Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr. 437 
können den Gemeindebehörden im Grenzbezirk an solchen Orten, an 
denen sich ein Zollamt nicht befindet, die Geschäfte einer Anmelde- 
stelle gegen entsprechende Vergütung aufgetragen werden'!). Die Er- 
richtung solcher Anmeldestellen (außer den Zollämtern) liegt den Lan- 
desregierungen ob?) Jeder Anmeldestelle im Grenzbezirk ist von der 
Zolldirektion eine bestimmte Strecke der Zollgrenze zuzuteilen ; aus- 
nahmsweise, namentlich in Seehandelsplätzen, kann sie auch auf eine 
bestimmte Verkehrsart beschränkt werden ®). Die Anmeldestellen sind 
zur Revision der Waren durch äußere Besichtigung befugt und es 
liegt ihnen ob, ohne Verzug die Anmeldescheine zu prüfen und er- 
forderlichenfalles deren Angaben mit den Frachtpapieren und dem 
Warenbefund zu vergleichen und die Berichtigung und Vervollständi- 
gung zu veranlassen ‘). 
4. Verpflichtet zur Anmeldung der Waren ist nach näherer Be- 
stimmung des Bundesrats entweder der Warenführer oder der Emp- 
fänger oder der Versender oder der Absender der Waren). Zur Aus- 
stellung des Anmeldescheins dagegen ist der Absender verpflichtet; 
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Anmelde- 
scheins ist der Aussteller, wenn dieser aber außerhalb des deutschen 
Zollgebietes und der Ausschlüsse wohnt, der Warenführer verantwort- 
lich °). Oeffentliche Transportanstalten und Personen, welche gewerbs- 
mäßig Güter befördern, dürfen nach dem Auslande gerichtete Waren 
nur dann befördern, wenn ihnen ordnungsmäßige Anmeldescheine 
überwiesen worden sind’); bei der Einfuhr von Gütern können sie 
den Absender in der Ausstellung des Anmeldescheines vertreten, falls 
er weder im deutschen Zollgebiet noch in den Zollausschlüssen wohnt). 
5. Der Bundesrat kann beim Postverkehr, bei Sendungen vom 
Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet, beim kleinen Grenz- 
verkehr, bei der Durchfuhr auf kurzen Straßenstrecken, beim Verkehr 
mit den Zollausschlüssen, sowie in Rücksicht auf sonstige besondere 
Verhältnisse Erleichterungen bezüglich der Anmeldepflicht eintreten 
lassen °). 
6. Die Anmeldungen und die im $ 4, Abs. 2 und 3 vorgeschriebe- 
nen Angaben über die Herkunft, Bestimmung und den Wert der Waren 
dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. 
Ges. $ 10. 
1) Gesetz 8 3, Abs. 3. 
2) Ausführungsbestimmungen $ 7, Abs. 1. 
3) Ebendaselbst Abs. 2,388. 4) Gesetz $ 8. 
5) Gesetz $ 3, Abs. 1. Ausführungsbestimmungen 8 16 ff. 
6) Gesetz 8 5. Bestimmungen $ 10. 
7) Gesetz 8 6. Vgl. Ausführungsbestimmungen 8 16, Ziff. 4, 5. 
8) Gesetz 8 5, Abs. 1. 
9) Gesetz $ 9. Befreiungen von der Anmeldung und Erleichterungen sind fest- 
gestellt worden in den Ausführungsbestimmungen $ 44, 45. 
 
	        
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