Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 120. Die Verbrauchsabgaben. III. Tabaksteuer. 451 
schlags erfolgt beim Uebergang des Tabaks in die Hände des Verar- 
beiters; die Fälligkeit tritt gleichzeitig mit der Fälligkeit des auf dem 
Tabake haftenden Zolles ein. 8 2, Abs. 1 bis 3. Befreit von dem Zu- 
schlage bleiben Tabakblätter, welche zur Herstellung von Tabakerzeug- 
nissen verwendet werden, die der Zigarettensteuer unterliegen. & 2, 
Abs. 4. 
3. Jeder Verarbeiter, der zuschlagpflichtigen Tabak bezieht, ist ver- 
pflichtet, der zuständigen Zollstelle vor der Uebernahme des Ta- 
baks in seinen Betrieb den Wert anzumelden. Der Wertanmeldung 
ist die vom Verkäufer dem Verarbeiter zu erteilende Rechnung bei- 
zufügen; sie bildet die Grundlage der amtlichen Wertermittlung. Die 
bis zur Ueberführung in das Zollinland entstehenden Kosten sind dem 
Wert hinzuzurechnen!). Die Wertanmeldung muß enthalten den Na- 
men und Wohnort des Verkäufers und des Käufers, den zu zahlen- 
den Kaufpreis, den Tag des Kaufes, das Ursprungsland, die übliche 
Bezeichnung der Tabakart sowie das Gewicht des Tabaks?). 8 3. 
4. Wer mit ausländischen Tabakblättern Handel treiben oder Ta- 
bakerzeugnisse herstellen will, hat dies der Behörde seines Bezirks 
schriftlich anzumelden und darf den Betrieb nicht beginnen, bevor 
ihm die Bescheinigung der erfolgten Anmeldung erteilt ist. Sie haben 
ferner die Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern, welche auf Er- 
fordern den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde vorzulegen sind. Die 
näheren Vorschriften darüber, sowie für die im Ausland ausgestellten 
Rechnungen sind in den 88 5 und 6 enthalten °). 
5. Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der 
Wertanmeldungen sind von einem Prüfungsamt für Tabak- 
bewertung zu entscheiden. Es besteht mindestens zu zwei Dritteln 
aus Sachverständigen aus dem Tabakgewerbe; sie werden vom Reichs- 
kanzler nach Anhörung der Vertretungen des Tabakhandels und der 
Tabakverarbeitung berufen und tunlichst zwei Drittel von ihnen sollen 
ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben. Der Reichskanzler bestimmt 
die Zahl der Prüfungsämter, deren Sitz, Zuständigkeit, Besetzung und 
Geschäftsordnung *.. Die Zollabfertigungsstellen, welche die Entschei- 
dung des Prüfungsamtes anrufen, haben ihm die Wertanmeldung mit 
ihren Unterlagen und ein Muster des zu prüfenden Musters zu über- 
senden. Das Prüfungsamt ist zuErhebungen aller Art berechtigt. Es 
hat nur über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit der Wertan- 
meldung zu entscheiden. 8 7. 
1) Vgl. hierzu die Tabakzollordnung $8 2, 3. 
2) Tabakzollordnung $$ 8—12. Ueber die Wertermittlung, wenn über verschiedene 
Klassen Tabak nur ein Durchschnittspreis vereinbart ist, enthält $4 besondere Vor- 
schriften. Dazu Tabakzollordnung 8$ 15 ff. 
3) Dazu Tabakzollordnung $ 20. 
4) Es ist nur ein Prüfungsamt errichtet und zwar durch Erlaß des Reichs- 
kanzlers vom 2. August 1909 (Zentralbl. S. 677) mit dem Sitz in Bremen. Es ist dem 
Reichsschatzamt untergeordnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.