Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

462 $ 120. Die Verbrauchsabgaben. VII. Schaumweinsteuer. 
der Festsetzung des Bundesrats. Brausteuergesetz 8 9. Die dafür jetzt 
maßgebenden Grundsätze sind vom Bundesrat durch Beschluß vom 
22. Juni 1911 (Zentralbl. S. 397) bestimmt worden !). 
Ueber die Bestrafung von Hinterziehungen der Uebergangsabgabe 
und von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Ver- 
kehr mit übergangsabgabepflichtigem Bier finden die Vorschriften des 
Vereinszollgesetzes 88 135 ff. und $ 152 Anwendung. Gesetz 8 57. 
7. Zur technischen und wissenschaftlichen Förderung des Brau- 
gewerbes darf aus der Brausteuereinnahme ein Betrag bis zur Höhe 
von 30000 Mark jährlich nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
verwendet werden. 8 62. 
8. Der Zoll von Bier, welches aus dem Auslande eingeführt wird, 
ist auf 9,65 Mark für den Doppelzentner erhöht worden. Für Bier, 
welches in amtlich geeichten Fässern eingeführt wird, kann der Bun- 
desrat, wenn seit der Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen 
sind, die Verzollung nach dem Raumgehalte der Fässer zum Zoll- 
satze von 12,70 Mark für ein Hektoliter zulassen. 8 61. 
VI. DieSchaumweinsteuer?). 
Die Steuer ist durch das Reichsgesetz vom 9. Mai 1902 (Reichs- 
gesetzbl. S. 155) eingeführt und durch das Gesetz vom 15. Juli 1909 
(Reichsgesetzbl. S. 714) erhöht worden. 
1. Der Steuer unterliegen Schaumwein aus Traubenwein, Schaum- 
wein aus Obst- oder Beerenwein, sowie alle schaumweinähnlichen Ge- 
tränke, sofern sie zum Verbrauch im Inlande d. h. innerhalb des Zoll- 
'gebiets bestimmt und nicht verzollt sind. Die außerhalb der gemein- 
schaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets zahlen einen 
Ausgleichungsbetrag. Gesetz $ 1; 28, Abs. 3; 30. Luxemburg ist der 
Steuergemeinschaft beigetreten durch Vertrag vom 10. Mai 1902 (Reichs- 
gesetzbl. S. 232). | 
2. Die Steuer beträgt für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne 
Zusatz von Traubenwein hergestellt ist, 10 Pfennig für jede Flasche. 
Für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke ist die 
Steuer nach dem Preise der Flasche abgestuft auf 1, 2, 3 Mark für jede 
(ganze) Flasche (8 2)°). Maßgebend ist derjenige Preis, zu dem der 
Schaumwein vom Hersteller abgegeben wird; wird er unentgeltlich 
1) Ueber die Ermittelung der Litermenge bei Erhebung der Uebergangsabgabe 
siehe den Beschluß des Bundesrats vom 28. Juni 1911 (Zentralbl. S. 405). Für das 
Gebiet der Brausteuergemeinschaft hat der Bundesrat eine besondere Brausteuer- 
Vergütungsordnung (Zentralbl. 1909, S. 525) erlassen; sie ist Anlage C der Ausführungs- 
bestimmungen. Ueber die in den anderen Steuergebieten jetzt geltenden Vorschriften 
siehe Rheinboldt.a.a.0. S. 481, 
2) Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 24. Juli 1909 (Zentralbl. S. 365). 
3) Als ganze Flaschen werden behandelt Umschließungen mit einem Raumgehalt 
über 425 bis 850 Kubikzentimeter, als halbe von 230 bis 425 Kubikzentimeter, 5 2, 
Abs. 2. Vgl. dazu Ausführungsbestimmungen $ 2, 3.
	        
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