$ 120. Die Verbrauchsabgaben. II. Zuckersteuer. 445
(Reichsgesetzbl. S. 522) hat jedoch alle diese Gesetze über die Herab-
setzung der Zuckersteuer aufgehoben, obgleich die in den Gesetzen
gestellte Bedingung durch das Besitzsteuergesetz vom gleichen Tage
erfüllt war.
Zuckerabläufe und Rübensäfte kann der Bundesrat der Zucker-
steuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Satze unterstellen; diese
Bestimmungen sind dem Reichstage, sofern er versammelt ist, sofort,
andernfalls bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen und außer
Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt ($2
Abs. 2 und 3)').
9. Zur Sicherung der Entrichtung der Steuer enthält das Ge-
setz sehr eingehende Vorschriften. Die Zuckerfabriken müssen baulich
so eingerichtet sein, daß eine gegen die. heimliche Wegbringung von
Zucker sichernde amtliche Bewachung derselben ohne Schwierigkeit
stattfinden und die Steuerbehörde auch den Gang der Fabrikation und
den Verbleib der Fabrikate innerhalb der Fabrik verfolgen kann.
88 ff. Die Inhaber von Zuckerfabriken haben die in der Fabrik für
den Abfertigungsdienst erforderlichen Bureauräume zu stellen und mit
dem nötigen Mobiliar auszustatten und auf Verlangen für die dienst-
lich in der Fabrik anwesenden Steuerbeamten ein geeignetes und ge-
nügend ausgestattetes Lokal zum Aufenthalt außerhalb des Dienstes
und zum Uebernachten zu gewähren. 8 12. Solange den Anforde-
rungen der Steuerbehörde hinsichtlich der Einrichtungen nicht genügt
wird, kann sie den Betrieb der Zuckerfabrik oder die Benutzung ein-
zelner Räume oder Geräte untersagen. 8 14. Bei der Neuerrichtung
und dem Umbau von Zuckerfabriken, bei der Veränderung von Fabrik-
räumen oder den für den Betrieb bestimmten feststehenden Geräten,
sowie bei jedem Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik besteht eine
Anzeigepflicht nach näherer Bestimmung der 88 15—19. Für jede Be-
triebsperiode ist der Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche
vorher der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und die Zuckerfabri-
ken unterliegen, solange ein Betrieb stattfindet, und nach Bestim-
mung der Steuerbehörde auch während der Betrieb ruht, der unaus-
gesetzten Bewachung bei Tag und Nacht durch Steuerbeamte. 88 21
bis 30. Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange
sie im Betrieb ist oder unter Bewachung steht, zu jeder Zeit,
andernfalls von morgens 6 Uhr bis abends 9 Uhr einer Revision zu
unterziehen. 88 32—34.
Die Inhaber von Zuckerfabriken haben über ihren gesamten Fa-
brikationsbetrieb nach mitzuteilenden Mustern Anschreibungen zu
führen und sie zur Einsicht der Steuerbeamten bereit zu halten und
—
1) Nach den Ausführungsbestimmungen $ 1 hat der Bundesrat die Abläufe
(Sirup, Melasse) und ihre weiteren Bearbeitungen, wenn ihr Zuckergehalt in der
Trockenmasse 70 Prozent oder mehr beträgt, einer Zuckersteuer von 10 Mark für 100 kg
unterworfen.