Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 120. Die Verbrauchsabgaben. V. Branntweinsteuer. 455 
zur Steuergemeinschaft gehörenden Staaten für landwirtschaftliche 
Brennereien, Obstbrennereien, und ausschließlich Getreide verarbei- 
tende gewerbliche Brennereien ohne Hefenerzeugung bei einer Jahres- 
erzeugung von nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol eine nach dem 
Umfang der Jahreserzeugung abgestufte Ermäßigung der Abgabe um 
9, 8 und 7!/, Pfennig für das Liter ein (Gesetz 1912 $ 5, Ziff. 2)?). 
Befreit von der Abgabe bleibt außer dem über die Zollgrenze 
ausgeführten Branntwein der zu gewerblichen Zwecken einschließlich 
der Essigbereitung, zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungs- 
zwecken verwendete und der Schwund bei der unter amtlicher Ueber- 
wachungerfolgten Reinigung, Lagerung und Versendung. Nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats kann die Befreiung auch gewährt werden 
für Branntwein, der durch elementare Ereignisse oder unverschul- 
dete- Vorgänge vernichtet worden oder unbrauchbar geworden ist, so- 
wie aus anderen überwiegenden Gründen der Billigkeit (Gesetz 1909 
3) 9). | 
> Eine Vergütung der entrichteten Abgabe wird nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats gewährt bei der Ausfuhr von Trink- 
branntwein, sowie von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Brannt- 
wein aus dem freien Verkehr verwendet wird (das. $ 4)?). 
2. Der Branntwein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter 
für die darauf ruhende Abgabe; sie ist zu entrichten, sobald der Brannt- 
wein in den freien Verkehr tritt. Wer den Branntwein zur freien Ver- 
fügung erhält, ist zur Entrichtung verpflichtet; die Zahlung kann gegen 
Sicherheitsbestellung auf 6 Monate, ohne Sicherheitsbestellung auf 3 
Monate gestundet werden. Ansprüche aufZahlung und Erstattung von 
Verbrauchsabgabe verjähren in einem Jahre vom Tage des Eintritts 
der Zahlungspflicht oder der Zahlung ab (Gesetz von 1909, $$ 5—9). 
3. Für Brennereien, die in einem Betriebsjahre nicht mehr als 
30 Hektoliter Alkohol herstellen, sowie für Brennereien, welche aus- 
schließlich selbstgewonnenes Obst, selbstgewonnenen Wein oder Beeren 
und Wurzeln verarbeiten und in einem Betriebsjahr nicht mehr als 
0 Liter Alkohol erzeugen, kann die von ihnen zu entrichtende Ab- 
gabe im voraus durch die Verwaltungsbehörde bindend festgesetzt 
werden. Sie ist, wenn sie nicht gestundet wird, 3 Monate nach Her- 
stellung des Branntweins vom Brennereibesitzer zu entrichten. 
Die Vorschriften der 8 5 und 6 über die Fälligkeit der Abgabe 
und die Person des Zahlungspflichtigen finden daher auf diese Bren- 
nereien, welche das Gesetz »abgefundene« nennt, nicht Anwendung; 
  
Alkohol erzeugen, entrichten für ihr ganzes Erzeugnis eine Verbrauchsabgabe von 
1,14 Mark für das Liter Alkohol (Gesetz von 1912, 8 4). 
1) Siehe Brennereiordnung 1912, 8 310 ff. (Zentralbl. S. 617). 
S 2) Vgl. die Branntweinsteuer-Befreiungsordnung Zentralbl. 1909, S. 1091 ff.; 1912, 
. 636 ff. 
3) Siehe die Branntweinsteuer-Befreiungsordnung 8 77 ff. (S. 1117); v. 1912 S. 642 ff.