450 $ 120. Die Verbrauchsabgaben. Ill. Tabaksteuer.
rung zu benachrichtigen '!,. Er bleibt für die Steuer noch so lange
solidarisch haftbar, bis er von der Steuerbehörde ausdrücklich davon
entbunden wird; diese Entlassung ist aber regelmäßig zu gewähren,
wenn nicht im einzelnen Falle wegen der Persönlichkeit des Käufers
oder mangelnder Sicherheit besondere Bedenken entgegenstehen. 8 29.
Bei der Flächensteuer haftet der Inhaber des Grundstücks für den
vollen ‚Betrag der Steuer, auch wenn er den Tabak durch einen an-
deren anpflanzen und behandeln läßt. 8 34, Abs. 2.
Forderungen und Nachforderungen an Tabaksteuer, sowie die An-
sprüche auf Rückzahlung zu viel oder zu Ungebühr entrichteter Steuer
verjähren binnen Jahresfrist. 8$ 39.
4, Eine Defraudation wird von demjenigen verübt, welcher
es unternimmt, die zu entrichtende Steuer zu hinterziehen, insbeson-
dere wer es unterläßt, die Anmeldung der mit Tabak zu bepflanzen-
den Grundstücke rechtzeitig zu bewirken und den der Gewichtssteuer
unterliegenden Tabak rechtzeitig zur amtlichen Verwiegung zu stellen.
& 41. Der Defraudation gleichgestellt sind hinsichtlich der Ge-
wichtssteuer die im $ 42 aufgeführten Tatbestände. Die Strafe ist die
gewöhnliche; neben der Abgabe der vierfache Betrag der vorenthal-
tenen Abgabe. $ 42, 43. Kann dieser Betrag nicht festgestellt werden,
so tritt eine Geldstrafe von 30 bis 3000 Mark ein. Im Falle der Wie-
derholung der Defraudation nach erfolgter Bestrafung wird die Strafe
verdoppelt und jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu zwei
Jahren nach sich; doch kann nach richterlichem Ermessen auf Haft
oder Geldstrafe erkannt werden. & 45 ff.
Bei der Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe darf diese
im ersten Falle der Defraudation 6 Monate, im ersten Rückfalle ein
Jahr, im ferneren Rückfall zwei Jahre nicht übersteigen. $& 33.
Uebertretungen des Gesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungs-
vorschriften, welche nicht der Strafe der Defraudation unterliegen,
werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet.
8 49.
B. Die Besteuerung des ausländischen Tabaks.
Dieselbe ist in den 8$ 1—10 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli
(21. Juli) 1909 geregelt.
1. Tabakblätter unterliegen einem Zoll von 85 Mark für den
Doppelzentner und die im $ 1, Ziff. 2 aufgeführten Tabakerzeugnisse
einem Zoll von 85 bis 1000 Mark.
2. Außer dem Zoll wird für Tabakblätter ($1, Ziff. 1 und 2c) ein.
Zuschlag von 40 Prozent des Werts erhoben. Als Wert gilt der Preis.
des Tabaks beim Uebergange vom Verkäufer (Händler) an den Verar-
beiter (Fabrikanten), wobei Rabatt, Zinsvergütungen, Zahlungsabzüge
und dergleichen unberücksichtigt bleiben. Die Feststellung des Zu-
y Nähere Anordnungen in der Tabaksteuerordnung 8 30.