Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

432 $ 118. VI. Sicherungsvorschriften. 
mannigfacher Art. Dahin gehören insbesondere das Verbot, im Grenz- 
bezirk zur Nachtzeit oder auf anderen Wegen als den Zollstraßen 
Waren bei sich zu führen '); die Deklarations- und Anmeldepflicht ?); 
die Pflicht, sich die Revision der Waren und unter Umständen die 
körperliche Durchsuchung gefallen zu lassen ?); die Pflicht, den zoll- 
amtlichen Verschluß der Waren zu dulden; die Beobachtung der mit 
dem Transport auf Begleitschein verbundenen Obliegenheiten usw.®). 
Alle diese Vorschriften greifen weit hinaus über die Pflicht zur Be- 
zahlung von Zoll; sie treffen auch denjenigen im vollen Maße, 
welcher zollpflichtige Gegenstände gar nicht bei sich führt. Hierin 
liegt eine Bestätigung dafür, daß die Zollpflicht keineswegs bloß eine 
gesetzliche Obligation zur Zahlung einer Geldsumme, sondern die Ab- 
lösung des auf der Ware haftenden Verbotes, sie in Verkehr zu brin- 
gen, ist. Dieses Verbot ergreift zunächst alle vom Auslande einge- 
führte Waren, zollfreie und zollpflichtige; danach müssen alle Waren 
der Zollbehörde vorgeführt und ihrer Prüfung unterworfen werden 
behufs Feststellung, welche von ihnen ohne Zollzahlung in den freien 
Verkehr treten dürfen und bei welchen diese Erlaubnis durch Ent- 
richtung eines Zolls erkauft werden muß. Dazu koınmt als eine dritte 
Gruppe eine Anzahl von Waren, bei welchen die Erlaubnis, sie in 
das Inland einzuführen, überhaupt nicht erteilt wird, auch nicht gegen 
Zahlung einer Geldsumme (Einfuhrverbote). 
2. Die Aufsicht über den Waren-Eingang und -Ausgang wird längs 
der Zollgrenze und im Grenzbezirke durch eine uniformierte und be- 
waffnete Grenzwache geübt, die zum Gebrauche ihrer Waffen nach 
den darüber bestehenden besonderen Bestimmungen befugt ist. Zoll- 
ges. $ 19. 
3. Die Befolgung des vom Staate aufgestellten Verkehrsverbotes 
ist selbstverständlich durch Strafandrohungen gesichert’). Die 
Verletzungen dieser Strafgesetze zerfallen daher ebenfalls in drei 
Gruppen: 
a) Die Kontrebande, d.i. die Verletzung eines Einfuhr- (oder 
Ausfuhr- oder Durchfuhr-)Verbotes °). Mit der Pflicht zur Zahlung eines 
1) Zollgesetz 8 21, 36. 
2) Zollgesetz 8 22—26. 
3) Zollgesetz $ 27 ff. 
4) Zollgesetz $ 42 ff., 94 ff. 
5) E. Löbe, Das deutsche Zollstrafrecht, 3. Aufl. 1901. Trautwetter, Das 
Strafrecht der Zoll- und Verbrauchssteuergesetze in der Rechtsprechung. Berlin 
1894. Zeller, Das Strafrecht der Zoll- und Verbrauchssteuergesetze des Deut- 
schen Reichs in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 17, Heft 2 
(1897). Bonnenberg, Das Strafverfahren in Zoll- und Steuersachen (Sammlung 
der preuß. Vorschriften), 2. Aufl. 1899, und namentlich der Kommentar von Hoff- 
mann. 
6) Das Delikt ist verübt, wenn die verbotene Sache über die Reichsgrenze ge- 
bracht wird, auch wenn das Grenzzollamt noch nicht passiert ist. Aus der Fassung 
 
	        
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