8 118. VI. Die Zollpflicht. 433
Zolles hat dieses Vergehen nichts zu tun; denn das Einfuhrverbot
kann auch zollfreie Gegenstände, z. B. Druckschriften, betreffen und
kann überhaupt durch Entrichtung eines Zolles nicht abgelöst werden;
der Zusammenhang mit der Zollpflicht ist aber stets in der Gesetz-
gebung und Literatur empfunden und anerkannt, wenn auch nicht in
seinem eigentlichen Grunde erkannt worden. Die Vorschriften über
die Kontrebande sind im Zollgesetz gegeben. Dieser Zusammen-
hang ergibt sich aus der juristischen Natur der Zollpflicht. Die Kon-
trebande ist die Verletzung eines unbedingten, die Zolldefrau-
dation die Verletzung eines bedingten (ablösbaren) Einfuhrver-
botes. Einfuhrverbote können auf sehr verschiedenen Gründen be-
ruhen. Das Zollgesetz 8 2 erwähnt den Eintritt »außerordentlicher Um-
stände« und die Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten oder son-
stige gesundheits- oder sicherheitspolizeiliche Rücksichten. Sie können
beschränkte oder unbeschränkte sein ').
Die Strafe der Kontrebande besteht in Konfiskation und Geldbuße
im doppelten Wert der Gegenstände, mindestens aber 30 Mark?); im
Wiederholungsfalle und beim Vorhandensein erschwerender Umstände
wird die Strafe erhöht °).
b) Die Zolldefraudation ist die Hinterziehung der schuldigen
Zollgefälle *). Dieselbe wird vom Gesetzgeber aber nicht bloß dann als
vollbracht angesehen, wenn es dem Täter gelungen ist, zollpflichtige
Waren ohne Zollentrichtung in den Inlandsverkehr zu bringen, son-
dern auch dann, wenn zollpflichtige Gegenstände unrichtig oder gar
nicht deklariert oder bei der Revision verheimlicht werden und in
einigen anderen Fällen ähnlicher Art’). Immer aber gehört zum Tat-
bestand das wesentliche Erfordernis, daß die Handlung oder Unter-
lassung solche Gegenstände betrifft, welche einer Zollabgabe un-
terliegen. Mit zollfreien Gegenständen kann das Delikt nicht verübt
werden. |
Die Strafe besteht in der Konfiskation und einer Geldbuße im
vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe; die letztere ist außer-
dem zu entrichten °., Im Rückfall und bei Vorhandensein erschwe-
des Gesetzes „wer es unternimmt“ wird sogar hergeleitet, daf5 auch die im Auslande
vorgenommenen Vorbereitungshandlungen als Kontrebande strafbar sind Hoff-
mann Anm. 6 zu $ 134 (S. 160) und die dort zitierten Urteile des Reichsgerichts.
1) Ein Verzeichnis der gegenwärtig bestehenden Einfuhrverbote geben Hoff-
mannS.4ff.; Lusensky in Fleischmanns Wörterb. I, S. 683 ff.; Havenstein
S. 9.
2) Zollgesetz 8 134. 3) Zollgesetz $ 140 ff.
4) Zollgesetz $ 135. HoffmannS.165ff.; Otto Mayer, Verwaltungsrecht
2. Aufl. S. 376 ff.
5) Sie sind aufgeführt im Zollgesetz $ 136. In der Mehrzahl dieser Fälle wird,
wenn es sich um verbotene Gegenstände handelt, das Vergehen der Kontre-
bande als vollbracht angesehen. Vgl. dazu Hoffmann S. 170 f.
6) Zollgesetz 8 135 ff. Auf die Konfiskation ist auch dann zu erkennen, wenn
der Defraudant nicht Eigentümer der Schmuggelware ist.