444 8 120. Die Verbrauchsabgaben. II. Zuckersteuer.
2. Objekt der Steuer ist der inländische Rübenzucker; als sol-
cher gilt aller im Inlande durch Bearbeitung von Rüben oder durch
weitere Bearbeitung von Produkten, welche aus im Inlande bearbeite-
ten Rüben herstammen, gewonnene feste und flüssige Zucker, ein-
schließlich der Rübensäfte, der Füllmassen und der Zuckerabläufe
(Sirup, Melasse) Gesetz 8 1.
Befreit von der Steuer ist der Zucker, welcher unter Steuer-
kontrolle ausgeführt wird; dagegen findet für den aus dem freien Ver-
kehr ausgeführten Zucker eine Steuervergütung nicht statt (Gesetz 8 5),
Sodann kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats Befreiung
von der Steuer oder Vergütung der entrichteten Steuer gewährt wer-
den im Falle der Ausfuhr oder der Niederlegung in steuerfreien Nie-
derlagen von Fabrikaten, zu deren Herstellung inländischer Rüben-
zucker verwendet worden ist; sowie Steuerfreiheit für Rübenzucker
zur Viehfütterung oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten als
Verzehrungsgegenständen, jedoch soll der Zucker in der Regel vor der
steuerfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht zum menschlichen
Genuß unbrauchbar gemacht (denaturiert) werden (Gesetz $ 6).
3. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn der Zucker aus der
Steuerkontrolle in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist der
Inhaber derjenigen Zuckerfabrik verpflichtet, aus welcher der Zucker
in den freien Verkehr tritt; jedoch ist ihm die Zahlung gegen eine
den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Sicherheitsbestellung für
die Frist von 6 Monaten zu stunden.
Außerdem haftet der Zucker oder die zuckerhaltige Ware für
den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter. Ge-
setz 8 93.
Alle Forderungen an Zuckersteuer verjähren binnen Jahresfrist
vom Tage des Eintritts der Verpflichtung an. Die gleiche Verjährung
gilt für Forderungen auf Rückzahlung zu viel oder zu Ungebühr ent-
richteter Zuckersteuer vom Tage der Zahlung an. Der Anspruch auf
Zahlung defraudierter Gefälle verjährt in 3 Jahren ($ 4 Abs. ]).
4. Die Höhe der Steuer beträgt 14 Mark für 100 Kilogramm
Reingewicht ($ 2 Abs. 1. Nach dem Reichsgesetz vom 19. Februar
1908 (Reichsgesetzbl. S. 27) sollte die Steuer vom 1. April 1909 an auf
10 Mark herabgesetzt werden, sofern bis dahin Gesetze zustande kom-
men, die eine Erhöhung der eigenen Einnahmen des Reichs um min-
destens 35 Millionen Mark jährlich bezwecken. Durch das Finanz-
gesetz vom 15. Juli 1909 (Reichsgesetzbl. S. 743) Art. V wurde der
Zeitpunkt für die Herabsetzung der Steuer auf den 1. April 1914 fest-
gesetzt, durch das Gesetz vom 14. Juni 1912 aber bis spätestens den
1. Oktober 1916 verschoben. Das Finanzgesetz vom 3. Juli 1913 $ 2
änderungsgesetz vom 6. Januar 1903 sind beschlossen am 18. Juni 1908 (Zentralbl.
S. 285). Sie sind im einzelnen bereits vielfach abgeändert worden.