung der Zollgebühren
zivilrechtlich verpflichtet ist, die sofortige Entrichtung des Zolls
beim Eingang der Ware an der Grenze daher Vorschüsse, Rechnungs-
legungen, Ersatzleistungen, mehrfache Zahlungsmanipulationen und
andere Erschwerungen des Geschäftsverkehrs zur.Folge haben würde,
in vielen Fällen auch nach Zivilrecht eine Untersuchung der Ware
bei der Enipfangnahme erforderlich ist, so ist gesetzlich die Möglich-
keit gewährt, daß zwar die Abfertigung, d. h. die Feststellung des Zoll-
betrages am Grenzzollamt erfolgen, die Erhebung des Betrages aber
einem andern dazu befugten Amte, regelmäßig demjenigen des Bestim-
mungsortes, übertragen werden kann. Dies geschieht durch Begleit-
schein II, welcher die erforderlichen Angaben über Menge und Gat-
tung der Waren, Zollbetrag und Zeit und Ort der Entrichtung des-
selben enthält ?.. Jedoch werden Begleitscheine II nur dann ausge-
stellt, wenn der Zoll mindestens 15 Mark beträgt). Wird ein Begleit-
schein II erteilt, so hat der Warenführer Sicherheit zu leisten, falls sie
ihm nicht vom Abfertigungsamte erlassen worden ist‘). Die bestellte
Sicherheit wird frei, wenn der Nachweis der erfolgten Zollentrichtung
erbracht wird.
9. Auch die Abfertigung kann an ein Zollamt im Innern verwie-
sen werden. In diesem Falle hat der Warenführer die Ladung spe-
ziell zu deklarieren und die Ausstellung eines Begleitscheines I zu
verlangen. Durch Unterschrift desselben übernimmt er eine doppelte
Verpflichtung; nämlich erstens, die im Begleitschein bezeichneten Wa-
ren in unveränderter Gestalt und Menge in dem bestimmten Zeitraum
und an dem angegebenen Ort zur Revision und weiteren Abfertigung
zu stellen; und zweitens für den Betrag des Eingangszolls zu haften
und für denselben Sicherheit zu bestellen, falls ihm die letztere nicht
erlassen wird). Diese Verpflichtungen erlöschen nur dann, wenn
durch das im Begleitschein bestimmte Amt bescheinigt wird, daß die-
sen Obliegenheiten völlig genügt sei).
1) Zollgesetz 8 40. .
2) Zollgesetz $ 51, Abs. 1. Vgl. das Begleitschein-Regulativ vom
5. Juli 1888 (Zentralbl. S. 501). Mehrfach ergänzt und abgeändert. Siehe dazu Hoff-
mann, Kommentar S. 80 ff. Die jetzt geltende Fassung des Regulativs ist daselbst
S. 85 ff. abgedruckt.
3) Zollgesetz 8 51, Abs. 2. 4) Zollgesetz 8 45.
5) Zollgesetz $ 44, 45. Dazu Hoffmann S. 70ff. An Stelle der Zollentrich-
tung kann die Ablieferung in eine Niederlage unverzollter Waren treten.
6) Zollgesetz 8 46.