8 120. Die Verbrauchsabgaben. V. Branntweinsteuer. 455
zur Steuergemeinschaft gehörenden Staaten für landwirtschaftliche
Brennereien, Obstbrennereien, und ausschließlich Getreide verarbei-
tende gewerbliche Brennereien ohne Hefenerzeugung bei einer Jahres-
erzeugung von nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol eine nach dem
Umfang der Jahreserzeugung abgestufte Ermäßigung der Abgabe um
9, 8 und 7!/, Pfennig für das Liter ein (Gesetz 1912 $ 5, Ziff. 2)?).
Befreit von der Abgabe bleibt außer dem über die Zollgrenze
ausgeführten Branntwein der zu gewerblichen Zwecken einschließlich
der Essigbereitung, zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungs-
zwecken verwendete und der Schwund bei der unter amtlicher Ueber-
wachungerfolgten Reinigung, Lagerung und Versendung. Nach näherer
Bestimmung des Bundesrats kann die Befreiung auch gewährt werden
für Branntwein, der durch elementare Ereignisse oder unverschul-
dete- Vorgänge vernichtet worden oder unbrauchbar geworden ist, so-
wie aus anderen überwiegenden Gründen der Billigkeit (Gesetz 1909
3) 9). |
> Eine Vergütung der entrichteten Abgabe wird nach näherer
Bestimmung des Bundesrats gewährt bei der Ausfuhr von Trink-
branntwein, sowie von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Brannt-
wein aus dem freien Verkehr verwendet wird (das. $ 4)?).
2. Der Branntwein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter
für die darauf ruhende Abgabe; sie ist zu entrichten, sobald der Brannt-
wein in den freien Verkehr tritt. Wer den Branntwein zur freien Ver-
fügung erhält, ist zur Entrichtung verpflichtet; die Zahlung kann gegen
Sicherheitsbestellung auf 6 Monate, ohne Sicherheitsbestellung auf 3
Monate gestundet werden. Ansprüche aufZahlung und Erstattung von
Verbrauchsabgabe verjähren in einem Jahre vom Tage des Eintritts
der Zahlungspflicht oder der Zahlung ab (Gesetz von 1909, $$ 5—9).
3. Für Brennereien, die in einem Betriebsjahre nicht mehr als
30 Hektoliter Alkohol herstellen, sowie für Brennereien, welche aus-
schließlich selbstgewonnenes Obst, selbstgewonnenen Wein oder Beeren
und Wurzeln verarbeiten und in einem Betriebsjahr nicht mehr als
0 Liter Alkohol erzeugen, kann die von ihnen zu entrichtende Ab-
gabe im voraus durch die Verwaltungsbehörde bindend festgesetzt
werden. Sie ist, wenn sie nicht gestundet wird, 3 Monate nach Her-
stellung des Branntweins vom Brennereibesitzer zu entrichten.
Die Vorschriften der 8 5 und 6 über die Fälligkeit der Abgabe
und die Person des Zahlungspflichtigen finden daher auf diese Bren-
nereien, welche das Gesetz »abgefundene« nennt, nicht Anwendung;
Alkohol erzeugen, entrichten für ihr ganzes Erzeugnis eine Verbrauchsabgabe von
1,14 Mark für das Liter Alkohol (Gesetz von 1912, 8 4).
1) Siehe Brennereiordnung 1912, 8 310 ff. (Zentralbl. S. 617).
S 2) Vgl. die Branntweinsteuer-Befreiungsordnung Zentralbl. 1909, S. 1091 ff.; 1912,
. 636 ff.
3) Siehe die Branntweinsteuer-Befreiungsordnung 8 77 ff. (S. 1117); v. 1912 S. 642 ff.