456 & 120. Die Verbrauchsabgaben. V. Branntweinsteuer.
auch sind sie von den Sicherungs- und Ueberwachungsvorschriften der
88 82—93 befreit (Gesetz von 1909 $ 15; von 1912 8 6)}).
4. Vergällungspflicht. Die Vergällung des Branntweins
erfolgt unter amtlicher Ueberwachung; sie ist entweder eine voll-
ständige, durch welche der Branntwein zum Trinkgebrauch unver-
wendbar gemacht wird, oder eine unvollständige, welche noch weitere
Maßnahmen hierzu erforderlich macht (Gesetz von 1909 $ 21). Ein
Teil der innerhalb des Durchschnittsbrandes ?) hergestellten Erzeugung,
welchen der Bundesrat alljährlich festsetzt, m uß vollständig vergällt
werden ?). Die Vergällungspflicht gilt als erfüllt, wenn der vergällungs-
pflichtige Branntwein ausgeführt wird; befreit von der Pflicht sind
Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 150 Hekto-
liter Alkohol, Obstbrennereien und Getreidebrennereien (Gesetz von
1912 8 16). Der Bundesrat ist ermächtigt, den Kleinhandel mit ver-
gälltem Branntwein zu regeln (Gesetz von 1909 8 108). Vollständig
vergällter Branntwein darf im Kleinhandel nur in Behältnissen von
bestimmter Größe, die verschlossen und mit einer Angabe des Alko-
holgehaltes versehen sind, feilgehalten werden (Gesetz von 1909 8 109,
von 1912 8 20).
9. Essigsäure‘), die im Inlande aus Holzessig oder essigsauren
Salzen gewonnen ist, unterliegt einer in die Reichskasse fließenden
Verbrauchsabgabe von 0,30 Mark für das Kilogramm wasserfreier Säure,
welche vom Hersteller zu entrichten ist, sobald die Essigsäure die Er-
zeugungsstätte verläßt. Befreit von der Abgabe bleibt nach näherer
Bestimmung des Bundesrats Essigsäure, die ausgeführt oder zu ge-
werblichen Zwecken verwendet wird (Gesetz von 1909 8 110).
6. Die Vorschriften über die Anmeldung neuer Brennereien, der
Brennereigeräte und deren Aufbewahrung, der Eröffnung und Unter-
1) Im Gegensatz zu den Abfindungsbrennereien stehen die „Verschlußbrenne-
reien“, in denen unter Anlegung von Steuerverschlüssen die Menge des Branntweins
mit Hilfe von Sammelgefäßen oder Meßuhren amtlich ermittelt wird. Brennerei-
ordnung 81.
2) Der Durchschnittsbrand ist eine Art von Kontingentierung nach Maß-
gabe des in den einzelnen Betrieben tatsächlich hergestellten Qantums Branntwein.
Die Vorschriften über die Festsetzung desselben sind enthalten im Gesetz von 1909,
8 61—71 und im Gesetz von 1912, $ 10—15. Dazu Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats vom 30. August 1909, Zentralbl. S. 9380 ff. Er soll einer Ueberproduktion
von Branntwein entgegenwirken. Das den Durchschnittsbrand übersteigende Quantum
heißt „Ueberbrand“. Er unterliegt einer erhöhten Betriebsauflage (Gesetz von 1909 8 48,
151); er unterliegt ferner in allen Fällen der vollständigen Vergällung und erhält nach
näherer Bestimmung des Bundesrats eine Vergütung, die nicht über die durch-
schnittliche Belastung durch die Betriebsauflage hinausgeht (Gesetz von 1912,
8 16, Abs.2 und 89 Ziff.7). Der jetzt zu gewährende Vergütungssatz ist festgestellt
durch Bundesratsbeschluß vam 18. Juni 1914, Zentralbl. S. 341.
8) Ueber die Vergällungspflicht siehe die Branntwein-Befreiungsordnung & 84 ft.
(S. 1118); von 1912 Zentralbl. S. 647.
4) Vgl. die Essigsäureordnung Zentralbl. 1909, S. 1173 ff.