454 8 120. Die Verbrauchsabgaben. V. Branntweinsteuer.
1907, S. 67). Auf Grund dieses Vertrages sind auch die Bestimmungen
des Gesetzes von 1909 dort in Geltung getreten.
V.Die Branntweinsteuer!).
Nach Art.'35, Abs. 2 der Reichsverfassung blieb in Bayern, Würt-
temberg und Baden die Besteuerung des inländischen Branntweins der
Landesgesetzgebung vorbehalten ; bei der Neuregelung der Steuer durch
das Reichsgesetz vom 24. Juni 1887 (Reichsgesetzbl. S. 253) sind aber
die süddeutschen Staaten der Steuergemeinschaft beigetreten, so daß
ihre Aversionalzahlungen in Wegfall gekommen sind und sie nach der
Kopfzahl ihrer Bevölkerungen an dem Ertrage teilnehmen. Die ihnen
dabei zugesicherten Sonderrechte werden unten erwähnt werden.
Das Gesetz vom 24. Juni 18837 wurde mehrfach abgeändert und
endlich wurden alle diese Gesetze ersetzt durch das Branntwein-
steuergesetz vom 15. Juli1909, welches wieder durch das Reichs-
gesetz vom 14. Juni 1912 (Reichsgesetzbl. S. 378) eine erhebliche Ab-
änderung erfahren hat?).
Der im Inlande?) erzeugte Branntwein unterliegt einer doppelten
Abgabe von sehr verschiedener Art, welche als Verbrauchsabgabe und
Betriebsauflage bezeichnet werden.
A. Die Verbrauchsabgabe.
1. Die Verbrauchsabgabe beträgt 1,25 Mark für das Liter
Alkohol‘). Die Abgabe ermäßigt sich für Obstbrennereien für Brannt-
wein, den sie aus selbsterzeugtem Obst herstellen, bei einer
Jahreserzeugung von nicht mehr als 50 Liter Alkohol auf 0,84 Mark
für das Liter Alkohol (Gesetz von 1912 8 3)°). Außerdem tritt in den
1) Die umfangreiche Literatur vor 1909 ist veraltet. Ueber das Gesetz vom 15. Juli
1909 siehe Zimmermann in Fleischmanns Wörterbuch Bd. I, S. 506 und Traut-
vetter a.a.0. S.429ff. Ausgaben des Gesetzes von 1909 von Rohle, Breslau 1910;
Nay, Berlin 1910. Ueber die geschichtliche Entwicklung der Gesetzgebung siehe
Zimmermann a.a.0. S. 507 ff.
2) Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 9. September 1909,
Zentralbl. S. 945 bis 1288. Siehe auch daselbst S. 929 ff. und Verordnung vom 19. Juli
1912. Zentralbl. S. 599 ff.
3) Luxemburg ist nicht der Branntweinsteuergemeinschaft beigetreten. Ueber
den Verkehr mit Branntwein zwischen den beiderseitigen Gebieten ist ein Abkommen
vom 31. Oktober 1911 (Reichsgesetzbl. 1912, S. 161) abgeschlossen worden. |
4) Das Gesetz vom 15. Juli 1909 bestimmte, daß die Menge des im Inlande her-
zustellenden Branntweins periodisch festgestellt und auf die einzelnen Brennereien
verteilt wird und daraus den landwirtschaftlichen und Obstbrennereien bestimmte
Einzelkontingente zugewiesen werden. Für die innerhalb des Kontingents von diesen
Brennereien hergestellte Alkoholmenge betrug die Verbrauchsabgabe nur 1,05 Mark
(sog. Liebesgabe). Das Gesetz vom 14. Juni 1912 hat die Kontingentierung für das
Gebiet der Steuergemeinschaft beseitigt und nur für die süddeutschen Staaten auf-
recht erhalten. Siehe unten unter C S. 458.
5) Vor dem 1. April 1912 betriebsfähig hergerichtete landwirtschaftliche Brenne-
reien und Obstbrennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hektoliter