Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

454 8 120. Die Verbrauchsabgaben. V. Branntweinsteuer. 
1907, S. 67). Auf Grund dieses Vertrages sind auch die Bestimmungen 
des Gesetzes von 1909 dort in Geltung getreten. 
V.Die Branntweinsteuer!). 
Nach Art.'35, Abs. 2 der Reichsverfassung blieb in Bayern, Würt- 
temberg und Baden die Besteuerung des inländischen Branntweins der 
Landesgesetzgebung vorbehalten ; bei der Neuregelung der Steuer durch 
das Reichsgesetz vom 24. Juni 1887 (Reichsgesetzbl. S. 253) sind aber 
die süddeutschen Staaten der Steuergemeinschaft beigetreten, so daß 
ihre Aversionalzahlungen in Wegfall gekommen sind und sie nach der 
Kopfzahl ihrer Bevölkerungen an dem Ertrage teilnehmen. Die ihnen 
dabei zugesicherten Sonderrechte werden unten erwähnt werden. 
Das Gesetz vom 24. Juni 18837 wurde mehrfach abgeändert und 
endlich wurden alle diese Gesetze ersetzt durch das Branntwein- 
steuergesetz vom 15. Juli1909, welches wieder durch das Reichs- 
gesetz vom 14. Juni 1912 (Reichsgesetzbl. S. 378) eine erhebliche Ab- 
änderung erfahren hat?). 
Der im Inlande?) erzeugte Branntwein unterliegt einer doppelten 
Abgabe von sehr verschiedener Art, welche als Verbrauchsabgabe und 
Betriebsauflage bezeichnet werden. 
A. Die Verbrauchsabgabe. 
1. Die Verbrauchsabgabe beträgt 1,25 Mark für das Liter 
Alkohol‘). Die Abgabe ermäßigt sich für Obstbrennereien für Brannt- 
wein, den sie aus selbsterzeugtem Obst herstellen, bei einer 
Jahreserzeugung von nicht mehr als 50 Liter Alkohol auf 0,84 Mark 
für das Liter Alkohol (Gesetz von 1912 8 3)°). Außerdem tritt in den 
1) Die umfangreiche Literatur vor 1909 ist veraltet. Ueber das Gesetz vom 15. Juli 
1909 siehe Zimmermann in Fleischmanns Wörterbuch Bd. I, S. 506 und Traut- 
vetter a.a.0. S.429ff. Ausgaben des Gesetzes von 1909 von Rohle, Breslau 1910; 
Nay, Berlin 1910. Ueber die geschichtliche Entwicklung der Gesetzgebung siehe 
Zimmermann a.a.0. S. 507 ff. 
2) Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 9. September 1909, 
Zentralbl. S. 945 bis 1288. Siehe auch daselbst S. 929 ff. und Verordnung vom 19. Juli 
1912. Zentralbl. S. 599 ff. 
3) Luxemburg ist nicht der Branntweinsteuergemeinschaft beigetreten. Ueber 
den Verkehr mit Branntwein zwischen den beiderseitigen Gebieten ist ein Abkommen 
vom 31. Oktober 1911 (Reichsgesetzbl. 1912, S. 161) abgeschlossen worden. | 
4) Das Gesetz vom 15. Juli 1909 bestimmte, daß die Menge des im Inlande her- 
zustellenden Branntweins periodisch festgestellt und auf die einzelnen Brennereien 
verteilt wird und daraus den landwirtschaftlichen und Obstbrennereien bestimmte 
Einzelkontingente zugewiesen werden. Für die innerhalb des Kontingents von diesen 
Brennereien hergestellte Alkoholmenge betrug die Verbrauchsabgabe nur 1,05 Mark 
(sog. Liebesgabe). Das Gesetz vom 14. Juni 1912 hat die Kontingentierung für das 
Gebiet der Steuergemeinschaft beseitigt und nur für die süddeutschen Staaten auf- 
recht erhalten. Siehe unten unter C S. 458. 
5) Vor dem 1. April 1912 betriebsfähig hergerichtete landwirtschaftliche Brenne- 
reien und Obstbrennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hektoliter
	        
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