432 $ 118. VI. Sicherungsvorschriften.
mannigfacher Art. Dahin gehören insbesondere das Verbot, im Grenz-
bezirk zur Nachtzeit oder auf anderen Wegen als den Zollstraßen
Waren bei sich zu führen '); die Deklarations- und Anmeldepflicht ?);
die Pflicht, sich die Revision der Waren und unter Umständen die
körperliche Durchsuchung gefallen zu lassen ?); die Pflicht, den zoll-
amtlichen Verschluß der Waren zu dulden; die Beobachtung der mit
dem Transport auf Begleitschein verbundenen Obliegenheiten usw.®).
Alle diese Vorschriften greifen weit hinaus über die Pflicht zur Be-
zahlung von Zoll; sie treffen auch denjenigen im vollen Maße,
welcher zollpflichtige Gegenstände gar nicht bei sich führt. Hierin
liegt eine Bestätigung dafür, daß die Zollpflicht keineswegs bloß eine
gesetzliche Obligation zur Zahlung einer Geldsumme, sondern die Ab-
lösung des auf der Ware haftenden Verbotes, sie in Verkehr zu brin-
gen, ist. Dieses Verbot ergreift zunächst alle vom Auslande einge-
führte Waren, zollfreie und zollpflichtige; danach müssen alle Waren
der Zollbehörde vorgeführt und ihrer Prüfung unterworfen werden
behufs Feststellung, welche von ihnen ohne Zollzahlung in den freien
Verkehr treten dürfen und bei welchen diese Erlaubnis durch Ent-
richtung eines Zolls erkauft werden muß. Dazu koınmt als eine dritte
Gruppe eine Anzahl von Waren, bei welchen die Erlaubnis, sie in
das Inland einzuführen, überhaupt nicht erteilt wird, auch nicht gegen
Zahlung einer Geldsumme (Einfuhrverbote).
2. Die Aufsicht über den Waren-Eingang und -Ausgang wird längs
der Zollgrenze und im Grenzbezirke durch eine uniformierte und be-
waffnete Grenzwache geübt, die zum Gebrauche ihrer Waffen nach
den darüber bestehenden besonderen Bestimmungen befugt ist. Zoll-
ges. $ 19.
3. Die Befolgung des vom Staate aufgestellten Verkehrsverbotes
ist selbstverständlich durch Strafandrohungen gesichert’). Die
Verletzungen dieser Strafgesetze zerfallen daher ebenfalls in drei
Gruppen:
a) Die Kontrebande, d.i. die Verletzung eines Einfuhr- (oder
Ausfuhr- oder Durchfuhr-)Verbotes °). Mit der Pflicht zur Zahlung eines
1) Zollgesetz 8 21, 36.
2) Zollgesetz 8 22—26.
3) Zollgesetz $ 27 ff.
4) Zollgesetz $ 42 ff., 94 ff.
5) E. Löbe, Das deutsche Zollstrafrecht, 3. Aufl. 1901. Trautwetter, Das
Strafrecht der Zoll- und Verbrauchssteuergesetze in der Rechtsprechung. Berlin
1894. Zeller, Das Strafrecht der Zoll- und Verbrauchssteuergesetze des Deut-
schen Reichs in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 17, Heft 2
(1897). Bonnenberg, Das Strafverfahren in Zoll- und Steuersachen (Sammlung
der preuß. Vorschriften), 2. Aufl. 1899, und namentlich der Kommentar von Hoff-
mann.
6) Das Delikt ist verübt, wenn die verbotene Sache über die Reichsgrenze ge-
bracht wird, auch wenn das Grenzzollamt noch nicht passiert ist. Aus der Fassung