& 118. V. Die Zollpflicht. 427
Dieses Verfahren tritt insbesondere bei den mit der Eisen-
bahn eingeführten Waren mit einigen durch die Einrichtungen des
Eisenbahnbetriebs begründeten Abweichungen ein). Die Güter, deren
Abfertigung nicht sofort beim Eingangsamte erfolgen soll, müssen in
der Regel schon im Auslande in leicht und sicher verschließbaren
Güterwagen verladen sein. Die Wagen werden unter zollamtlichen
Verschluß gesetzt und der Zugführer oder sonstige Vertreter der Eisen-
bahnverwaltung übernimmt durch Unterzeichnung des Ladungsver-
zeichnisses in Vollmacht der Eisenbahnverwaltung dieselben Ver-
pflichtungen, welche ein anderer Frachtführer durch Begleitschein I
übernimmt ?).
6. Für die mit der Post eingehenden Güter erfolgt die Ent-
richtung des Zolls im Wohnort des Empfängers, und nur in dem Falle,
daß keine Zoll- oder Steuerstelle daselbst vorhanden ist, bei einer ge-
eignet gelegenen, von der Postbehörde auszuwählenden Hebestelle’°).
Die Post hat die Warensendung dem Zollamt abzuliefern und den
Adressaten zu benachrichtigen *). Befindet sich der letztere am Ort
oder in der Nähe, so hat er das Poststück bei der Zollstelle gegen
Bezahlung des Zolles auszulösen; muß die Weitersendung durch die
Post erfolgen, so hat ein Postbeamter der Revision und Zollabfertigung
beizuwohnen und den Zollbetrag zu verauslagen °). |
7. Wenn Waren auf einem unter Zollverschluß ausgeführten Trans-
port oder auf der Niederlage durch Zufall zugrunde gegangen oder
gänzlich verdorben oder unbrauchbar geworden sind, so wird von
ihnen ein Zoll nicht erhoben). Die verdorbenen und zerbrochenen
Gegenstände sind unter Aufsicht der Zollbehörde zu vernichten oder
nötigenfalls so zu zerstören, daß sie völlig unbrauchbar werden; es
bestätigt dies den Satz, daß eine’ persönliche Zollschuld nicht besteht,
wenn es an den Voraussetzungen der dinglichen Belastung gebricht.
Der Einwand, daß diese Zollfreiheit auf Billigkeitsgründen beruhe, ist
ohne Bedeutung. Dies gilt von sehr vielen Rechtsvorschriften und
Recht und Billigkeit sind keine einander ausschließenden Gegensätze.
1) Zollgesetz $59 ff. Die näheren Anordnungen enthält die Eisenbahn-Zoll-
ordnung. Neue Redaktion vom 23. Dez. 1912 (Zentralbl. 1913, S. 31). Besondere
Bestimmungen sind ergangen über die Abfertigung der zur unmittelbaren Durchfuhr
bestimmten Passagiereffekten durch Bundesratsbeschluß vom 30. Juni 1892 (Zentralbl.
S. 472). Vgl. auch das Zollregulativ für den Kaiser Wilhelm-Kanal
vom 12. Februar 1903 (Zentralbl. S. 73).
2) Zollgesetz 8 64.
3) Zollgesetz $ 91. Vgl. dazu die Post-Zollordnung. Neue Fassung vom
28. Januar 1909 (Zentralbl. S. 39). Auch abgedruckt bei Hoffmann S. 109.
4) Post-Zollregulativ $ 6.
5) Daselbst $ 7, 8.
6). Zollgesetz $ 48, 67, 103, Abs. 4. Niederlage-Regulativ $ 26; Eisenbahn-Zoll-
regulativ $ 36.