Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

436 & 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr. 
ein-, aus- oder durchgeführt werden, einschließlich der Versendungen aus 
dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet, nach Gattung, 
Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland. Der Bundesrat kann für be- 
stimmte Waren vorschreiben, daß auch deren Wert anzumelden ist '!), 
Ausgenommen sind lediglich die in 86 des Zolltarifgesetzes vom 25. De- 
zember 1902 aufgeführten, vom Eingangszoll befreiten Gegenstände, 
ohne Rücksicht auf die Menge, sowie Sendungen anderer zollfreier 
Waren im Gewichte von 250 Gramm oder weniger ?2). Die Anmeldung 
muß die Gattung jeder Ware nach deren spezieller Benennung und 
Beschaffenheit angeben, und zwar nach den Positionen des statisti- 
schen Warenverzeichnisses ?). Das Gewicht verpackter Waren ist netto 
anzumelden, und zwar in der Regel für jede Gattung besonders; doch 
genügt für Kolli, welche nur eine Warengattung enthalten, das Brutto- 
gewicht unter Angabe der Verpackungsart ?). 
2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich mittels Uebergabe eines An- 
meldescheins; beim kleineren Grenzverkehr, d. h. bei dem nachbar- 
lichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 Kilometer 
von der Grenze entfernt gelegen sind, genügt mündliche Anmeldung?). 
An Stelle der Anmeldescheine tritt bei zollpflichtigen Waren die Zoll- 
oder Steuerdeklaration; dieselbe ist aber durch Angabe der Herkunft 
und Bestimmung der Ware, sowie bezüglich der Gattung und Menge 
den Vorschriften dieses Gesetzes gemäß zu ergänzen ®). 
3. Anmeldestellen sind die Zollämter im Grenzbezirk; 
ausnahmsweise können auch andere Zoll- oder Steuerämter zu An- 
meldestellen bestellt werden ”. Außerdem sind im Grenzbezirk noch 
andere Anmeldestellen nach Bedürfnis zu errichten; insbesondere 
1) Das Verzeichnis dieser Waren enthält die Anlage C des statistischen Waren- 
verzeichnisses. 
2) Gesetz 8 1. Jedoch sind die im $ 6 des Tarifgesetzes unter Nr. 2 u. 12 auf- 
geführten Gegenstände anzumelden. Als Land der Herkunft ist das Land anzusehen, 
aus dessen Gebiet die Versendung erfolgt ist, als Land der Bestimmung das Land, 
wohin die Versendung gerichtet ist. Vgl. die Ausführungsbestimmungen $$ 2—6. 
3) Gesetz $ 2, Abs. 1 u.4. Das jetzt geltende statistische Warenverzeichnis ist 
im Zentralbl. 1906, S. 135 bekannt gemacht, hat aber schon eine Anzahl von Ver- 
änderungen erfahren, namentlich durch Bekanntmachung vom 11. Februar 1911 (Zen- 
tralbl. S. 41). 
4) Gesetz $ 2, Abs. 2. Ausnahmsweise können die Zolldirektivbehörden bei 
Zusammenpackung verschiedenartiger Waren eine allgemeine Bezeichnung des Gesamt- 
inhalts des Kollo und die Angabe des Gesamt-Bruttogewichts nebst Verpackungsart 
zulassen (ebendaselbst Abs. 3). Vgl. hierzu $ 45 der Ausführungsbestimmungen. 
5) Gesetz $ 3, Abs. 1. Ausführungsbestimmungen $ 32. Für die schriftliche An- 
meldung sind bestimmte Formulare vorgeschrieben. Besondere Bestimmungen gelten 
für den Freihafen Hamburg. Ausführungsbestimmungen 833 fg., sowie für die Häfen 
an der Unterelbe und Unterweser. Ausführungsbestimmungen $ 40. 
6) Gesetz 8 4. 
7) Gesetz $ 3, Abs. 3, 4. Für die mittelst Zoll- oder Steuerdeklaration an- 
gemeldeten Waren fungieren die betreffenden Zoll- oder Steuerstellen, auch wenn sie 
im Binnenbezirk ihren Sitz haben, als Anmeldestellen. Daselbst $ 4, Abs. 3.
	        
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