120. Die Verbrauchsabgaben. III. Tabaksteuer. 447
trag Art. 3 und Zentralbl. 1909, S. 34. Dieser zulässige höchste Be-
trag des Ueberzolls ist zu erheben. Ges. $ 80, Abs. 3.
8. Zur Sicherung des inländischen Zuckerverbrauchs und des Er-
trages der Zuckersteuer wurde durch das Süßstoffgesetz vom
7. Juli 1902 (Reichsgesetzbl. S. 253) 82 verboten, Süßstoff herzustellen,
ihn Nahrungs- oder Genußmitteln bei deren gewerblicher Her-
stellung zuzusetzen, Süßstoff oder süßstoffhaltige Nahrungs- und Genuß-
mittel aus dem Ausland einzuführen und sie feilzuhalten und zu ver-.
kaufen, soweit nicht in dem Gesetz 8$ 3—5 Ausnahmen zugelassen
sind’). Zur Herstellung oder Einfuhr von Süßstoff ist nach näherer
Bestimmung des Bundesrats eine Ermächtigung erforderlich, welche
unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen ist. Der Ge-
schäftsbetrieb des Berechtigten ist unter dauernde amtliche Ueberwa-
chung zu stellen. Die Abgabe von Süßstoff (Sacharin) ist nur gestattet
an Apotheken und an solcbe Personen, welche die amtliche Er-
laubnis zum Bezuge von Süßstoff besitzen. (Ges. 8 4.) Ueber die
Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Ge-.
setzes siehe 88 7 fg.
II. Die Tabaksteuer’)
ist gegenwärtig geregelt durch das Reichsgesetz vom 15. Juli 1909
(Reichsgesetzbl. S. 793 ff.), welches großenteils auf dem Reichsgesetz
vom 16. Juli 1879 (Reichsgesetzbl. S. 245) beruht, die Steuer aber er-
heblich erhöht und die Abgabe von ausländischem, in das Zollgebiet
eingeführtem Tabak neu geordnet hat?).
A. Die Besteuerung desinländischen Tabaks.
1. Das Objekt der Steuer. Die Steuer ist regelmäßig eine
Gewichtssteuer und beträgt für einen Doppelzentner Tabakblätter in
gegorenem (fermentiertem) oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zu-
stande 57 Mark, für Tabakblätter, welche zur Herstellung von der Zi-
garettensteuer unterliegenden Fabrikaten verwendet werden, 45 Mark
(Ges. 8 11)*).
Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar
—
belegen. Ein Verzeichnis der hiernach für den Zucker zu erhebenden Ausgleichszölle:
siehe bei Trautvetter a.a.0. S. 326.
1) Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz vom 13. März 1903 siehe im.
Zentralbl. S. 103 ff.
2) Reinhold, Tabaksteuergesetz 2. Aufl. 1891. v. Mayr in v. Stengels.
Wörterbuch II, S. 597 ff. und Ergänzungsb. I, S. 94 ff.; III, S. 269 ff. Graf in Hirths
Annalen 1893, S. 521ff.; 1894, S.1ff. Trautvettera.a.O. S.484ff. Daselbst die:
Vorgeschichte des Gesetzes und die Angabe der umfangreichen und zerstreuten Mate-
rialien.
3) Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats sind jetzt zusammengefaßt in
der Tabaksteuerordnung vom 23. Mai 1912 (Zentralbl. S. 433) und ihren An-
lagen, undinder Tabakzollordnung vom 12. Dezember 1912 (Zentralbl. S. 867).
4) Siehe Tabaksteuerordnung $ 2, Ziff. 3.