8 120. Die Verbrauchsabgaben. IV. Zigarettensteuer. 453
auch den vom Ausland eingeführten von 0,80 Mark bis 7 Mark für
ein Kilogramm und für Zigarettenhülsen und zugeschnittene Ziga-
rettenblättchen 1 Mark für 1000 Stück. Als Zigarettentabak gilt aller
feingeschnittener Tabak, der im Kleinverkauf mehr als 3 Mark das
Kilogramm kostet. Als Kleinverkaufspreis gilt der Warenpreis ein-
schließlich der Steuer. 8 2").
2. Die Entrichtung der Steuer erfolgt durch Anbringung von
Steuerzeichen an den Packungen bevor die verpackten Erzeugnisse
aus der Erzeugungsslätte entfernt werden; bei eingeführten Erzeug-
nissen bei der Zollabfertigung oder, wenn eine solche nicht stattfindet,
innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach dem Empfange. Die näheren
Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuerzeichen, ihre Form,
Anfertigung, Vertrieb, Verwendung und Entwertung trifft der Bundes-
rat?). Steuerzeichen, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet
und entwertet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
83. Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von 6
Monaten zu stunden. Das. Abs. 5.
Wegen dieser Art der Steuerentrichtung dürfen Zigaretten, Ziga-
rettentabak sowie Zigarettenhülsen und -blättchen im Inlande vom
Hersteller und Großhändler nur in vollständiggeschlossenen Packungen
abgegeben werden, auf welchen der Inhalt nach Art und Menge, so-
wie bei Zigarettentabak und Zigaretten auch der Kleinverkaufspreis
oder die Preisgrenzen der Steuerklasse in Druckschrift anzugeben sind.
88 5. 6. 8°).
3. Eine Anmeldungspflicht der Betriebe, der Betriebs- und
Lagerräume und des Wechsels des Betriebsunternehmers sowie des
gewerbemäßigen Verkaufs von Gegenständen, welche der Steuer unter-
liegen, besteht wie bei anderen einer Verbrauchsabgabe unterworfenen
Gegenständen. 88 7 bis 15°).
4. Die Defraudation wird als vollbracht angenommen, wenn
einer der im $ 17 aufgeführten Tatbestände vorliegt. Die Geldstrafe
beträgt mindestens 50 Mark für jeden einzelnen Fall; kann der vor-
enthaltene Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt eine Geld-
strafe von 50 Mark bis 100000 Mark ein. Im Wiederholungsfall wird
die Geldstrafe verdoppelt; jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu
3 Jahren nach sich: $ 18. 19. Ordnungsstrafen können von 1 Mark
bis zu 300 Mark verhängt werden. 8& 20.
9. Das Großherzogtum Luxemburg ist der Zigarettensteuerge-
meinschaft beigetreten durch Vertrag vom 11. Juli 1906 (Reichsgesetzbl.
1) Die nähere Begriffsbestimmung der der Steuer unterliegenden Gegenstände
geben die Ausführungsbestimmungen 88 2 ff.
2) Ausführungsbestimmungen $$ 8ff. Ueber die Statistik der verkauften Steuer-
zeichen daselbst $ 57 fg.
3) Nähere Anordnungen in den Ausführungsbestimmungen $$ 32 ff.
4) Dazu Ausführungsbestimmungen 88 38 ff.